Kantonsratsgesetz
(Änderung)

(vom 29. Oktober 2001)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht der Reformkommission vom 9. Februar 2001,

beschliesst:

Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981 wird wie folgt geändert:

b) Eröffnung
§ 3. Das älteste und das jüngste anwesende Mitglied des Kantonsrates eröffnen gemeinsam die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprache in alphabetischer Reihenfolge. Das Mitglied, das als zweites gesprochen hat, bezeichnet vorläufig zwei Sekretärinnen oder Sekretäre und vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler. Unter seinem Vorsitz wählt der Rat das Präsidium. Nachdem das Präsidium den Vorsitz übernommen hat, werden die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung gewählt.

Beschlussfähigkeit
§ 8. Abs. 1 unverändert.

Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt, ordnet das Präsidium die Zählung der anwesenden Ratsmitglieder an. Es kann die Abstimmung für kurze Zeit aussetzen. Stellt das Präsidium fest, dass der Rat nicht beschlussfähig ist, hebt es die Sitzung auf.

Leistungsmotion
a) Gegenstand
§ 20. Abs. 1 unverändert.

Leistungsmotionen, die bis spätestens Ende Januar im Kantonsrat eingereicht und danach überwiesen werden, verpflichten den Regierungsrat, mit dem nächstfolgenden Globalbudget

a) die finanziellen Folgen eines vorgegebenen alternativen Leistungsniveaus zu berechnen oder

b) in bestimmten Leistungsgruppen ein vorgegebenes Leistungsziel ins Globalbudget aufzunehmen.

b) Überweisung
§ 21. Der Regierungsrat nimmt zu einer eingereichten Leistungsmotion innert acht Wochen schriftlich Stellung. Der Kantonsrat beschliesst in der übernächsten Sitzungswoche Überweisung oder Ablehnung der Leistungsmotion.

Dringlicherklärung
§ 24 a. Ein eingereichtes Postulat kann in der folgenden Sitzungswoche mit Unterstützung von 60 anwesenden Ratsmitgliedern dringlich erklärt werden. Der Regierungsrat nimmt dazu innert vier Wochen schriftlich begründet Stellung. Der Kantonsrat diskutiert und beschliesst in der übernächsten Sitzungswoche Überweisung oder Ablehnung des Postulates.

Abs. 2 unverändert.

Dringlich erklärte Anfrage
§ 32. Wird eine als dringlich bezeichnete Anfrage von 60 anwesenden Ratsmitgliedern unterzeichnet, beantwortet sie der Regierungsrat schriftlich innert fünf Wochen nach ihrer Einreichung.

Ausfertigung Beleuchtende Berichte
§ 39. Abs. 1 unverändert.

Vorlagen, die zur Volksabstimmung gelangen, sind durch einen Beleuchtenden Bericht zu erläutern. Dieser soll kurz, sachlich und leicht verständlich sein, das Ergebnis der Schlussabstimmung im Kantonsrat und auch die Auffassungen wesentlicher Minderheiten enthalten.

Abs. 3 unverändert.

Der Geschäftsleitung steht das Recht zu, den vom Regierungsrat abgefassten Bericht vor der Veröffentlichung zu prüfen.

Zuständigkeit
a) Allgemeines
§ 43. Abs. 1–6 unverändert.

Sie kann den Kommissionen in administrativen Belangen Weisungen erteilen.


2. Kommissionen

Ständige Kommissionen
§ 49. Abs. 1–3 unverändert.

Der Kantonsrat kann das Präsidium und die Mitglieder der ständigen Kommissionen im Laufe der Amtsdauer aus wichtigen Gründen absetzen.

Finanzkommission
§ 49 a. Die Finanzkommission überwacht die Haushaltführung der staatlichen Verwaltung und der Justizverwaltung nach Massgabe des Finanzhaushaltsgesetzes. Sie prüft in Koordination mit den zuständigen Kommissionen die Auswirkungen der mittelfristigen Planung, Voranschlag, Nachtragskredite und Jahresrechnung, die Vorlage zur Festsetzung des Staatssteuerfusses sowie weitere ihr zugewiesene Geschäfte.

Jede Kommission, die ein Geschäft mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder ein Globalbudget berät, informiert die Finanzkommission über das Ergebnis ihrer Beratungen.

Kann die Finanzkommission den Anträgen der Kommission nicht zustimmen, geht das Geschäft mit den Bemerkungen der Finanzkommission an die zuständige Kommission zurück. Hält diese an ihren Anträgen fest, berät der Kantonsrat beide Anträge.

Vorstösse
§ 49 e. Geschäftsleitung und ständige Kommissionen können zu Gegenständen ihres Aufgabenbereiches wie Mitglieder des Rates Motionen und Postulate einreichen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit aller Kommissionsmitglieder.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei



Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 10. Januar 2002,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 29. Oktober 2001 beschlossene Änderung des Kantonsratsgesetzes ist am 8. Januar 2002 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 10. Januar 2002

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei