Staatsvertrag
zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb
einer gemeinsamen Wassergewinnungsanlage
durch die Einwohnergemeinden Buchberg
und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil

(vom 22. August / 18. September 2001)

I. Mit dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wird folgender Staatsvertrag abgeschlossen:
Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich vereinbaren was folgt:

Art. 1. Die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer Wassergewinnungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen.

Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Vertrag festzulegen. Dieser unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2. Der Verband hat als öffentlichrechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Eglisau.

Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend.

Art. 3. Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlagen findet, soweit der Verbandsvertrag keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.

Art. 4. Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.

Art. 5. Öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in den Verbandsgemeinden nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.

Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichts einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichts kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften des Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.

Art. 6. Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

Art. 7. Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.

Art. 8. Die Anpassung dieses Staatsvertrages an zukünftige Rechtsänderungen bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 9. Dieser Staatsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

II. Veröffentlichung von Ziffer I in der Gesetzessammlung.

Zürich, 22. August 2001

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi



Schaffhausen, 18. September 2001

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Keller Dubach