Organisationsreglement
der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 11. November 1998)

1. Teil: Gliederung der Fakultät, Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien


1. Abschnitt: Gliederung

Gliederung in Fachbereiche
§ 1. Die Medizinische Fakultät gliedert sich in Fachbereiche.

Die Fachbereiche setzen sich aus den Instituten und Kliniken gemäss Anhang zusammen.


2. Abschnitt: Fakultätsversammlung

Zusammensetzung
§ 2. Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren.

Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht.

Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Zuständigkeiten
§ 3. Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,

2. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

3. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.

Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf:

1. Erlass und Änderung der Prüfungs- und Promotionsordnungen unter Berücksichtigung eidgenössischer Regelungen,

2. Erteilung und Entzug der venia legendi,

3. Verleihung des Titels einer Professorin oder eines Professors an Privatdozentinnen und -dozenten,

4. Verleihung von anderen akademischen Titeln,

5. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,

6. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.

Sie ist abschliessend zuständig für

1. die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Prodekaninnen und Prodekane,

2. die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Prüfungs- und Promotionsordnungen,

3. die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für Nachdiplomstudien,

4. die Bewilligung von Gastprofessuren,

5. die Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen und ihrer Stellvertretungen,

6. die Schaffung ständiger Kommissionen und Genehmigung ihrer Pflichtenhefte,

7. die Genehmigung von Studienplänen oder Wegleitungen,

8. die Regelung der universitären Weiterbildung und den Erlass von Studienordnungen,

9. die Genehmigung der Lehrziele,

10. die Genehmigung von Richtlinien und Reglementen unter Vorbehalt universitärer oder eidgenössischer Regelungen.


3. Abschnitt: Leitung der Fakultät

Dekanin oder Dekan
§ 4. Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.

Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

1. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiteren Organisationseinheiten,

2. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät.

Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen:

1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,

2. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

3. Schaffung ständiger Kommissionen und Festsetzung ihrer Pflichtenhefte,

4. Erlass von Richtlinien und Reglementen,

5. Ausarbeitung von Lehrzielen.

Der Dekanin oder dem Dekan obliegt die Antragstellung zuhanden des Fakultätsausschusses in folgenden Bereichen:

1. Schaffung von nichtständigen Kommissionen,

2. Wahlvorschläge für Mitglieder aller Kommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten.

Sie oder er ist im Übrigen insbesondere zuständig für die

1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses,

2. Aufsicht über die Institute,

3. Stellungnahme zu den Institutsordnungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung,

4. Zuweisung von Ressourcen an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,

5. jährliche Berichterstattung,

6. Aufsicht über das Lehrangebot zur Erreichung der Lehrziele und Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für den fakultären Bereich,

7. Erteilung von Lehraufträgen,

8. Nachwuchsförderung,

9. Förderung der Gleichstellung der Geschlechter,

10. Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen und Prodekane,

11. Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,

12. Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.

Die Dekanin oder der Dekan nimmt die ihr oder ihm durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Fakultätsvorstand
§ 5. Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane bilden den Fakultätsvorstand. Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Dekanin oder den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann sich durch die Prodekaninnen und Prodekane vertreten lassen.

Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt des Fakultätsvorstandes
§ 6. Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl bildet die Regel.

Die Prodekaninnen und Prodekane werden auf Antrag der Dekanin oder des Dekans durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Dekanin oder der Dekan tritt das Amt jeweils am 1. März an. Die Prodekaninnen und Prodekane treten das Amt nach ihrer Wahl in der ersten Fakultätssitzung des Sommersemesters an.

Ablösung der Dekanin oder des Dekans
§ 7. Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.

Stellt sich die Dekanin oder der Dekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt der Fakultätsausschuss beförderlich Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor. Daneben ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät vorschlagsberechtigt.

Ersatzwahl der Dekanin oder des Dekans vor Ablauf der Amtszeit
§ 8. Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.

Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans die Geschäfte weiter.

Freistellung
§ 9. Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.

Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung.

Dekanat
§ 10. Der Fakultätsvorstand und die Geschäftsstelle sowie allfällige Stabsstellen bilden das Dekanat.

Die Dekanin oder der Dekan leitet das Dekanat.


4. Abschnitt: Fakultätsausschuss

Zusammensetzung
§ 11. Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand, den Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen sowie je einer oder einem Delegierten der Stände. Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Zuständigkeiten
§ 12. Der Fakultätsausschuss schlägt die Mitglieder der Berufungskommissionen vor und sorgt für eine beförderliche Bestellung der Kommissionen. Er kann im Einverständnis mit der Universitätsleitung ein Direktberufungsverfahren einleiten.

Zuhanden der Fakultätsversammlung obliegt ihm die Vorbereitung und Antragstellung in folgenden Bereichen:

1. Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen und ihrer Stellvertretungen auf Vorschlag der Fachbereichsversammlungen,

2. Wahl der Dekanin oder des Dekans,

3. Erteilung und Entzug der venia legendi.

Er ist abschliessend zuständig für die

1. Wahl der Mitglieder der Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten mit Ausnahme der Berufungskommissionen,

2. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien.


5. Abschnitt: Fachbereichsversammlungen

Zusammensetzung
§ 13. Den Fachbereichsversammlungen gehören die jeweiligen ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie die Assistenzprofessorinnen und -professoren an.

Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten der Privatdozentinnen und -dozenten sowie der Assistierenden, die 5% der Anzahl der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens aber je eine Delegierte oder ein Delegierter.

Bei Geschäften, welche die Lehre betreffen, können Delegierte der Studierenden beigezogen werden.

Vorsitz
§ 14. Die Fachbereichsversammlungen schlagen zuhanden des Fakultätsausschusses die Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung für eine Periode von zwei Jahren vor.

Mitglieder des Fakultätsvorstandes und Ständevertreterinnen und -vertreter sind nicht wählbar.

Zuständigkeiten
§ 15. Den Fachbereichsversammlungen obliegt die Vorberatung der Traktanden des Fakultätsausschusses.


6. Abschnitt: Kommissionen

Ständige und nichtständige Kommissionen
§ 16. Für wichtige Aufgaben werden ständige Kommissionen eingesetzt.

Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.

Beförderungskommission
§ 17. Die Beförderungskommission setzt sich aus der Prodekanin oder dem Prodekan Nachwuchsförderung als Präsidentin oder Präsidenten, 8 Professorinnen und Professoren aus den nicht bereits durch die Prodekanin oder den Prodekan vertretenen Fachbereichen und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Privatdozentinnen und -dozenten zusammen.

Die Mitglieder der Beförderungskommission werden durch den Fakultätsausschuss auf sechs Jahre gewählt.

Berufungskommissionen
§ 18. Die Berufungskommissionen sind nichtständige Kommissionen.

Sie setzen sich in der Regel aus sieben Mitgliedern zusammen. Ein Mitglied gehört dem Fakultätsvorstand an. Mindestens ein Mitglied gehört nicht dem Stand der Professorinnen und Professoren an.

In der Regel gehört mindestens ein Mitglied nicht der Universität Zürich an. Falls von dieser Regel abgewichen wird, ist der Berufungsantrag durch auswärtige Gutachten zu stützen.

Die Berufungskommissionen werden in ihrer Arbeit durch das Dekanat unterstützt.


2. Teil: Verfahrensvorschriften


1. Abschnitt: Sitzungen

Ausstandspflicht
§ 19. Bei allen Struktur- und Nachfolgegeschäften treten das zu ersetzende Fakultätsmitglied und allfällige Kandidatinnen und Kandidaten in den Ausstand. Sie sind zu dem jeweiligen Geschäft anzuhören.

Ordentliche Sitzungen
§ 20. Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Fachbereichsversammlungen treten dreimal im Semester zusammen.

Die Sitzungen der Fachbereichsversammlungen sind jeweils vor den Sitzungen des Fakultätsausschusses durchzuführen.

Ausserordentliche Sitzungen
§ 21. Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, gemäss Beschluss des Fakultätsausschusses, oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung statt.

Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses können von der Dekanin oder dem Dekan nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Fakultätsausschusses einberufen werden.

Ausserordentliche Sitzungen der Fachbereichsversammlungen werden nach Bedarf durch die jeweiligen Vorsitzenden einberufen.

Einberufung
§ 22. Einladungen und Tagesordnung für die Fakultätsversammlung, den Fakultätsausschuss und die Fachbereichsversammlungen sind in der Regel sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.

Traktanden
§ 23. Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung und dem Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder dem Dekan und in den Fachbereichsversammlungen den Vorsitzenden bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.

Nichttraktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.

Protokoll
§ 24. Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses wird ein Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.


2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

Anwesenheitsquorum
§ 25. Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss, die Fachbereichsversammlungen und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

Abstimmungen
§ 26. Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss, die Fachbereichsversammlungen und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Einer zustimmenden Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Fakultätsversammlung bedarf die Antragstellung in folgenden Bereichen: Beförderung einer ausserordentlichen zur ordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen zum ordentlichen Professor, Erteilung und Entzug der venia legendi, Verleihung des Professorentitels an Privatdozentinnen und Privatdozenten.

Bei Beratungen und Beschlussfassung über Prüfungsleistungen unter Einschluss der Promotionen und Habilitationen wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten der Studierenden, der Assistierenden und der Privatdozentinnen und -dozenten nur dann mit, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt haben.

Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

Abstimmungen über die Vorschläge von Berufungs- und Beförderungskommissionen sind geheim.

Wahlen
§ 27. Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.

Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen und Prodekane ist geheim.

Anwesenheits- und Stimmpflicht
§ 28. Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.

Die Mitglieder des Fakultätsausschusses haben an den Sitzungen des Fakultätsausschusses teilzunehmen. Sie sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.


3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung

Schweigepflicht
§ 29. Die Sitzungen der Fakultätsgremien sowie die Unterlagen dazu sind vertraulich.

Die Mitwirkenden wahren das Amtsgeheimnis. Sie geben insbesondere nicht bekannt, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben. Sie sind an ihre Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt gebunden.

Informationsrecht
§ 30. Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fakultätsgremien gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Namen von Votantinnen und Votanten nennen.

Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Fakultätsgremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

Archivierung
§ 31. Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.


3. Teil: Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 32. Dieses Reglement tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung in Kraft.

Zürich, 18. September 2001

Im Namen der Erweiterten Universitätsleitung

Der Rektor: Der Aktuar:
Prof. H. Weder Dr. K. Reimann




Anhang zum Organisationsreglement
der Medizinischen Fakultät

Fachbereiche

1 Medizinische Klinik A, Medizinische Klinik B, Medizinische Poliklinik

2 Anästhesiologie; Endokrinologie; Geburtshilfe; Gynäkologie, Herz und Gefässchirurgie; Orthopädie; Unfallchirurgie; Urologie;
Viszeralchirurgie; Wiederherstellungschirurgie

3 Spezialkliniken: Dermatologie; Diagnostische Radiologie; Neuroradiologie; Nuklearmedizin; Ophthalmologie; Ohren-, Nasen-, Hals und
Gesichtschirurgie; Radio-Onkologie; Rheumatologie und physikalische Medizin

4 Neonatologie, Kinderchirurgie, Pädiatrie

5 Kinder- und Jugendpsychiatrie; Neurochirurgie; Neurologie; Paraplegiologie; Psychiatrie; Psychosoziale Medizin

6 Vorklinik: Anatomie, Biochemie, Hirnforschung, Neuroinformatik, Physiologie

7 Grundlagenfächer: Experimentelle Immunologie, Medizinische Mikrobiologie, Medizinische Virologie, Klinische Pathologie,
Neuropathologie, Pharmakologie

8 Biomedizinische Technik und Medizinische Informatik; Klinische Chemie; Medizingeschichte; Medizinische Genetik; Medizinische
Radiobiologie; Rechtsmedizin; Sozial- und Präventivmedizin

9 Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik; Kieferorthopädie und Kinderzahnmedizin; Kronen- und Brückenprothetik, Teilprothetik
und zahnärztliche Materialkunde; Orale Mikrobiologie und allgemeine Immunologie; Präventivzahnmedizin, Parodontologie und
Kariologie; Kiefer- und Gesichtschirurgie