Einführungsgesetz
zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
(Änderung)
(vom 23. September 2001)
Das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) vom 13. Juni 1999 wird wie folgt geändert:
b) Wirtschaftliche Verhältnisse
§ 9. Abs. 1 und 2 unverändert.
Der Regierungsrat legt die Einkommens- und Vermögensgrenzen fest. Er achtet dabei darauf, dass mindestens 30 Prozent der Versicherten Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten. Er sorgt zudem dafür, dass an mindestens 30 Prozent der Haushalte mit Kindern Prämienverbilligungen ausgerichtet werden
.
4. Bezugsquote und Höhe der Prämienverbilligung
§ 17. Der Regierungsrat entscheidet über die Bezugsquote der Bundesgelder zur Prämienverbilligung. Es müssen jedoch mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden.
Der Regierungsrat setzt die Höhe der Prämienverbilligung für Erwachsene und Kinder fest.
Er kann die Beiträge nach Vermögen, Einkommen und Prämienregionen abstufen.
Für alle anspruchsberechtigten Kinder ist eine einheitliche Verbilligung in Höhe von mindestens 85 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie zu gewähren.
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Bericht seiner Geschäftsleitung über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 23. September 2001,
Zahl der Stimmberechtigten 783 308
Eingegangene Stimmzettel 292 493
Annehmende Stimmen 145 175
Verwerfende Stimmen 137 920
Ungültige Stimmen 3 413
Leere Stimmen 5 985
beschliesst:
Die Volksinitiative «Tragbare Krankenkassenprämien für alle» (Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG]) wird als vom Volke angenommen erklärt.
Zürich, 5. November 2001
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei