Beschluss des Regierungsrates
über den Beitritt zur Vereinbarung
über die Leistung von Schulbeiträgen
für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)

(vom 19. September 2001)

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 34 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 sowie § 36 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 21. Juni 1987,

beschliesst:

I. Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001 bei.

II. Die Bildungsdirektion bezeichnet die Schulen mit Standort im Kanton Zürich, die dem Abkommen unterstellt werden, und die Studiengänge der Vereinbarungskantone, für die das Schulgeld übernommen wird.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi




Vereinbarung
über die Leistung von Schulbeiträgen
für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)

(vom 1. März 2001)


Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Schwyz sowie die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (nachfolgend Vereinbarungskantone)

vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck
Art. 1. Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die Gleichstellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.

Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.

Geltungsbereich
a) Grundsatz
Art. 2. Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von

a) gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Diplommittelschulen,

b) Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre,

c) Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung.

Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrechtlicher Trägerschaft angewendet werden.

b) Unterstellung
Art. 3. Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unterstellen will.

Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Vereinbarung anwenden will.

Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung.

c) Vorbehalt
Art. 4. Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.

Gleichbehandlung von Auszubildenden
Art. 5. Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.

Schulgelder und Gebühren
Art. 6. Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.

Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.

Aufnahmepflicht
Art. 7. Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.

Schulbeiträg
a) bei Aufnahmepflicht
Art. 8. Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.

Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung.

b) ohne Aufnahmepflicht
Art. 9. Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.

c) Anpassung
Art. 10. Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.

Standortkanton
Art. 11. Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat.

Zahlungspflichtiger Kanton
Art. 12. Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.

Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen
Art. 13. Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.

Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben.


II. Verfahren

Koordinationsstellen
Art. 14. Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK- Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.

Liste der Auszubildenden
Art. 15. Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste der Auszubildenden ein.

Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen.

Rechnungsstellung
Art. 16. Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.

Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekannt zu geben.


III. Revision und Kündigung

Änderung der Vereinbarung
Art. 17. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.

Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der betroffenen Kantone.

Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.

Beitritt weiterer Kantone
Art. 18. Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.

Kündigung der Vereinbarung
Art. 19. Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.

Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.

Abschluss der begonnenen Ausbildung
Art. 20. Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.


IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
Art. 21. Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 in Kraft, sofern ihr fünf Kantone beigetreten sind.

Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 22. Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.

Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die «Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe» vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.

Erziehungsdirektorenkonferenz
der Region Ostschweiz (EDK-Ost)


Der Präsident: Der Regionalsekretär:
Rudolf Gisler, Werner Stauffacher,
Landammann GL Generalsekretär ED/SG



Anhang 1

Der Anhang 1 dieser Vereinbarung ist zu beziehen bei:

Bildungsdirektion des Kantons Zürich
Walchetor, 8090 Zürich
Tel. 01/259 11 11, Fax 01/262 07 42
Internet:
www.bildungsdirektion.ch


Anhang 2

Tarifliste der Ausbildungsgänge des Regionalen Schulabkommens 2001 der EDK-Ost

Schulbeiträge nach Schultypen
gemäss Art. 8 Abs. 2 der Vereinbarung
Kantonsbeiträge je Schuljahr
in Franken
a) Lehrerinnen- und Lehrerbildungsstätten
auf der Sekundarstufe II (Tarif analog Gymnasien)
17 000
b) Gymnasien17 000
    Maturitätsschulen für Erwachsene
    (Vollzeit)
17 000
    Maturitätsschulen für Erwachsene
    je Lektion (Teilzeit)
600
    Handelsmittelschulen
12 000
    Diplommittelschulen
17 000
    Berufsmaturitätsschulen (BMS2) nach der Lehre
12 000