Promotionsordnung
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich
(Änderung)

(vom 3. Dezember 2001)

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Die Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 wird wie folgt geändert:

§ 33. Die Dissertation ist mit dem von der Fakultät genehmigten Inhalt zu publizieren. Erweisen sich nach der Abnahme der Dissertation durch die Fakultät Nachführungen oder Ergänzungen des Textes als notwendig, so sind sie dem für das Referat zuständigen Fakultätsmitglied zur Genehmigung vorzulegen.

Abs. 2 wird aufgehoben.

Der Kandidat oder die Kandidatin muss von der Dissertation Pflichtexemplare abliefern, die mit einem vom Dekanat genehmigten Titelblatt zu versehen sind. Auf der letzten Seite muss ein kurz gefasster Lebenslauf beigefügt werden.

Die Pflichtexemplare sind innerhalb von zwei Jahren seit der Promotion abzuliefern. Das Dekanat kann diese Frist auf begründetes Gesuch verlängern. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist vom Dekanat eine Genehmigung zur Ablieferung der Pflichtexemplare einzuholen, die von einer Aktualisierung der Dissertation abhängig gemacht werden kann. In begründeten Fällen kann die Fakultät die endgültige Abweisung verfügen.

Abs. 5 unverändert.

Die Fakultät erlässt ein Reglement, das die Zahl der Pflichtexemplare, die Internetpublikation sowie die Modalitäten der Veröffentlichung und Ablieferung regelt.

§ 34. Wer seine Dissertation auch noch in anderer Form als in derjenigen der Pflichtexemplare erscheinen lässt, ist verpflichtet:

1. die Publikation durch besonderen Vermerk als Abdruck der von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät genehmigten Dissertation zu bezeichnen;

2. jede Änderung gegenüber den Pflichtexemplaren, beispielsweise durch Bereinigung, Erweiterung oder Kürzung des Textes, Aufnahme eines Vorwortes oder Nachwortes, Einfügung von Illustrationen oder Neufassung des Titels, der Fakultät vor der Publikation zur Genehmigung zu unterbreiten.

Abs. 2 unverändert.

§ 35. Falls die Pflichtexemplare nicht genehmigte Abweichungen von dem durch die Rechtswissenschaftlichen Fakultät abgenommenen Text oder die anderen Publikationen nicht genehmigte Abweichungen von den Pflichtexemplaren aufweisen, kann der Kandidat oder die Kandidatin verpflichtet werden, innert anzusetzender Frist den rechtmässigen Zustand auf eigene Kosten herzustellen.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Die Aktuarin:
Buschor Furrer