Unterhaltungsgewerbegesetz
(Änderung)

(vom 21. Mai 2001)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 24. Mai 2000,

beschliesst:

Das Unterhaltungsgewerbegesetz vom 27. September 1981 wird wie folgt geändert:

Kantonale Spielbankenabgabe
§ 7. Der Kanton erhebt auf dem Bruttospielertrag der Spielbanken mit einer Konzession B (Kursäle) im Sinn des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) eine kantonale Spielbankenabgabe.

Die Höhe der kantonalen Abgabe beträgt 40 Prozent der dem Bund vor einer Reduktion gemäss Art. 43 des Spielbankengesetzes zustehenden Spielbankenabgabe.

Abgabepflichtig ist die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank mit einer Konzession B (Kursaal).

Die Veranlagung und der Bezug der kantonalen Abgabe sowie die Erhebung von Nach- und Strafsteuern erfolgen durch die Eidgenössische Spielbankenkommission.

Der Regierungsrat kann weitere Modalitäten durch Verordnung regeln.

b) Ausnahmen
§ 10. Keiner Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes bedarf die Ausübung eines Unterhaltungsgewerbes in Betrieben, für die der Gewerbetreibende

a) eine Bewilligung (Patent) im Sinne des Gastgewerbegesetzes oder

b) eine Bewilligung zum Betrieb der Filmvorführung (Kinotheater) im Sinne des eidgenössischen Filmgesetzes hat.

Abs. 2 unverändert.

§§ 7 a, 7 b, 14, 14 a, 16 a und 20 a werden aufgehoben.


Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 16. August 2001,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 21. Mai 2001 beschlossene Änderung des Unterhaltungsgewerbegesetzes ist am 31. Juli 2001 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 27. August 2001

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei