Besondere Bauverordnung I
(Änderung)

(vom 12. Dezember 2001)


Der Regierungsrat beschliesst:


I. Die Besondere Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 wird wie folgt geändert:

Wärmedämmvorschriften im Besonderen
A. Allgemein
§ 16. Die Wärmedämmvorschriften der Baudirektion gelten

a) für Bauten und Anlagen, die beheizte Räume mit einer Raumlufttemperatur von 10 °C oder mehr in der kalten Jahreszeit enthalten,

lit. b und c unverändert.

Von den Anforderungen an die Wärmedämmung befreit sind Bauten, deren Baubewilligung auf höchstens drei Jahre befristet ist. Bei regelmässig für die Heizsaison errichteten Bauten können auf ein begründetes Gesuch hin Abweichungen von den Anforderungen gewährt werden, wenn deren Einhaltung unverhältnismässig wäre.

B. Wärmedämmung von Ausrüstungen
§ 17. Wärmeerzeuger, Wärmespeicher, Umformer, Wassererwärmer und Brauchwarmwasserleitungen sowie Heizwasserverteilleitungen in unbeheizten Räumen sind wärmegedämmt auszuführen. Fehlen energetische Anforderungen des Bundes, gelten die Wärmedämmvorschriften der Baudirektion.

Titel vor § 19:


3. Abschnitt: Luftreinhaltung und nichtionisierende Strahlung

Einbezug des Umweltschutzrechts
§ 19. Der Schutz gegen Luftverunreinigungen sowie vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung von § 226 PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.

Titel vor § 21:


1. Abschnitt: Heizungsanlagen und Wassererwärmung

Technische Anforderungen
§ 23. Abs. 1 unverändert.

Bei Wärmeabgabesystemen, die neu eingebaut oder ersetzt werden, darf die Vorlauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C betragen. Sofern Hallenheizungen mit Bandstrahlern sowie Heizungssysteme für Spezialbauten wie Gewächshäuser nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen, sind sie ausgenommen.

Abs. 3 unverändert.

In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden.

Instrumentierung
§ 24. Grossfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe müssen mindestens mit einem Mengenzähler für die Erfassung des gesamten Brennstoffverbrauchs ausgerüstet sein.

§ 24 a wird aufgehoben.

Brauchwarmwasser
§ 26. Abs. 1 unverändert.

Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

Grundsatz
A. Anforderungen
§ 29. Abs. 1 unverändert.

Lüftungstechnische Anlagen mit Aussen- und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten. Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

Mechanische Abluftanlagen von beheizten Räumen mit mehr als 2500 m FN3/h und einer Betriebsdauer von mehr als 500 Stunden pro Jahr bedürfen

a) einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder

b) einer Nutzung der Wärme der Abluft.

Abs. 4 unverändert.

Kontrollen
§ 32. Für die Erstellung, den Ersatz oder den Umbau einer Beförderungsanlage gelten folgende Anforderungen:

a) Vorgängig sind die technischen Unterlagen sowie eine Erklärung beizubringen, welche die gemäss dem Stand der Technik angewendeten technischen Vorschriften, Normen oder Spezifikationen verbindlich aufführt.

b) Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Kopie der Konformitätserklärung oder eine Bestätigung einzureichen, welche die einwandfreie Ausführung gemäss der Erklärung und die sichere Funktion der Anlage nachweist.

c) Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn zusätzlich die Einhaltung der übrigen Bauvorschriften überprüft worden ist.

Die Anlagen werden periodisch, mindestens alle fünf Jahre, in anlagetechnischer und baurechtlicher Hinsicht kontrolliert. Die Anlageneigentümer haben auf Verlangen zur Mithilfe bei der Kontrolle fachkundige Personen zu stellen.

Das Hochbauamt führt eine Liste der wichtigsten Normen und Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben. Sie wird in der Regel einmal jährlich nachgeführt.

Räume für Fahrzeuge
§ 37. Abs. 1 unverändert.

Abs. 2 wird aufgehoben.




Anhang

Ziffer 1.11
Wärmedämmvorschriften der Baudirektion, Ausgabe 2002.

Ziffer 2.4 (Titel und Ziffern 2.41 bis 2.48) wird aufgehoben.

Ziffer 3.3, Alinea 2

– die Bestimmungen über Heizungsanlagen und Wassererwärmung (§§ 23–26, 30 a und Anhang Ziffern 2.21, 2.24),

Ziffer 3.5 (im Fachbereich Beförderungsanlagen)

– die Bestimmungen über Beförderungsanlagen (§§ 31 und 32 Abs. 1).


II. Die Änderung tritt am 1. März 2002 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi