Sonderabfallabgabeverordnung
(Änderung)

(vom 29. August 2001)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Sonderabfallabgabeverordnung vom 11. Oktober 1995 wird wie folgt geändert:

Höhe der Abgabe, Rechnungstellung
§ 4. Abs. 1 und 2 unverändert.

Die Abgabe ist auf den 30. Juni zur Zahlung fällig.

Abs. 4 unverändert.

II. Die Änderung der Sonderabfallabgabeverordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Verzugszinsen in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi



Die vorstehende Verordnungsänderung wird genehmigt.

Zürich, 8. April 2002

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei