Taxordnung
der kantonalen Krankenhäuser
(Änderung)

(vom 29. August 2001)

Der Regierungsrat beschliesst:


I. Die Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 wird wie folgt geändert:

Rechnungstellung
§ 21. Abs. 1 wird aufgehoben.

Abs. 2–4 unverändert.

II. Die Änderung der Taxordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Verzugszinsen in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi



Die vorstehende Verordnungsänderung wird genehmigt.

Zürich, 8. April 2002

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei