Prüfungsordnung
über das Lizenziat der Philosophischen Fakultät
der Universität Zürich

(vom 26. Februar 2001) FN1

§ 1. Der Titel «licentiata/licentiatus philosophiae» (lic. phil.) ist ein Ausweis über erfolgreich abgeschlossene Fachstudien an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.


I. Anmeldung

§ 2. Voranmeldung und Anmeldung zur Lizenziatsprüfung erfolgen persönlich im Dekanat der Fakultät.

§ 3. Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

1. ein Ausweis genügender Vorbildung gemäss §§ 17 ff. des Reglements über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 10. Januar 2000,

2. genügende Ausweise über ein Fachstudium von mindestens acht vollen Semestern, von denen mindestens zwei während des Studiums nach regulärer Immatrikulation an der Universität Zürich zugebracht sein müssen, wobei die in den Studienordnungen der einzelnen Fächer festgelegten Anforderungen erfüllt sein müssen. Über die Anrechnung von Semestern, die an einer andern Fakultät oder an einer andern Hochschule absolviert wurden, entscheidet in jedem einzelnen Falle die Fakultät,

3. ein Ausweis über die bestandene(n) Zwischenprüfung(en),

4. eine gut leserliche Lizenziatsarbeit, in welcher die Kandidatin oder der Kandidat sich über die Fähigkeit ausweist, einen Gegenstand mit wissenschaftlichen Methoden zu behandeln,

5. der Immatrikulationsausweis für das Semester der Anmeldung,

6. . . . FN3

§ 4. Wenn der Ausweis über Kenntnis des Lateins nicht in den in § 3 Ziffer 1 genannten Papieren enthalten oder sonstwie durch das Zeugnis einer Behörde erbracht ist, so ist vor der Aufnahme des Hauptstudiums eine obligatorische Ergänzungsprüfung in Latein abzulegen.

Die Fakultät kann auf Antrag der betreffenden Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für Studierende gewisser Fächer auf eine Ergänzungsprüfung in Latein verzichten. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn in sämtlichen von den Kandidatinnen oder Kandidaten gewählten Fächern (Hauptfach und Nebenfächern) gemäss Fakultätsbeschluss eine obligatorische Ergänzungsprüfung in Latein nicht erforderlich ist.

Bei der Wahl von Fächern, welche Griechischkenntnisse voraussetzen, ist zusätzlich eine Ergänzungsprüfung in Griechisch abzulegen, sofern die verlangten Kenntnisse nicht durch die erwähnten Zeugnisse belegt sind.

In allen Fällen bezeichnet die Fakultät die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter, welche für die Abnahme der Ergänzungsprüfungen verantwortlich sind. Die Prüfungen können wiederholt werden.

§ 5. Voranmeldung und Anmeldung zum Examen erfolgen gemäss Anschlag beim Dekanat.


II. Prüfung

§ 6. Die Prüfung umfasst ein Hauptfach und zwei Nebenfächer. Als Haupt- und Nebenfächer kommen im Wesentlichen in Betracht:

A. Hauptfächer

1. Abteilung

Philosophie, Psychologie, Pädagogik, Soziologie und
Publizistikwissenschaft


Philosophie

Psychologie

Pädagogik

Sonderpädagogik

Soziologie

Publizistikwissenschaft

2. Abteilung

Sprach- und Literaturwissenschaften

Allgemeine Sprachwissenschaft

Vergleichende indogermanische Sprachwissenschaft

Indologie

Sinologie

Japanologie

Islamwissenschaft

Griechische Sprach- und Literaturwissenschaft

Lateinische Sprach- und Literaturwissenschaft
(Ausweis über Kenntnis des Griechischen)


Vergleichende germanische Sprachwissenschaft

Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaft

Englische Sprach- und Literaturwissenschaft

Vergleichende romanische Sprachwissenschaft

Französische Sprach- und Literaturwissenschaft

Italienische Sprach- und Literaturwissenschaft

Spanische Sprach- und Literaturwissenschaft

Slavische Sprach- und Literaturwissenschaft

Nordische Philologie


3. Abteilung

Geschichte, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Volkskunde,
Ethnologie, Politikwissenschaft


Allgemeine Geschichte

Urgeschichte

Alte Geschichte (Ausweis über Kenntnis des Griechischen)

Schweizergeschichte und schweizerische Verfassungskunde

Osteuropäische Geschichte

Wirtschaftsgeschichte in Verbindung mit Sozialökonomie

Klassische Archäologie (Ausweis über Kenntnis des Griechischen)

Geschichte der Kunst des Mittelalters und der Neuzeit

Kunstgeschichte Ostasiens

Musikwissenschaft

Volkskunde

Ethnologie

Politikwissenschaft


B. Nebenfächer

Die von der Bewerberin oder vom Bewerber gewählten Nebenfächer dürfen nicht in ihrem oder seinem Hauptfach enthalten sein. Als Nebenfächer können alle Hauptfächer dienen und ausserdem noch folgende Spezialfächer:

1. Abteilung

Allgemeine Psychologie

Sozialpsychologie

Angewandte Psychologie

Klinische Psychologie

Psychopathologie

Didaktik des Mittelschulunterrichts

Neuropsychologie

Neurophysiologie

2. Abteilung

Hebräische Sprach- und Literaturwissenschaft

Ägyptologie

Arabische Sprach- und Literaturwissenschaft

Persische Sprach- und Literaturwissenschaft

Türkische Sprach- und Literaturwissenschaft

Lateinische Sprach- und Literaturwissenschaft (bei Verteilung auf 1. und 2. Nebenfach Ausweis über Kenntnisse des Griechischen)

Lateinische Sprachwissenschaft

Lateinische Literaturwissenschaft

Mittellateinische Sprach- und Literaturwissenschaft

Griechische Sprachwissenschaft

Griechische Literaturwissenschaft

Deutsche Sprachwissenschaft

Deutsche Literaturwissenschaft, Literatur bis 1700

Deutsche Literaturwissenschaft, Literatur seit 1700

Niederlandistik

Ältere nordische Philologie

Neuere nordische Philologie

Englische Sprachwissenschaft

Englische Literaturwissenschaft

Französische Sprachwissenschaft

Französische Literaturwissenschaft

Italienische Sprachwissenschaft

Italienische Literaturwissenschaft

Rätoromanische Sprach- und Literaturwissenschaft

Spanische Sprachwissenschaft

Spanische Literaturwissenschaft

Portugiesische Sprach- und Literaturwissenschaft

Slavische Sprachwissenschaft

Slavische Literaturwissenschaft

Russische Sprachwissenschaft

Russische Literaturwissenschaft

Polnische Sprach- und Literaturwissenschaft

Vergleichende Literaturwissenschaft

Europäische Volksliteratur

Afrikanistik

Computerlinguistik

3. Abteilung

Alte Geschichte (Ausweis über Kenntnis des Griechischen)

Geschichte des Mittelalters

Geschichte der Neuzeit

Wirtschafts- und Sozialgeschichte

Militärgeschichte

Britische und nordamerikanische Geschichte

Kirchengeschichte

Allgemeine Religionsgeschichte

Historisch-biblische Theologie
(Ausweis über Kenntnis des Griechischen)


Wirtschaftswissenschaft

Allgemeines Staatsrecht

Rechtsgeschichte

Klassische Archäologie

Mittelalterarchäologie

Filmwissenschaft

Historische Hilfswissenschaften

Musikethnologie

§ 7. Über die Zulassung zur Prüfung in Fächern, die in § 6 nicht aufgeführt sind, entscheidet die Fakultät.

Die Wahl eines Faches aus einer andern Fakultät bedarf der Genehmigung durch die Philosophische Fakultät. Es wird lediglich ein fremdes Fach zugelassen, und zwar nur als Nebenfach.

Nicht als «fremde Fächer» gelten die an anderen Fakultäten gelesenen, aber prinzipiell als Prüfungsgebiet der Philosophischen Fakultät im Nebenfach anerkannten Fächer (zurzeit Allgemeine Religionsgeschichte, Kirchengeschichte, Historisch-biblische Theologie, Hebräische Sprach- und Literaturwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Allgemeines Staatsrecht, Rechtsgeschichte, Psychopathologie, Neuropsychologie, Neurophysiologie).

Der wissenschaftlich-theoretische Teil des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II wird als Nebenfach der Lizenziatsprüfung anerkannt; die Diplomarbeit kann dabei als Hausarbeit angerechnet werden.

An Stelle der Prüfung im zweiten Nebenfach kann die Fakultät auf Gesuch hin ein bereits erworbenes Lizenziat oder einen vergleichbaren Hochschulabschluss anrechnen. In diesem Fall können für die Prüfung im Hauptfach und im ersten Nebenfach nur fakultätseigene, im angerechneten Studienabschluss nicht enthaltene Fächer gewählt werden.

Bei den Lizenziatsprüfungen sind mindestens zwei Mitglieder der Fakultät als Examinatorinnen oder Examinatoren zuzuziehen. Mindestens ein Teilfach des Hauptfaches ist von einem Fakultätsmitglied zu prüfen.

§ 8. Die Prüfungsergebnisse werden durch die Noten 6 bis 1 festgestellt; 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Leistung.

§ 9. Die Lizenziatsarbeit ist in der Regel innert neun Monaten zu verfassen und soll 100 Seiten (etwa 300 000 Zeichen) nicht überschreiten. Ihr Gegenstand muss normalerweise dem Hauptfach entnommen sein.

In besonderen Fällen kann die Fakultät auf ein begründetes Gesuch hin eine Lizenziatsarbeit über einen Gegenstand aus dem Gebiet des ersten Nebenfaches zulassen. Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Nebenfach eine dem Hauptfach benachbarte Disziplin ist und das Thema der Lizenziatsarbeit zum Hauptfach in innerer Beziehung steht oder dass das betreffende Nebenfach nicht auch als Hauptfach gewählt werden kann, wobei aber der Zusammenhang mit dem Hauptfach wenn möglich ebenfalls gewahrt sein soll; auf jeden Fall ist das Einverständnis der Vertreterin oder des Vertreters des Hauptfaches einzuholen.

§ 10. Das Thema der Lizenziatsarbeit kann im Einvernehmen mit der Fachvertreterin oder dem Fachvertreter so gewählt werden, dass die Lizenziatsarbeit die Grundlage für eine Dissertation zu bilden vermag. In Ausnahmefällen, die einem Beschluss der Fakultät unterliegen, kann an Stelle der Lizenziatsarbeit in Manuskript eine gedruckte Schrift angenommen werden.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Lizenziatsarbeit von ihr oder ihm selbst, ohne unerlaubte Beihilfe, verfasst worden ist.

Die Anmeldung zum Examen kann erst nach schriftlich bezeugter Annahme der Lizenziatsarbeit durch die Referentin oder den Referenten erfolgen.

§ 11. Die Vertreterin oder der Vertreter des Faches, aus dem der Gegenstand der Lizenziatsarbeit entnommen ist, stellt als Referentin oder Referent Antrag über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Prüfung und legt der Fakultät ein schriftliches Gutachten über die Lizenziatsarbeit vor. Die Lizenziatsarbeit muss mindestens die Note 4 erhalten haben. Die Dekanin oder der Dekan ist befugt, ein Mitglied einer andern Fakultät oder eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten der Universität Zürich mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Im Falle der Nichtzulassung steht der Bewerberin oder dem Bewerber nach sechs Monaten das Recht zu neuer Bewerbung zu.

§ 12. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil; der schriftlichen Prüfung hat die mündliche in kürzester Frist zu folgen.

§ 13. Die schriftliche Prüfung besteht:

1. in einer Hausarbeit, die die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb dreier Tage unter freier Benützung der wissenschaftlichen Hilfsmittel zu verfassen hat,

2. in einer Klausurarbeit, die innerhalb vier Stunden, ohne Hilfsmittel, anzufertigen ist.

Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und die Sprache, in der sie zu bearbeiten sind, werden von denjenigen Professorinnen oder Professoren bestimmt, die die von der Examinandin oder vom Examinanden gewählten Fächer vertreten.

In der Regel soll die Hausarbeit dem ersten Nebenfach, die Klausurarbeit dem Hauptfach entnommen sein. Wird im Hauptfach von mehr als einer Dozentin oder einem Dozenten geprüft, so soll die Klausurarbeit nicht bei der Dozentin oder bei dem Dozenten gemacht werden, die oder der die Lizenziatsarbeit begutachtet hat.

Wenn die Lizenziatsarbeit im ersten Nebenfach gemacht worden ist, sollen beide schriftlichen Arbeiten dem Hauptfach entnommen werden.

§ 14. Die schriftlichen Arbeiten werden von den Professorinnen oder Professoren, die das Thema gestellt haben, zensiert und samt der Beurteilung der Dekanin oder dem Dekan übergeben.

§ 15. Die mündliche Prüfung im Hauptfach dauert 90 Minuten, in den beiden Nebenfächern je 30 Minuten.

§ 16. Die Dekanin oder der Dekan ist befugt, nötigenfalls Privatdozentinnen oder Privatdozenten und Mitglieder einer andern Fakultät der Universität Zürich oder auswärtige, an ihrer Universität prüfungsberechtigte Dozentinnen oder Dozenten als Examinatorinnen oder Examinatoren zuzuziehen.

§ 17. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung nimmt die Fakultät Kenntnis vom Ergebnis.

§ 18. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Lizenziatsarbeit mindestens die Note 4 erhalten hat und wenn in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen des Hauptfachs einerseits und der beiden Nebenfächer anderseits ein Notendurchschnitt von 4 erreicht und für kein Fach, bzw. für kein Teilfach, eine Note unter 3 erteilt worden ist.

§ 19. Unmittelbar nach Feststellung der Prüfungsergebnisse teilt die Dekanin oder der Dekan diese der Kandidatin oder dem Kandidaten mit.

Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält sie oder er ein Zeugnis zugestellt, das die Zensuren für das Hauptfach, für die Nebenfächer und für die Lizenziatsarbeit enthält. Das Zeugnis ist von der Rektorin oder vom Rektor der Universität, von der Dekanin oder vom Dekan und von der Aktuarin oder vom Aktuar der Philosophischen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Es berechtigt zur Führung des Titels «licentiata/licentiatus philosophiae» (lic. phil.).

Ein Exemplar der Lizenziatsarbeit wird auf der Zentralbibliothek deponiert.

§ 20. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann sie oder er sie nicht früher als drei Monate und in der Regel nicht später als ein Jahr nach dem ersten Examen wiederholen. Die Prüfung ist als ganze zu wiederholen; die Fakultät kann jedoch in speziellen Fällen schriftliche Prüfungen aus der ersten Prüfung bei der Wiederholung anrechnen. Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich über die Benotung ihrer Prüfung durch die Fakultät.

§ 21. Die Prüfung kann höchstens einmal wiederholt werden.

§ 22. Nach bestandenem Lizenziat kann eine Zusatzprüfung in einem weiteren Hauptfach der Philosophischen Fakultät (§ 6 A) abgelegt werden. Über die Zulassung anderer Fächer entscheidet auf Antrag der Fachvertreterin oder des Fachvertreters die Fakultät. Zusatzprüfungen können nicht in Fächern abgelegt werden, die als Teilgebiet in der Lizenziatsprüfung enthalten waren. Vorausgesetzt wird ein Fachstudium (Zusatzstudium) von mindestens vier Semestern, wobei die in den Studienordnungen der einzelnen Fächer festgelegten Anforderungen erfüllt sein müssen. Die Zusatzprüfung besteht in einer Hausarbeit und einer Klausurarbeit gemäss § 13 Ziffern 1 und 2 sowie in einer mündlichen Prüfung von 90 Minuten. Bei Nichtbestehen der Zusatzprüfung orientiert die Dekanin oder der Dekan die Kandidatin oder den Kandidaten schriftlich über die Benotung. Das Bestehen der Zusatzprüfung wird durch die Fakultät bescheinigt. Die Anerkennung eines auswärtigen Studienabschlusses aus dem Fachbereich der Philosophischen Fakultät oder in begründeten Ausnahmefällen eines Studiums mit einem anderen Abschlusszeugnis ist möglich. In jedem Einzelfall entscheidet die Fakultät; bei Abschlusszeugnissen, die nicht aus dem Fachbereich der Philosophischen Fakultät stammen, entscheidet sie nach Rücksprache mit den Vertreterinnen oder Vertretern des betroffenen Fachs. Sie setzt auch das Ausmass allfälliger Ergänzungsprüfungen fest. Sonderregelungen erfordern einen Beschluss der Fakultät.

§ 23. Das Lizenziat wird unter Vorbehalt der einschlägigen Bestimmungen des Reglements über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den philologisch-historischen Fächern als wissenschaftlicher Teil des Diplomexamens anerkannt.


III. FN3

§ 24. FN3

§ 25. FN3


IV. Schlussbestimmungen

§ 26. Diese Prüfungsordnung tritt auf Beginn des Wintersemesters 2001/02 in Kraft. Sie ersetzt das Reglement über die Lizenziatsprüfung an der Philosophischen Fakultät I (philosophisch-philologisch-historische Richtung) der Universität Zürich vom 12. Februar 1991.

§ 27. Studierende, die das Studium vor dem Wintersemester 2001/02 aufgenommen haben, können den Ausweis über Kenntnis des Lateins bis spätestens 1 1/2 Jahre vor der Ablegung des Lizenziatsexamens erbringen bzw. die Ergänzungsprüfung bis zu diesem Zeitpunkt ablegen.

________
FN1 OS 56, 549.
FN2 415.31.
FN3 Aufgehoben durch URB vom 30. April 2001 (OS 56, 711). In Kraft seit Wintersemester 2001/2002.