Verordnung zum EG KVG
(vom 28. Juni 2000) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Organisatorische Bestimmungen

Vollzug
§ 1. Die Gesundheitsdirektion, die Gemeinden und die Sozialversicherungsanstalt können in den ihnen obliegenden Vollzugsbereichen Weisungen erlassen. Die Gesundheitsdirektion regelt insbesondere die Einzelheiten über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung.

Datenlieferungen der Gemeinde
§ 2. Die Sozialversicherungsanstalt teilt den Gemeinden in Absprache mit der Gesundheitsdirektion die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Termine mit und bestimmt die Form der Datenlieferungen.


II. Versicherungspflicht

Berücksichtigung der Versicherer bei Zuteilungen
§ 3. Die Gemeinde sorgt bei der Zuteilung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, für eine angemessene Berücksichtigung der im Kanton tätigen Versicherer.

Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht
§ 4. Das Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gesundheitsdirektion einzureichen.

Frist zur Versicherung
§ 5. Personen, deren Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht abgelehnt oder auf deren Gesuch nicht eingetreten wird, haben sich innert dreier Monate für Krankenpflege zu versichern.


III. Prämienverbilligung

Geltendmachung des Anspruchs
§ 6. Der Anspruch auf Ausrichtung der Prämienverbilligung verwirkt, wenn der Antrag nicht innert zweier Monate seit dem Empfang der Mitteilung über die Berechtigung bei der Sozialversicherungsanstalt geltend gemacht wird.

In begründeten Fällen kann die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach Ablauf der in Abs. 1 gesetzten Frist bis zum Eintritt der Verjährung gemäss § 21 Abs. 2 EG KVG FN3 bei der Sozialversicherungsanstalt verlangt werden.

Zuzug in den Kanton
§ 7. Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zwischen dem 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres und dem 1. Januar des Auszahlungsjahres in den Kanton verlegen, können im Auszahlungsjahr bei der Gemeinde einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen.

Bei der Feststellung der Berechtigung werden die aktuellen im Kanton bekannten Steuerfaktoren berücksichtigt.

Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
§ 8. Eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in dem dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahr wird auf Antrag berücksichtigt, wenn die aktuellen Steuerfaktoren massgebend von den am Stichtag ermittelten definitiven Steuerfaktoren abweichen.

Als massgebend gilt eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sich das steuerbare Gesamteinkommen um mindestens 30% verändert und das steuerbare Gesamtvermögen unter der Berechtigungsgrenze liegt.

Veränderung der persönlichen Verhältnisse
§ 9. Als Veränderung der persönlichen Verhältnisse gelten Heirat, gerichtliche Trennung oder Scheidung und Tod des Ehegatten oder der Ehegattin.

Die persönliche Veränderung wegen gerichtlicher Trennung wird auf Antrag berücksichtigt, wenn die antragstellende Person eine mindestens sechs Monate andauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachweist.

Antrag bei veränderten Verhältnissen
§ 10. Der Antrag auf Prämienverbilligung bei veränderten Verhältnissen ist schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. Er ist nur für das Auszahlungsjahr gültig.

Überprüfung der Berechtigung
§ 11. Die Gemeinde überprüft die Berechtigung auf Ausrichtung einer Prämienverbilligung bei veränderten Verhältnissen nach Vorliegen der definitiven Steuerfaktoren. Zeigt sich dabei, dass die Prämienverbilligung zu Unrecht ausgerichtet wurde, beantragt sie bei der Sozialversicherungsantalt, die Rückforderung geltend zu machen.

Zuordnung bei Altersgruppen
§ 12. Bei einer Abstufung der Prämienverbilligungsbeträge nach Altersgruppen sind für das ganze Auszahlungsjahr die Verhältnisse am 1. Januar des Auszahlungsjahres massgebend.

Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen
§ 13. FN4 Für Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen und welche zur Prämienverbilligung berechtigt sind und diese beantragt haben, wird die Prämienverbilligung an die Versicherer überwiesen.

Erhalten Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen, keine Prämienverbilligung oder reicht diese nicht aus, übernimmt die Gemeinde die Prämien bzw. den ungedeckten Teil.

Meldepflicht der Gemeinden für Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen
§ 14. Die Gemeinde sorgt dafür, dass Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, nicht als Personen mit Recht auf Prämienverbilligung an die Sozialversicherungsanstalt gemeldet werden.

Abrechnung der Gemeinde gegenüber dem Kanton
§ 15. FN4 Die Gemeinde erstellt bis Ende Februar des dem Auszahlungsjahr nachfolgenden Jahres zuhanden der Gesundheitsdirektion eine Abrechnung über die ausgerichteten Prämienverbilligungen an Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, und über die ausgerichteten Prämienübernahmen.

Die Gemeinde lässt die Abrechnung durch eine gemäss § 140 a Gemeindegesetz FN2 anerkannte Revisionsstelle prüfen und reicht deren Bericht der Gesundheitsdirektion bis Ende Mai ein. Gemeinden mit weniger als 100 ausgerichteten Beiträgen an die Prämien der Krankenpflegeversicherung können an Stelle des Revisionsberichtes einen Bericht ihrer Rechnungsprüfungskommission einreichen.

Erfolgt die Abrechnung nicht fristgerecht oder entspricht sie nicht den Anforderungen des Bundes, kann die Rückvergütung gekürzt oder verweigert werden.


IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Datenlieferung der Gemeinde
§ 16. Für den Vollzug der Prämienverbilligung 2001 erfolgt nur eine Datenlieferung der Gemeinden an die Sozialversicherungsanstalt.

Für die Auszahlungsjahre 2001 und 2002 werden die gemäss Abs. 1 ermittelten Daten verwendet.

Stichtag
§ 17. Stichtag für die Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist für die Auszahlungsjahre 2001 und 2002 der 1. Januar 2001.

Berechnungsgrundlage
§ 18. Die Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Auszahlungsjahre 2001 und 2002 erfolgt auf Grund der am Stichtag im Kanton letztbekannten Steuerfaktoren.

Vollzug Stadt Zürich
§ 19. Die Stadt Zürich nimmt die der Sozialversicherungsanstalt übertragenen Aufgaben für ihre Einwohnerinnen und Einwohner im Auszahlungsjahr 2001 letztmals selber wahr.

Vorrang der Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz
§ 20. Für den Vollzug der Prämienverbilligung im Auszahlungsjahr 2001 gehen die §§ 3 bis 6 der Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995, mit Ausnahme von § 3 Abs. 4 betreffend Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, im Auszahlungsjahr 2001 dem Gesetz und dieser Verordnung vor.

§ 21. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 aufgehoben, ausgenommen deren § 3 Abs. 1 bis 3 und §§ 4 bis 6, die auf den 31. Dezember 2001 aufgehoben werden.


FN1 OS 56, 168.
FN2 131.1.
FN3 832.01.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2001 (OS 57, 110). In Kraft seit 1. Januar 2002.