Sonderabfallabgabeverordnung
(Änderung)
(vom 29. August 2001)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Sonderabfallabgabeverordnung vom 11. Oktober 1995 wird wie folgt geändert:
Höhe der Abgabe, Rechnungstellung
§ 4. Abs. 1 und 2 unverändert.
Die Abgabe ist auf den 30. Juni zur Zahlung fällig.
Abs. 4 unverändert.
II. Die Änderung der Sonderabfallabgabeverordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Verzugszinsen in Kraft.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi
Die vorstehende Verordnungsänderung wird genehmigt.
Zürich, 8. April 2002
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei