Promotionsordnung
der Veterinärmedizinischen Fakultät
der Universität Zürich

(vom 15. Oktober 1991) FN1

§ 1. Wer den Grad eines Doctor medicinae veterinariae erwerben will, hat sich schriftlich beim Dekan der Fakultät anzumelden. Der Anmeldung sind beizulegen:

a) der Ausweis über die bestandene eidgenössische tierärztliche Schlussprüfung oder das Diplom über die Fakultäts-Schlussprüfung der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universitäten Zürich oder Bern oder das in einem anderen Staate nach abgelegter Fachprüfung erworbene Diplom als Tierarzt, über dessen Anerkennung als Zulassungsausweis die Fakultät in besonderen Fällen entscheidet;

b) eine Schilderung des Lebenslaufes und des Bildungsganges des Kandidaten (Curriculum vitae);

c) eine vom Kandidaten verfasste druckfertige Abhandlung (Dissertation) aus dem Gebiete der Veterinärwissenschaft, der eigene Forschungen zu Grunde liegen sollen;

d) die Bestätigung eines ordentlichen oder ausserordentlichen Professors der Fakultät, dass die vorgelegte Dissertation vom Kandidaten unter seiner Leitung oder mit seinem Einverständnis angefertigt wurde;

e) das Testat für ein mindestens einmal belegtes Vollpraktikum. Assistenten und in besonderen Fällen auch andere Bewerber können von dieser Verpflichtung entbunden werden;

f) eine schriftliche Erklärung darüber, dass die Arbeit noch keiner anderen Fakultät der Hochschule zwecks Erlangung der Promotion vorgelegt wurde;

g) Immatrikulationsausweis während des Semesters der Bewerbung.

§ 2. FN2

§ 3. Wenn die vorgeschriebenen Unterlagen nur unvollständig eingereicht werden können oder in irgendeiner Hinsicht für den Bewerber ungünstig lauten, wird in einer Fakultätsversammlung über Zulassung oder Abweisung des Kandidaten entschieden.

Eine Abweisung kann auch erfolgen, wenn der Kandidat aus irgendeinem Grunde als unwürdig für eine Promotion erachtet wird. Eine erteilte Bewilligung zur Promotion kann auch während der Bearbeitung und auch nach Genehmigung der Dissertation zurückgezogen werden, wenn sich in dieser Zeit etwas ereignet oder bekannt wird, das den Kandidaten für eine Promotion unwürdig erscheinen lässt.

Diese Entscheidungen dürfen nur in einer Fakultätsversammlung getroffen werden. Sie erfolgen mit Stimmenmehr der gemäss § 145 Abs. 5 des Unterrichtsgesetzes zur Teilnahme Berechtigten (im Weiteren Berechtigte genannt) und sind endgültig.

§ 4. Wurde die Dissertation unter der Leitung eines ordentlichen oder ausserordentlichen Professors, eines Assistenzprofessors oder eines Privatdozenten der Fakultät ausgearbeitet, dann hat dieser einen schriftlichen Bericht zur Dissertation zu erstatten und einen Antrag zu stellen. Ist die Arbeit unter der Anleitung eines nicht habilitierten Oberassistenten oder eines ausserhalb der Fakultät stehenden Fachmannes ausgeführt worden, dann muss der zuständige ordentliche oder ausserordentliche Professor der Fakultät schriftlich Bericht erstatten und Antrag stellen. Weiter hat der Dekan in jedem Falle, nach Rücksprache mit dem zuständigen Instituts- oder Klinikdirektor, einen Korreferenten zu bestimmen, der ebenfalls schriftlich zu der Dissertation Stellung zu nehmen hat. Der Korreferent soll ein Hochschulprofessor oder Privatdozent sein und darf nicht der gleichen Klinik bzw. dem gleichen Institut angehören wie der Referent. Er braucht nicht zur eigenen Fakultät zu gehören. Der Korreferent darf mit dem Leiter der Dissertation nicht identisch sein.

§ 5. Die Dissertation soll selbstständig abgefasst sein, ein Thema aus dem Gebiet der Veterinärmedizin oder verwandter biologischer Wissenschaften behandeln und am Schluss der Abhandlung eine Zusammenfassung der Resultate enthalten. Sie kann deutsch, französisch oder italienisch abgefasst sein; im Einverständnis mit dem Referenten ist auch die Verwendung der englischen Sprache zulässig. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Zustimmung der Fakultät. Wenn im Dekanat alle Akten vollständig vorliegen, wird dies vom Dekan den Berechtigten und allen Privatdozenten der Fakultät schriftlich mitgeteilt und ihnen von diesem Zeitpunkt an während vier Wochen Gelegenheit gegeben, sowohl in die Akten Einsicht zu nehmen als auch die Dissertation zu studieren.

Sofern in der angegebenen Frist von vier Wochen ein oder mehrere Berechtigte gegen die Zulassung eines Kandidaten zur Promotion Einspruch erheben oder die Annahme der Dissertation ablehnen, muss die Angelegenheit in einer Fakultätsversammlung besprochen werden. In der Fakultätsversammlung wird durch Stimmenmehrheit entschieden, ob der Kandidat zur Promotion zugelassen werden kann.

§ 6. Die Dissertation gilt als angenommen, wenn innerhalb der angegebenen Frist von vier Wochen kein Berechtigter gegen die Annahme schriftlich Einspruch erhebt. Wird innert der Frist Einspruch erhoben, so entscheidet die Fakultätsversammlung über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Das Abstimmungsverfahren ist schriftlich.

Jeder Berechtigte ist befugt, an Stelle des Einspruchs ein vor der Fakultätsversammlung abzuhaltendes Kolloquium über den Inhalt einer Dissertation zu verlangen. Anschliessend stimmt die Fakultätsversammlung über Annahme oder Abweisung der Dissertation schriftlich ab.

Die Fakultät hat zudem das Recht, einen Kandidaten, der ihr wenig bekannt ist, in dem Fache, in dem er doktoriert, mündlich zu prüfen. Nach dieser mündlichen Prüfung erfolgt die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation durch die Fakultätsversammlung. Das Abstimmungsverfahren ist schriftlich.

§ 7. FN2

§ 8. Die Dissertation darf erst nach Annahme durch die Fakultät publiziert werden. Vorgängige Teilveröffentlichungen bedürfen der Genehmigung durch das Büro der Fakultät, bestehend aus Dekan, Prodekan und Aktuar.

Die Publikation kann in Form einer Einzelschrift oder einer Arbeit in einer anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschrift erfolgen.

Das Titelblatt der Einzelschrift ist nach der offiziellen Vorlage zu drucken (s. Vorlage). Auf der letzten Seite ist ein kurz gefasster Lebenslauf des Bewerbers beizufügen.

In Fachzeitschriften kann der Doktorand die Arbeit allein oder gemeinsam mit dem Leiter der Dissertation und weiteren Mitautoren publizieren. Die Sonderdrucke solcher Publikationen haben einen Vermerk zu tragen, aus dem hervorgeht, dass es sich dabei um die Dissertation von X. Y. unter Leitung von Y. Z. an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich handelt.

Bei Publikation der Dissertation in Form einer Einzelschrift ist dem Dekan das Titelblatt vorzuweisen. Die Korrekturbogen einer in einer Fachzeitschrift publizierten Arbeit sind dem Referenten zur Einsicht vorzulegen. Das «Gut zum Druck» für die Dissertation darf erst erteilt werden, nachdem der Dekan bzw. der Referent dies unterschriftlich bewilligt haben.

Innerhalb von Jahresfrist nach der Genehmigung der Dissertation sind an die Zentralbibliothek Zürich 100 und an das Institut 20 Pflichtexemplare der Einzelschrift oder die gleiche Anzahl von Sonderdrucken der in einer Fachzeitschrift veröffentlichten Arbeit abzuliefern, worauf die Bekanntmachung der Promotion im Amtlichen Schulblatt erfolgt und das Diplom dem Promovierten zugestellt wird. Der Doktortitel darf vor der Ablieferung der Pflichtexemplare nicht geführt werden.

§ 9. Die Dissertation kann auch in Form eines audiovisuellen Selbstunterrichtsprogramms (Ton- oder Bildträger) oder eines Computerprogramms angenommen werden. Nebst zwei Exemplaren der Mediendissertation sind zwei Exemplare einer schriftlichen Zusammenfassung ihres Inhalts einzureichen.

Nach Annahme der Mediendissertation hat der Bewerber ein zusätzliches Exemplar der Arbeit an die Zentralbibliothek und von der Zusammenfassung die Pflichtexemplare gemäss § 8 Abs. 6 abzuliefern.

Der Bewerber hat dem Kanton das Recht einzuräumen, die Mediendissertation umfassend zu nutzen. Im Falle von Verwertungserlösen ist der Bewerber angemessen zu beteiligen.

Im Übrigen gelten die §§ 3–6 und 8 sinngemäss.

§ 10. Der Titel wird als «Doctor medicinae veterinariae» erteilt. Das Diplom ist in deutscher Sprache abgefasst; es trägt den Titel der Dissertation sowie die Unterschriften des Rektors und des Dekans, ferner das Siegel der Universität und dasjenige der Fakultät.

§ 11. Für besondere Verdienste um die Veterinärmedizin kann die Fakultät die Doktorwürde «honoris causa» erteilen. Der Antrag auf Ehrenpromotion muss vorher den gemäss § 145 Abs. 5 des Unterrichtsgesetzes zur Teilnahme berechtigten Professoren als Traktandum einer Fakultätsversammlung bekannt gegeben werden. Beschlussfassung darf nur erfolgen, wenn mindestens drei Viertel aller berechtigten Professoren anwesend sind. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Professoren dagegen stimmt.

Der Staat übernimmt die Kosten der Ehrendiplome.

§ 12. Diese Promotionsordnung ersetzt diejenige vom 15. Dezember 1967 und tritt sofort in Kraft.

FN1 OS 56, 680. Vom Erziehungsrat erlassen.
FN2 Aufgehoben durch URB vom 30. April 2001 (OS 56.711). In Kraft seit Wintersemester 2001/2002.