Vollziehungsverordnung
zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer
(Änderung)

(vom 6. März 2002)


Der Regierungsrat beschliesst:


I. Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 16. Oktober 1958 wird wie folgt geändert:

Kinder mit Wohnsitz im Ausland
§ 4 a. Als Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz gelten solche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Der Zulagensatz für Kinder im Ausland wird nach dem Unterschied zwischen gesetzlichem Mindestansatz und kaufkraftbereinigtem Ansatz berechnet.

Die Kinderzulage entspricht

a) dem gesetzlichen Mindestansatz, wenn der Unterschied weniger als 25 Prozent beträgt,

b) 75 Prozent des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied zwischen 25 und 50 Prozent beträgt,

c) 50 Prozent des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied mehr als 50 und höchstens 75 Prozent beträgt,

d) 25 Prozent des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied mehr als 75 Prozent beträgt.

Verbindungsstelle zum EU-Raum
§ 4 b. Die Verbindungsstelle zum EU-Raum wird durch die Direktion für Soziales und Sicherheit bezeichnet.

II. Diese Änderung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi