Promotionsordnung
zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin
an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 30. Oktober 2000) FN1

§ 1. Die Medizinische Fakultät verleiht kraft der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Medizin (doctor medicinae, Dr. med.) auf Grund einer Bewerbung oder ehrenhalber.


I. Promotion auf eingereichte Bewerbung

§ 2. Die Bewerbung um die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Medizin ist schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan einzureichen.

Es sind beizulegen:

1. Lebenslauf,

2. a) Ausweis über die bestandene eidgenössische Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte oder 3. Ausweis über die Immatrikulation an der Medizinischen Fakultät während der ganzen Doktoratszeit und des Semesters der Bewerbung,

4. Dissertation,

5. Quittung über die einbezahlten Promotionsgebühren.

§ 3. Die Promotionsgebühren sind vor Einreichung der Bewerbung auf der Universitätskanzlei zu entrichten. Sie betragen für Absolventinnen und Absolventen der eidgenössischen Fachprüfung oder der ärztlichen Fachprüfung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich Fr. 300 und für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber Fr. 420.

§ 4. Die Dissertation wird nach Vorankündigung anlässlich der Fakultätsversammlung mit sämtlichen Unterlagen während zweier Wochen im Dekanat zur Einsicht aufgelegt. Werden von einem Fakultätsmitglied gegen die Zulassung einer Kandidatin oder eines Kandidaten Gründe im Sinne der §§ 11 und 12 des Reglements über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 3. Juli 1984 geltend gemacht, wird eine Kommission ad hoc mit einer näheren Untersuchung und Berichterstattung beauftragt. Sobald der Bericht vorliegt, beschliesst die Fakultät mit einfachem Mehr über die Zulassung.

Bewerberinnen oder Bewerber, die zur Promotion nicht zugelassen werden, erhalten die einbezahlten Promotionsgebühren zurück.

§ 5. Die Dissertation soll in der Regel selbstständig abgefasst sein. Auf Antrag des zuständigen Fakultätsmitgliedes und mit Zustimmung der Fakultät kann auch eine Gemeinschaftsarbeit von einer massgebend daran beteiligten Autorin oder einem massgebend daran beteiligten Autor unter ihrem oder seinem Namen als Dissertation eingereicht werden.

Die Dissertation ist in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abzufassen und in zwei Exemplaren einzureichen. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der vorgängigen Zustimmung der Fakultät.

Die Dissertation ist eine Abhandlung, aus der die Befähigung des oder der Doktorierenden erkennbar wird, ein wissenschaftliches Problem aus den biomedizinischen und/oder sozialmedizinischen Bereichen zu erfassen, selbstständig zu bearbeiten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Schrifttums verständlich darzustellen.

§ 6. Die Dissertation wird, sofern sie unter der Leitung eines Fakultätsmitgliedes ausgearbeitet worden ist, dieser oder diesem zur Prüfung und schriftlichen Berichterstattung übergeben. Ist die Arbeit unter der Leitung einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten, einer Oberärztin oder eines Oberarztes, einer Oberassistentin oder eines Oberassistenten oder einer ständigen wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ausgeführt worden, erstattet diese oder dieser gemeinsam mit dem zuständigen Fakultätsmitglied einen schriftlichen Bericht. Es besteht die Möglichkeit, eine weitere Referentin oder einen weiteren Referenten beizuziehen.

Ist die Dissertation nicht unter der Leitung einer in Abs. 1 genannten Person ausgearbeitet worden, so wird sie vom zuständigen Fakultätsmitglied schriftlich begutachtet.

§ 7. Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Promotion zugelassen worden ist und der Referentenbericht über die Dissertation vorliegt, so gilt die Abhandlung als angenommen, wenn bei Arbeiten, die unter Leitung einer in § 6 Abs. 1 genannten Person erstellt worden sind, nicht mehr als die Hälfte der Fakultätsmitglieder innerhalb der angegebenen Frist gegen die Annahme schriftlich Einspruch erhoben haben. Abhandlungen im Sinne von § 6 Abs. 2 gelten als abgewiesen, wenn drei oder mehr Fakultätsmitglieder innerhalb der angegebenen Frist gegen die Annahme schriftlich Einspruch erhoben haben.

Jedes Fakultätsmitglied hat das Recht, an Stelle des Einspruchs ein innerhalb der Fakultät abzuhaltendes Kolloquium über den Inhalt einer Dissertation zu verlangen. Anschliessend stimmt die Fakultät über Annahme oder Abweisung der Abhandlung schriftlich ab.

Der Bewerberin oder dem Bewerber steht das Akteneinsichtsrecht zu.

Die Annahme einer Abhandlung bedeutet keine Stellungnahme der Fakultät zu den in der Arbeit vertretenen Ansichten.

§ 8. Die von Bewerberinnen und Bewerbern vor bestandener ärztlicher Fachprüfung eingereichten Abhandlungen können durch die Fakultät auf ihre Qualität als Dissertationen überprüft werden. Bei Gutheissung des Inhalts verpflichtet sich die Fakultät, die Abhandlung nach bestandener ärztlicher Schlussprüfung und Erbringung der weiteren Voraussetzungen gemäss § 2 als Dissertation anzuerkennen, sofern zwischen Gutheissung und Schlussprüfung nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Drucklegung als Dissertation ist erst nach bestandener Schlussprüfung zulässig.

§§ 4-7 gelten sinngemäss.

§ 9. Die Dissertation ist von der Bewerberin oder vom Bewerber in der Form, wie sie von der Fakultät angenommen wurde, zu vervielfältigen oder zu drucken. Der Zentralbibliothek Zürich ist die ihr oder ihm auferlegte Zahl von Pflichtexemplaren abzuliefern.

Inhaltliche und formelle Änderungen vor der Drucklegung dürfen nur mit Bewilligung des zuständigen Fakultätsmitgliedes und der Dekanin oder des Dekans vorgenommen werden; das Fakultätsmitglied schlägt Art und Ausmass der Änderungen vor.

Auf dem Titelblatt der Pflichtexemplare ist der Name der Referentin oder des Referenten und der Leiterin oder des Leiters der Arbeit zu vermerken. Auf der letzten Seite ist ein kurz gefasster Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktoranden beizufügen. Das «Gut-zum-Druck» für die Dissertation darf nur mit Bewilligung des zuständigen Fakultätsmitgliedes und der Dekanin oder des Dekans erteilt werden.

Das Manuskript der Dissertation und das zugehörige Bilder- und Tabellenmaterial sind auf dem Dekanat mindestens bis zur erfolgten Drucklegung aufzubewahren.

§ 10. Die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift bedarf der Genehmigung des zuständigen Fakultätsmitgliedes. Name, Band, Jahrgang und Seitenzahl der Zeitschrift, in welcher die Veröffentlichung erfolgt, sind auf der Innenseite des Titelblattes der Dissertation zu vermerken.

§ 11. Aus wissenschaftlichen Gründen kann die Fakultät auf Antrag des zuständigen Fakultätsmitgliedes eine vorzeitige Drucklegung bewilligen. Die spätere Beschlussfassung der Fakultät über Annahme oder Abweisung der Abhandlung wird dadurch nicht präjudiziert.

§ 12. Die Fakultät kann mit Mehrheitsbeschluss eine bereits gedruckte Abhandlung als Dissertation annehmen, wenn diese hohen wissenschaftlichen Wert besitzt. Das Gutachten über eine solche Arbeit ist vom zuständigen Fakultätsmitglied zu erstatten unter Angabe der Gründe, warum die Arbeit empfohlen werden kann. Eine Befreiung von der Ablieferung der Pflichtexemplare besteht auch bei solchen Dissertationen nicht.

§ 13. Die Ablieferung der Pflichtexemplare an die Zentralbibliothek Zürich hat innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Abhandlung zu erfolgen. Die Fakultät kann auf begründetes Gesuch hin eine einmalige Fristverlängerung um ein Jahr bewilligen.

Werden die Pflichtexemplare nicht rechtzeitig abgeliefert, verfällt der Anspruch auf Verleihung des Diploms.

§ 14. Auf Antrag des zuständigen Fakultätsmitgliedes und mit Zustimmung der Fakultät kann die Dissertation auch in der Form eines audiovisuellen Selbstunterrichtsprogrammes (Ton- und Bildträger) oder eines Computerprogrammes abgenommen werden. Nebst zwei Exemplaren der Mediendissertation sind zwei Exemplare einer schriftlichen Zusammenfassung ihres Inhalts einzureichen.

Nach Annahme der Mediendissertation hat die Bewerberin oder der Bewerber ein zusätzliches Exemplar der Arbeit und die Zusammenfassung in der ihr oder ihm auferlegten Zahl von Pflichtexemplaren an die Zentralbibliothek abzuliefern.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat der Universität Zürich das Recht einzuräumen, die Mediendissertation umfassend zu nutzen. Im Falle von Verwertungserlösen ist die Bewerberin oder der Bewerber angemessen zu beteiligen.

Im Übrigen gelten §§ 5-13 sinngemäss.

§ 15. Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird der Bewerberin oder dem Bewerber ein von der Universität ausgefertigtes Diplom ausgehändigt. Ein Duplikat des Diploms wird im Universitätsarchiv aufbewahrt.

Der Titel doctor medicinae darf erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare geführt werden. Das Führen des Titels doctor medicinae designatus ist nicht zulässig.


II. Ehrenpromotion

§ 16. Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Verdienste um ideelle oder praktische Ziele der Medizin die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Medizin ehrenhalber (Doctor medicinae honoris causa) verleihen.

Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan begründet und beantragt werden. Diese oder dieser unterrichtet die Fakultät darüber schriftlich unter möglichster Wahrung der Diskretion.

Zur Abstimmung über eine Ehrenpromotion müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Fakultätsmitglieder anwesend sein. Es wird schriftlich abgestimmt. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens 50% der anwesenden Stimmberechtigten ja und nicht mehr als 20% nein stimmen.

Die Kosten des Ehrendiploms trägt die Universität.


III. Schlussbestimmung

§ 17. Diese Promotionsordnung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft. Sie ersetzt das Reglement über die Promotion zum Doktor der Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 9. November 1965.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident:
Buschor

Der Aktuar:
Schmid
FN1 Vom Universitätsrat erlassen.