Verordnung
über die Gebühren der Gemeindebehörden
(Änderung)

(vom 19. Dezember 2001)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 wird wie folgt geändert:

§ 1. Die Verwaltungsgebühren für die Amtstätigkeit der Gemeindebehörden werden, soweit nicht besondere Gebührenvorschriften bestehen, wie folgt festgesetzt:


A. Allgemeine Verwaltung

Ziffern 1–4 unverändert.

5. Absatz 1 unverändert.

Für besondere Bemühungen im Interesse
von Privaten oder Parteien darf in sämtlichen
Verwaltungsbereichen eine den Gesichts-
punkten von § 5 Abs. 1 entsprechende
Gebühr bezogen werden.


Ziffer 6 unverändert.

D. Einwohnerkontrolle

Die Gebühren werden für jede erwachsene Person
und für jedes Dokument erhoben.
    Fr.
Fremdenpolizeiliche Gebühren sind zusätzlich
geschuldet.
1. Anmeldung zur Niederlassung, einschliesslich Bestätigung, Schriftenaufbewahrung und -rückgabe sowie Adresswechsel in der Gemeinde
    20
2. Anmeldung zum Aufenthalt, einschliesslich
Bestätigung, Schriftenaufbewahrung und -rückgabe
    60
    Wiederholung der Anmeldung gemäss § 34 Gemeindegesetz
    60
3. Auszüge aus dem Einwohnerregister
    30
4. Aufforderung zur Abgabe, Erneuerung oder Vorweisung von Schriften oder zur Anmeldung oder Meldung eines Adresswechsels
    20
5. Auskünfte aus dem Einwohnerregister gemäss Datenschutzgesetz:
– voraussetzungslose Auskünfte (§ 9 Abs. 1 DSG)
    10
    – Auskunft, wenn berechtigtes Interesse vorausgesetzt wird (§ 9 Abs. 2 DSG)
    20
    – Auskunft, wenn besonders schützenwertes Interesse vorausgesetzt wird (§ 9 Abs. 4 DSG)
    30




E. Bauwesen

1. a) Prüfung von Baugesuchen und Entscheid über das Vorhaben (ohne Insertionskosten)
      Sind mehrere Gebäude Gegenstand des Baugesuches, kann die Gebühr für jedes einzelne Gebäude erhoben werden.

      Bei Gebäuden mit einem Rauminhalt von mehr als 20 000 m3 können Teilvolumen von je 20 000 m3 und ein allfälliges Restvolumen als jeweils ein Gebäude betrachtet werden.

Bei Bauverweigerung erfolgt eine entsprechende Herabsetzung dieser Gebühren.
    b) Rohbauabnahmen: die Hälfte gemäss Ziffer 1.a

    c) Schlussabnahmen, einschliesslich Bezugsabnahmen:
      die Hälfte der Gebühr gemäss Ziffer 1.a

    d) Sonstige Baukontrollen: höchstens die Gebühr gemäss Ziffer 1.a
100-20 000
2. a) Gerüstkontrolle (Gebühr pro Gerüst)100-800
b) Kontrolle von Baukranen 100-2500
3. Betriebskontrollen für technische Anlagen sowie sonstige Kontrollen ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens100-10000
4. Behördliche Anordnungen ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens100-5000


G. Gemeindeammänner

Ziffern 1 und 2 unverändert.

3. Beglaubigungen
a) Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens
In der Regel ist eine Gebühr von Fr. 20 zu verrechnen.
20-250
b) Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer Fotokopie
      In der Regel sind für die erste oder einzige Seite A4 Fr. 20 zu berechnen, für weitere Seiten desselben Schriftstückes Fr. 5. Angefangene Seiten werden als volle berechnet.
5-50
Ziffern 4–7 unverändert.

H. Gastgewerbe

1. Erteilung von Patenten für
a) Gastwirtschaften100-1000
b) Kleinverkaufsbetriebe50-500
c) vorübergehend bestehende Betriebe20-200
2. Erteilung von Bewilligungen zur Hinausschiebung der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften
a) dauernde Ausnahmen500-2000
b) jährliche Kontrollgebühr bei dauernden Ausnahmen300-1500
c) vorübergehende Ausnahmen100-500
§ 5. Bestimmt die Verordnung einen Gebührenrahmen, wird die Gebühr nach einem oder mehreren der folgenden Gesichtspunkte festgelegt:

- gesamter Aufwand der Verwaltung für die konkrete Verrichtung,

- objektive Bedeutung des Geschäftes,

- Nutzen und Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Verrichtung.

Abs. 2 unverändert.

II. Diese Änderung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi