Verordnung
über die Finanzverwaltung
(Änderung)

(vom 22. August 2001)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Finanzverwaltung vom 10. März 1982 wird wie folgt geändert:
Sicherungsmassnahmen
§ 10. Abs. 1 unverändert.

Die Finanzverwaltung erlässt nach Anhörung der Finanzkontrolle die erforderlichen Weisungen.

Bewertung des Finanzvermögens
§ 39. Das Finanzvermögen wird wie folgt bewertet:

lit. a bis d unverändert;

e) Vorräte: zum Anschaffungswert. Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen für abweichende Bewertungen.

Abs. 2 unverändert.

Prüfung des Voranschlags
§ 61. Abs 1 unverändert.

Von der Prüfung ausgenommen ist der Voranschlag der Verwaltung der Rechtspflege und der Finanzkontrolle.

Anweisung
§ 68. Abs. 1 unverändert.

Anweisungsberechtigte überzeugen sich vor der Anweisung oder vor der Freigabe zur Verbuchung beim automatisierten Zahlungsverfahren, dass die Belege materiell, formell und rechnerisch geprüft worden sind und dass die Ausgabe zweckmässig und gerechtfertigt ist.

Abs. 3 unverändert.

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bezeichnet die für die materielle, formelle und rechnerische Prüfung zuständigen Personen.

Anweisungsberechtigte dürfen keine Buchungen oder Zahlungen vornehmen. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle zulässig, wenn die personellen Verhältnisse eine Trennung von Anweisung und Rechnungsführung nicht gestatten.

Abs. 6 unverändert.

Anweisungsberechtigte müssen Angestellte der ausführenden Amtsstelle, für Ausgaben-Sammelanweisungen im Rahmen des automatisierten Zahlungsverfahrens Angestellte des betreffenden Bewirtschaftungsbereichs sein.

Anweisungsberechtigung
§ 69. Anweisungsberechtigte, Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer sowie deren Stellvertretung werden unter Mitteilung an die Finanzkontrolle und die Staatsbuchhaltung von der Geschäftsleitung des Kantonsrates, von der Verwaltung der Rechtspflege, von der Finanzkontrolle, vom Kirchenrat, von der Römisch-katholischen Zentralkommission, von den selbstständigen Anstalten mit Ausnahme der Zürcher Kantonalbank, der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich sowie der Sozialversicherungsanstalt, von den Direktionen und der Staatskanzlei bestimmt.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber für die Staatskanzlei sind für die ihnen unterstellten Amtsstellen anweisungsberechtigt.

Materielle Prüfung
§ 70. Wer die materielle Richtigkeit eines Belegs prüft, bestätigt, ob die auf dem Beleg verrechneten Leistungen dem Auftrag entsprechen und richtig erfolgt sind. Soweit nicht ausdrücklich anderen Personen überbunden, prüft sie auch die verrechneten Preise sowie die Berechtigung von Zuschlägen und Abzügen.

Abs. 2 unverändert.

Formelle und rechnerische Prüfung
§ 71. Wer die formelle Richtigkeit bestätigt, prüft, ob die Belege ordnungsgemäss erstellt sind.

Wer die rechnerische Richtigkeit bestätigt, rechnet alle Rechenvorgänge nach und zieht Rabatte, Skonti usw. ab.

Visa
§ 72. Die materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit der Belege und die Zahlungsfreigabe werden von den verantwortlichen Personen mit ihren Visa auf dem Beleg bestätigt.

Zahlung
§ 73. Die Rechnungsstellen nehmen ihre Zahlungen durch die Staatskasse vor. Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.

Anweisungsformulare
§ 75. Abs. 1 unverändert.

Anweisungsberechtigte, Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer oder ihre Stellvertretung unterzeichnen die Originale der Anweisung und visieren eine Kopie.

Rechnungsstellung
§ 77. Abs. 1 und 2 unverändert.

Abs. 3 wird aufgehoben.

Abs. 4 wird Abs. 3.

Aufbewahrung und Sicherung
§ 79. Abs. 1 unverändert.

Die Finanzverwaltung regelt die Aufbewahrung der Doppel der Kassenschlüssel.

Kassenführung
§ 81. Die Kasse ist durch die Kassenführerin oder den Kassenführer in angemessenen Abständen aufzunehmen. Die Finanzkontrolle und die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher werden über Kassendifferenzen informiert.

Abs. 2 unverändert.

Vorräte
§ 87. Das Inventar der Vorräte und der Viehhabe wird jährlich nach Weisung der Finanzverwaltung erstellt.

Liegenschaften des Finanzvermögens
§ 89. Die Inventare der Liegenschaften des Finanzvermögens werden dort geführt, wo die Liegenschaften verwaltet werden. Die Finanzverwaltung regelt die Inventarführung.

Abs. 2 unverändert.

Liegenschaften des Verwaltungsvermögens
§ 90. Abs. 1 unverändert.

Abs. 2 wird aufgehoben.

Abs. 3 bis 7 werden Abs. 2 bis 6.

Eigentum Dritter
§ 94. Die Finanzverwaltung regelt mit den Amtsstellen die Inventaraufnahme von Anschaffungen zu Lasten anderer Geldgeber.

Koordination und Kontrolle
§ 97. Die Finanzverwaltung ist zuständig für den Erlass von Weisungen zur Koordination und Kontrolle der Inventarführung. Sie kann mit den Amtsstellen ergänzende oder abweichende Inventarvorschriften erlassen.

Abs. 2 unverändert.

Die Ämter sind für die Inventarführung und -kontrolle verantwortlich. Sie bestimmen die für die Inventarführung zuständige Person.

II. Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi