Einführungsverordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(vom 16. April 1997) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeines

Aufgaben der Koordinationsstelle für Umweltschutz bei der Baudirektion
§ 1. Die Koordinationstelle beurteilt die Berichte über die Umweltverträglichkeit gemäss Art. 9 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes (USG) FN14 und beantragt der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Sie führt zu diesem Zweck Mitberichtsverfahren bei den Umweltschutzfachstellen durch und erstellt über das Ergebnis einen zusammenfassenden Schlussbericht. Dabei ist sie nicht an die Mitberichte gebunden und kann eigene Anträge stellen.FN21

Bevor die Koordinationsstelle das Mitberichtsverfahren bei den Umweltschutzfachstellen einleitet, prüft sie die eingereichten Unterlagen summarisch auf Vollständigkeit. Die einbezogenen Stellen prüfen ohne Verzug, ob ihnen wesentliche Unterlagen fehlen. Die Nachforderung solcher Unterlagen erfolgt über die Koordinationsstelle. FN21

Soweit erforderlich, holt die Koordinationsstelle die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ein.

Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben angehört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, nimmt die Koordinationsstelle zuhanden der für die Anhörung zuständigen kantonalen Instanz eine Beurteilung vor.

Aufgaben der Baubehörden
§ 2. Ist das baurechtliche Verfahren massgeblich, legt die örtliche Baubehörde den Bericht über die Voruntersuchung und das Pflichtenheft sowie die Hauptuntersuchung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen über das Vorhaben der Koordinationsstelle zur Beurteilung und Antragstellung vor.

Aufgaben der Baubehörden der Städte Zürich und Winterthur
§ 3. Sind die Baubehörden der Städte Zürich und Winterthur für den Entscheid zuständig, erfolgen Beurteilung und Antragstellung gemäss Art. 9 Abs. 5 USG FN14 durch die Umweltschutzfachstellen dieser Städte.

Die Städte orientieren die Baudirektion spätestens gleichzeitig mit der Zustellung ihrer Entscheide an den Gesuchsteller über das Ergebnis der Beurteilung und Prüfung.

Behandlungsfristen
§ 4. Die Umweltschutzfachstellen beurteilen Voruntersuchungen und Pflichtenhefte innerhalb von zwei Monaten, Hauptuntersuchungen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.

Die Koordinationsstelle setzt den ins Mitberichtsverfahren einbezogenen Fachstellen Bearbeitungsfristen; sie stellt eine rasche Abwicklung des Verfahrens sicher.

Massgebliche Verfahren
§ 5. Die aufgrund der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) FN15 im kantonalen Recht zu bezeichnenden massgeblichen Verfahren werden im Anhang aufgeführt.

II. Besonderes

Plangenehmigungsverfahren nach Arbeitsgesetz
§ 6. Fördert das Verfahren nach Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz FN18 keine Plangenehmigung, ist das baurechtliche Bewilligungsverfahren massgeblich.

Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
§ 7. Liegen Bauten und Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ganz oder teilweise ausserhalb von Bauzonen, ist das Ausnahmebewilligungsverfahren der Baudirektion massgeblich. Bei Anlagen gemäss Anhang Ziffern 11.2, 11.3, 13.2, 13.3, 13.4, 21.3, 30.2, 30.3, 30.4, 40.9, 80.1 und 80.2 gilt das dort vorgesehene Verfahren.

Gestaltungspläne
§ 8. Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage ein Gestaltungsplan gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) FN3 erforderlich und kann die Umweltverträglichkeit in diesem Verfahren umfassend geprüft werden, ist das Verfahren zur Festsetzung des Gestaltungsplans massgeblich.

Die Berichte und Unterlagen gemäss § 2 werden den zur Beurteilung und Antragstellung zuständigen Umweltschutzfachstellen rechtzeitig vor der öffentlichen Auflage des Gestaltungsplanentwurfs nach § 7 PBG FN3 vorgelegt.

Ist die Umweltverträglichkeitsprüfung im Gestaltungsplanverfahren nicht möglich, entscheidet die zuständige Umweltschutzfachstelle, ob mit dem Entwurf des Gestaltungsplans bereits die Voruntersuchung gemäss Art. 8 UVPV FN15 vorzulegen ist.

Sonderregelungen für bestimmte Anlagen
§ 9. Für die im Anhang unter Ziffern 21.5, 21.6, 22.3, 22.4, 40.3, 40.7, 40.8 und 70 genannten Anlagen mit Standort in den Städten Zürich und Winterthur ist das baurechtliche Verfahren massgeblich.

Für die im Anhang unter Ziffern 11.2 und 11.3 aufgeführten Strassen von überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur ist das Projektfestsetzungsverfahren gemäss § 45 des Strassengesetzes massgeblich.

Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Einführungsbestimmungen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. April 1989 aufgehoben.

__________

FN1 OS 54, 133.
FN2 230.
FN3 700.1.
FN4 700.6.
FN5 711.1.
FN6 711.11.
FN7 722.1.
FN8 724.11.
FN9 747.1.
FN10 910.1.
FN11 921.1.
FN12 SR 721.80.
FN13 SR 747.201.
FN14 SR 814.01.
FN15 SR 814.011.
FN16 SR 814.20.
FN17 SR 814.912.
FN18 SR 822.11.
FN19 Im massgeblichen Verfahren ist auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft anzuhören.
FN20 Eingefügt durch RRB vom 7. November 2001 (OS 56, 817). In Kraft seit 1. Dezember 2001.
FN21 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2001 (OS 56, 817). In Kraft seit 1. Dezember 2001.

Anhang
AnlagetypMassgebliches Verfahren
11.2 FN19
Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden
Strassenrechtliches Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat (§ 16 Strassengesetz) FN7
11.3
Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen
Strassenrechtliches Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat (§ 16 Strassengesetz) FN7
11.4
Parkhäuser und -plätze für mehr als 300 Motorwagen
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
13.2
Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entladeeinrichtungen
Wassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren vor der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz) FN8
13.3
Bootshafen mit mehr als
100 Bootsplätzen
Wassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren vor der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz FN8 oder für entsprechende Anlagen an Land § 18 Wasserwirtschaftsgesetz FN8)
13.4
Schaffung von Wasserstrassen
2. Stufe: Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren vor dem Regierungsrat (Art. 3 und 8 Binnenschiffahrtsgesetz FN13 sowie §§ 3 f. EG zum Binnenschiffahrtsgesetz FN9 / §§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz FN8)
21.2 FN19
Thermische Anlagen zur Energieerzeugung mit einer Feuerleistung von mehr als
100 MWth
Lufthygienische Bewilligung der Baudirektion im baurechtlichen Bewilligungsverfahren, bei Standort in den Städten Zürich und Winterthur im baurechtlichen Bewilligungsverfahren (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz FN3; Anh. Nr. 1.2.1 BBV I FN4)
21.3 FN19
Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit mehr als 3 MW
2. Stufe: Plangenehmigung gemäss Wasserrechtsgesetz und wassergesetzliches Konzessionsverfahren vor dem Regierungsrat (Art. 21 WRG FN12 oder §§ 36 ff. und 65 ff. Wasserwirtschaftsgesetz FN8)
21.4
Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als
5 MWth
Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren vor der Baudirektion (§ 8 EG GSchG) FN5
21.5
Gaswerke, Kokereien. Kohleverflüssigungs-
anlagen
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
21.6 FN19
Erdölraffinerien
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
21.7
Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle
Konzessionsverfahren vor dem Regierungsrat aufgrund des Bergwerkregals (§ 148 EG ZGB) FN2
22.3
Lager für Gas-, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten
Brenn- und Treibstofflager: Gewässerschutzrechtliches BewilIigungsverfahren vor der Baudirektion (§ 8 EG GSchG FN5; § 2, lit. h Verordnung zum EG GSchG FN6) Gaslager: Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
22.4
Kohlenlager mit mehr als 50 000 m3 Lagerkapazität
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
30.1
Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 0,5 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften
Wassergesetzliches Konzessions-, Bewilligungs- oder Projektgenehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat oder der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz) FN8
30.2
Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasser-
rückhalteanlagen im Kosten-voranschlag von mehr als 15 Mio. Franken
Wassergesetzliches Projektgenehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat (§§ 18 ff. bzw. §§ 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz) FN8
30.3
Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3
Wassergesetzliches Konzessionsverfahren vor der Baudirektion (§§ 18 ff., 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz) FN8
30.4
Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
Wassergesetzliches Konzessionsverfahren vor der Baudirektion (§§ 36 ff. und 75 ff. Wasserwirtschaftsgesetz) FN8
40.3
Autoshredder-Anlagen
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
40.4
Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3
Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz) FN3
40.5
Reaktordeponien
Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion
(§ 44 a Planungs- und Baugesetz) FN3
40.6
Reststoffdeponien
Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz) FN3
40.7
Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr
Abfallverbrennungsanlagen: Lufthygienische Bewilligung der Baudirektion im baurechtlichen Bewilligungsverfahren mit Ausnahme der Städte Zürich und Winterthur (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz FN3; BVV Anh. Nr. 1.2.1 FN4)
Anlagen zum Sortieren, Behandeln und Verwerten: Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
40.8
Zwischenlager für mehr als 1000 t flüssige oder mehr als 5000 t feste oder schlammförmige Sonderabfälle
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
40.9
Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohner-
gleichwerten
Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren beim Amt für Gewässerschutz und Wasserbau der Baudirektion (Art. 15 GSchG FN16, §§ 8 und 20 EG GSchG FN5)
50.5
300-m-Schiessanlagen mit mehr als 15 Scheiben
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
60.2
Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
60.3
Skipisten mit Terrainveränderungen von mehr als 2000 m2, die nicht im Verfahren über Luftseilbahnen oder Skilifte beurteilt worden sind
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
60.4
Beschneiungsanlagen, sofern die beschneite Fläche über 5 ha beträgt
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde
(§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
60.5
Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde
(§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
60.6
Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
60.7
Golfplätze mit 9 und mehr Löchern
Gestaltungsplanverfahren vor der zuständigen Behörde
(§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
70.1 FN18
Aluminiumhütten
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.2
Stahlwerke
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.3
Buntmetallwerke
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.4
Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.5
Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.6
Anlagen für die Verarbeitung von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.7
Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.8
Sprengstoff- und Munitionsfabriken
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.9
Schlächtereien und fleisch- verarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.10
Zementfabriken
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.11
Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.12
Zellstoff-(Zellulose-) Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr
Plangenehmigungsverfahren der
Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.13
Betriebe zur Gewinnung und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Materialien
Plangenehmigungsverfahren der
Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.14
Spanplattenwerke
Plangenehmigungsverfahren der
Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
70.15
Weitere Anlagen, deren Rohgasmassenstrom (bei Ausfall der Rauchgasreinigung) im Vollastbetrieb die Emissionsbegrenzungen der Luftreinhalte-Verordnung
a) für Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5 um mehr als das 20fache oder
b) für andere Stoffe nach Anhang 1 um mehr als das 100fache überschreitet
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz) FN18
80.1
Gesamtmeliorationen, d.h. Güterzusammenlegungen von mehr als 400 ha oder mit kulturtechnischen Massnahmen, wie Bewässerungen und Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder mit Terrainveränderungen von mehr als 5 ha, sowie generelle landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha
Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat
(§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz) FN10
80.2
Generelle Waldzusammen-
legungsprojekte und generelle forstliche Erschliessungs-
projekte von mehr als 400 ha (gemäss Perimeter der Vorstudie)
Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat
(§ 53 a Forstgesetz FN11 in Verbindung mit §§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz FN10)
80.3
Kies- und Sandgruben. Steinbrüche und andere, nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3
Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion nach § 44 a Planungs- und Baugesetz FN3
80.4
Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere mit mehr als
- 125 Plätzen für Grossvieh (ausgenommen Alpställe) oder
- 100 Plätzen für Mastkälber oder
- 75 Plätzen für Mutterschweine oder
- 500 Plätzen für Mastschweine oder
- 6000 Plätzen für Legehennen oder
- 6000 Plätzen für Mastpoulets oder
- 1500 Masttruten
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
80.5
Einkaufszentren mit mehr als
5000 m
2 Verkaufsfläche
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
80.6
Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit mehr als
20 000 m
2 Lagerfläche
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
80.7
Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
80.8 FN20
Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach Einschliessungs-
verordnung vom 25. August 1999 FN17 durchgeführt werden soll
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz FN18)