Verordnung
über die Pauschalierung von Staatsbeiträgen
im Gesundheitswesen
(Änderung)

(vom 30. Januar 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Pauschalierung von Staatsbeiträgen im Gesundheitswesen vom 18. März 1998 wird wie folgt geändert:

Grundlage
§ 3. Die Ausrichtung von pauschalierten Staatsbeiträgen erfolgt auf der Grundlage von Kontrakten, die mit den Leistungserbringern abgesprochen werden. Die Kontrakte werden für Krankenhäuser von der Gesundheitsdirektion und für Schulen der Krankenpflege von der Bildungsdirektion in der Form zustimmungsbedürftiger Verfügungen festgelegt.

Überschüsse
§ 7. Endogen bedingte Unterschreitungen des staatsbeitragsberechtigten Betrages müssen für den staatsbeitragsberechtigten Betrieb verwendet werden. Der Verwendungszweck wird durch den Leistungserbringer festgelegt und bedarf der Genehmigung der zuständigen Direktion.

Meldepflicht
§ 9. Sind die Leistungserbringer Gemeinden oder Zweckverbände oder sind solche an der Finanzierung anderer Leistungserbringer beteiligt, meldet die zuständige Direktion die Pauschalierung von Staatsbeiträgen der Direktion der Justiz und des Innern.

Erstellung des Berichts
§ 10. Die zuständige Direktion erstellt jährlich einen Bericht zuhanden des Regierungsrates. Dieser enthält Angaben über:

lit. a bis e unverändert.

II. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi