Gerichtsverfassungsgesetz
(Änderung)

(vom 21. Mai 2001)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 7. November 2000,

beschliesst:

Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 wird wie folgt geändert:


A. Richterliche Unabhängigkeit

Grundsatz
§ 104. Abs. 1 unverändert.

Abs. 2 aufgehoben.

Wirkung bei Rückweisung
§ 104 a. Bei Rückweisungen ist die untere Instanz und, bei erneuter Befassung mit dem Fall, die rückweisende Instanz an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zu Grunde liegt.

Auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen oder damals als unzulässig oder unbegründet verworfenen Rügen tritt die Kassationsinstanz in der gleichen Sache nicht mehr ein.

Vorbehalten bleiben ein geänderter Sachverhalt und die Änderung von Gesetzen oder der Rechtsprechung durch übergeordnete Gerichte.


Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 16. August 2001,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 21. Mai 2001 beschlossene Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes ist am 31. Juli 2001 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 27. August 2001

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei