Taxordnung
der kantonalen Krankenhäuser
(Änderung)
(vom 29. August 2001)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 wird wie folgt geändert:
Rechnungstellung
§ 21. Abs. 1 wird aufgehoben.
Abs. 2–4 unverändert.
II. Die Änderung der Taxordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Verzugszinsen in Kraft.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi
Die vorstehende Verordnungsänderung wird genehmigt.
Zürich, 8. April 2002
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei