Reglement
über die Diplomprüfung für das Lehramt
im Informatik-Unterricht an Berufsschulen
am Höheren Lehramt für Berufsschulen

(vom 18. September 2001)

I. Allgemeines

§ 1. Der dreistufige Studiengang für Lehrpersonen in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) wird im Rahmen des Höheren Lehramtes für Berufsschulen innerhalb des Institutes für Lehrerbildung und Berufspädagogik (ILeB) durchgeführt.

§ 2. Die Diplomprüfung bildet den Abschluss der dreistufigen berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung zur IKT-Lehrperson an Berufsschulen. Sie ist ein Staatsexamen.

Der/die Studierende hat nach der Absolvierung zweier Stufen gemäss Studienplan das Recht, von der Studienleitung ein Zertifikat zu verlangen, das eine Anstellung als Lehrperson obA ermöglicht.

§ 3. Das Diplom wird auf Grund des Hochschulabschlusses oder einer gleichwertigen Ausbildung, der in den berufspädagogisch-didaktischen Lernkontrollen und der Schlussprüfung gezeigten Leistungen und den im Studienplan geforderten Ausbildungsinhalten ausgestellt. Das Diplom berechtigt zur Lehrtätigkeit im Fachunterricht an den Berufsschulen und ist vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannt.


II. Diplomkommission und Prüfungsausschuss

§ 4. Die Diplomkommission wird vom Fachhochschulrat ernannt. Sie setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern der Diplomkommission des Höheren Lehramtes im allgemein bildenden Unterricht:

a) dem Präsidenten oder der Präsidentin;

b) dem Präsidenten oder der Präsidentin des Prüfungsausschusses;

c) dem Vertreter oder der Vertreterin der Bildungsdirektion;

d) dem Vertreter oder der Vertreterin des Amtes für Berufsbildung und Technologie.

Sie wird ergänzt durch:

e) ein Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Abteilung Informatik);

f) einen Vertreter oder eine Vertreterin aus der Wirtschaft;

g) ein Schulleitungsmitglied mit Informatiklehrlingen;

h) die Studienleitung.

Die Diplomkommission tritt nach Bedarf zusammen. Sie befasst sich mit allgemeinen Fragen des Studienganges, der Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten gemäss § 9 sowie mit den Anliegen der Studierenden. Sie amtet als konsultatives Organ der Bildungsdirektion und als Rekursinstanz.

§ 5. Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsausschusses bezeichnet die zur Durchführung der Prüfungen für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten notwendigen Expertinnen oder Experten und Examinatorinnen und Examinatoren.

Diese bilden den Prüfungsausschuss. Er entscheidet in erster Instanz über die Prüfungsergebnisse.

§ 6. Die Studienleitung wird unterstützt durch ein Fachgremium aus IKT-Fachleuten und erfahrenen Lehrpersonen (Beirat). Sie treffen sich nach Bedarf.

Die Studienleitung ist verantwortlich für die Organisation und die Qualität der Ausbildung.


III. Vorbereitung auf die Prüfung

§ 7. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich darüber auszuweisen, dass sie ihre fachwissenschaftliche Ausbildung gemäss § 3 abgeschlossen haben. Sie können fehlende Teile dieser Ausbildung während der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung nachholen, haben diese aber vor ihrer Anmeldung zur Schlussprüfung abzuschliessen. Über die Anrechnung von Studien, die nicht gemäss Studienplan erfolgt sind, entscheidet ein Ausschuss der Diplomkommission.

§ 8. Die Kandidatinnen und Kandidaten erwerben sich die notwendigen pädagogisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten in Beachtung des Studienplans durch:

a) den Besuch der Blockveranstaltungen, der Ausarbeitung der geforderten Projekte, dem Besuch der Kolloquien und Theoriemodule und der berufspraktischen Ausbildung mit dem entsprechenden Coaching. Die Ausbildung basiert auf einer Studienvereinbarung, welche die Details regelt;

b) eine berufsbegleitende Unterrichtstätigkeit an Berufsschulen als IKT- Lehrperson für die Ausbildung von Informatiklehrlingen im Umfang von mindestens drei Stunden pro Woche während mindestens dreier Semester.


IV. Zulassung, Anmeldung und Gebühren

§ 9. Zur Prüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Abschluss an einer Hochschule (Fachhochschule, ETH, Universität) im Bereiche der Informatik oder einer gleichwertigen Ausbildung.

Über die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten mit anderen Abschlüssen oder einer gleichwertigen Ausbildung entscheidet die Diplomkommission.

§ 10. Voraussetzungen für die Anmeldung sind zudem:

a) der Nachweis über die fachwissenschaftliche Ausbildung gemäss Studienvereinbarung;

b) die Teilnahme an der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäss § 8 und dem Studienplan;

c) eine entsprechende Betriebstätigkeit oder Berufserfahrung von mindestens einem Jahr.

§ 11. Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Prüfungsausschusses zu richten.

Der Anmeldung sind beizulegen:

a) ein Lebenslauf mit kurzer Darstellung des Bildungsganges und der bisherigen Lehrtätigkeit;

b) ein Ausweis über den Hochschulabschluss oder die Bestätigung einer gleichwertigen Ausbildung;

c) ein Nachweis über die in § 8 erwähnten Voraussetzungen und die im Studienplan unter lit. B aufgeführten Ausbildungsinhalte;

d) die Studienvereinbarung;

e) die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Die Prüfungsanmeldung ist verbindlich und definitiv. Die Verschiebung wird nur bei Vorliegen zwingender Gründe bewilligt. Das Fernbleiben und das Abbrechen der Prüfung seitens der Kandidatin oder des Kandidaten gelten als Nichtbestehen.

§ 12. Für die Prüfung wird eine Gebühr von Fr. 300 erhoben. Sie ist an das Höhere Lehramt für Berufsschulen einzuzahlen.


V. Umfang und Inhalt der Prüfung

§ 13. Der berufspädagogisch-didaktische Teil umfasst Lernkontrollen oder Prüfungen innerhalb der Module. Letztere werden von der entsprechenden Lehrperson durchgeführt. Zudem ist eine Schlussprüfung zu absolvieren.

Folgende Bewertungen werden vorgenommen:

- Die Modullernkontrollen werden mit erfüllt/nicht erfüllt beurteilt.

- Zwei mündliche berufspädagogisch-didaktische Prüfungen von je zwanzig Minuten werden benotet. Die Prüfungen werden von einer Didaktiklehrperson als Examinatorin oder Examinator sowie einer Expertin oder einem Experten durchgeführt. Sie legen die Noten fest.

- Eine Schlussprüfung, an der zwei benotete Lehrproben mit einer Fremdklasse durchgeführt werden. In je einer Reflexion werden die Lehrproben besprochen. Die Reflexion wird im Rahmen des Rundungsermessens in die Notengebung einbezogen. An der Lehrprobe und an der Reflexion nehmen eine Didaktiklehrperson und eine Expertin oder ein Experte teil. Sie legen die Note fest. Die Didaktiklehrperson führt die Reflexion.

Eine Lehrprobe dauert 45 Minuten. Die Reflexion dauert höchstens 30 Minuten.

Die Mitglieder der Diplomkommission haben zu allen Prüfungen Zutritt.


VI. Bewertung der Prüfungen

§ 14. Die Prüfungsergebnisse werden durch Noten von 6 bis 1 festgestellt. 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Note, wobei die Abstufung in halben Noten erfolgt.

§ 15. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Modullernkontrollen als erfüllt beurteilt sind und der Durchschnitt der Noten der berufspädagogisch-didaktischen Prüfungen und der Schlussprüfung mindestens 4 beträgt und keine Note unter 3 liegt.

§ 16. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann diese frühestens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.

Prüfungen, in denen mindestens die Note 4,5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.


VII. Das Diplom

§ 17. Das Diplom dient der Kandidatin oder dem Kandidaten als Nachweis für die Ausübung eines Fachlehramtes zur Ausbildung im Bereich Informatik an Berufsschulen. Es wird ergänzt durch ein Attest mit den Bewertungen des Prüfungserfolgs.

§ 18. Das Diplom trägt die Unterschrift des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin und der Prüfungsleiterin oder des Prüfungsleiters.


VIII. Rechtsmittel

§ 19. Der Entscheid des Prüfungsausschusses kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die Diplomkommission weitergezogen werden.

Gegen den Entscheid der Diplomkommission ist der Rekurs an die Schulrekurskommission des Kantons Zürich zulässig; deren Entscheid ist endgültig.


IX. Schlussbestimmung

§ 20. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf Beginn des Sommersemesters 2001 in Kraft.

Im Namen des Fachhochschulrats

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Bühler