Gesetz
über Kinderzulagen für Arbeitnehmer
(Änderung)

(vom 26. November 2001)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 24. Mai 2000 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom
15. Mai 2001,


beschliesst:

Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 wird wie folgt geändert:

Verhältnis zum Europäischen Recht
§ 1 a. Für die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliederstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

Nichtunterstellung
§ 2. Dem Gesetz sind nicht unterstellt:

lit. a–d unverändert;

lit. e wird aufgehoben.

Kinder mit Wohnsitz im Ausland
§ 5a. Ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht für Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Der Anspruch endet auf jeden Fall im Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet.

Die Zulagenansätze werden nach dem Kaufkraftverhältnis zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem das Kind wohnt, festgesetzt, höchstens jedoch zu den Beträgen nach § 8. Die zuständige Direktion legt periodisch die kaufkraftbereinigten Zulagensätze fest.

Anspruchskonkurrenz
§ 6. Abs. 1 unverändert.

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulage, steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu:

lit. a–c unverändert;

d) der Mutter.

Mindestzulage, Altersgrenzen
§ 8. Die Kinderzulage beträgt monatlich 170 Franken für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, danach monatlich 195 Franken bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Die Kinderzulage, auf welche ein Anspruch gemäss Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung besteht, beträgt 195 Franken.

Aufgaben
§ 23. Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegen:

lit. a und b unverändert;

c) die Ausrichtung einer Kinderzulage für jedes Kind nach den gesetzlichen Vorschriften an die Bezugsberechtigten direkt oder über deren Arbeitgeber.

Abs. 2 unverändert.

Ergänzendes Recht
§ 33. Die Bestimmungen über die Verzugs- und Vergütungszinsen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten auch für dieses Gesetz.

Im Übrigen finden die Vorschriften über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei



Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 14. Februar 2002,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 26. November 2001 beschlossene Änderung des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer ist am 5. Februar 2002 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 25. Februar 2002

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei