Gesetz
über den Zivilprozess
(Zivilprozessordnung)
(vom 13. Juni 1976) FN1

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Zuständigkeit

A. Örtliche Zuständigkeit

Vorbehalt des Bundesrechtes
§ 1. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die örtliche Zuständigkeit gelten, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.

Allgemeiner Gerichtsstand
§ 2. FN32 Klagen sind am Wohnsitz des Beklagten zu erheben, sofern die folgenden Bestimmungen keinen andern Gerichtsstand bezeichnen. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches FN9.

Die Klage kann am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten erhoben werden, wenn dieser keinen Wohnsitz nachweist.

Fehlt auch ein gewöhnlicher Aufenthaltsort, kann die Klage am jeweiligen Aufenthaltsort oder, wenn dieser unbekannt ist, am letzten bekannten Aufenthaltsort des Beklagten erhoben werden.

Besondere Gerichtsstände
a) Niederlassung
§ 3. Klagen, welche mit einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung des Beklagten im Zusammenhang stehen, können am Ort der Niederlassung erhoben werden.

b) Spezialdomizil
§ 4. Wer zur Erfüllung einer Verbindlichkeit schriftlich ein besonderes Domizil gewählt hat, kann an diesem Ort dafür belangt werden. Vorbehalten bleibt § 11 Abs. 2.

c)
§ 5. FN30

d) fürsorgerische Freiheitsentziehung
§ 5 a. FN28 Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist beim Gericht am Ort der Anstalt einzureichen. Liegt die Anstalt ausserhalb des Kantons, ist das Gesuch am Sitz der einweisenden Behörde oder am Wohnsitz der betroffenen Person zu stellen.

e) Ort des Grundstücks
§ 6. Klagen über Eigentum oder andere dingliche Rechte an Grundstücken sind dort zu erheben, wo das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre.

Am gleichen Ort können Klagen auf Übertragung von Grundeigentum, auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken und andere Klagen erhoben werden, die mit einem Grundstück im Zusammenhang stehen.

f) Ort der beweglichen Sache
§ 7. Klagen über Eigentum oder andere dingliche Rechte an beweglichen Sachen sowie über Forderungen, die durch ein Faustpfand oder Retentionsrecht gesichert sind, können am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.

Die Vollstreckung, durch die dem Kläger der Besitz an einer beweglichen Sache verschafft werden soll, kann am Ort der gelegenen Sache verlangt werden.

g)
§ 8. FN30

h) Betreibungssachen
§ 9. FN34 Der Gerichtsstand für betreibungsrechtliche Klagen, für die das summarische oder beschleunigte Verfahren vorgeschrieben ist, richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

i)
§ 10. FN30

Vereinbarter Gerichtsstand
§ 11. FN32 Für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder eine andere Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.

Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen,

1. wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton Zürich hat;
2. wenn eine Partei Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland ist;
3. wenn die Gerichtsstandsvereinbarung Bestandteil der Anleihensbedingungen einer im Kanton Zürich öffentlich zur Zeichnung aufgelegten Anleihe ist.

Einlassung
§ 12. FN32 Die vorbehaltlose Einlassung begründet die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, sofern dieses seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann (§ 11 Abs. 2 ZPO, Art. 5 Abs. 3 IPRG FN16, Art. 17 Lugano-Übereinkommen FN21).

Die Einlassung auf die Klage im Sühnverfahren schliesst die Einrede der Unzuständigkeit vor dem Gericht nicht aus.

Sachzusammenhang
§ 13. Mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten können, soweit sie in einem engen Zusammenhang stehen, miteinander bei jedem Gericht eingeklagt werden, das für die Beurteilung eines der Ansprüche örtlich zuständig ist.

Stehen die Ansprüche jedoch im Verhältnis von Haupt- und Nebensache, können sie im gleichen Prozess nur am Ort der Hauptsache eingeklagt werden.

Streitgenossen
§ 14. Will der Kläger mehrere Personen belangen, die zwar im Kanton Zürich als Streitgenossen eingeklagt werden können, für die aber nicht das gleiche Gericht örtlich zuständig wäre, so erklärt das Obergericht auf Antrag des Klägers eines der Gerichte für den Prozess gegen alle Beklagten als zuständig.

Widerklage
§ 15. FN32 Das Gericht, bei dem die Hauptklage rechtshängig ist, beurteilt unter Vorbehalt von § 60 Abs. 1 auch die Widerklage, sofern zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht. Hat der Hauptkläger Wohnsitz im Kanton Zürich, so genügt es, dass beide Ansprüche verrechenbar sind.

Massgebender Zeitpunkt
§ 16. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, da die Klage rechtshängig wird.

B. Sachliche Zuständigkeit

Verweisung auf das Gerichtsverfassungsgesetz
§ 17. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die sachliche Zuständigkeit der Gerichte durch das Gerichtsverfassungsgesetz FN2 festgelegt.

Ist die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage gleichermassen für Arbeitsgericht, Mietgericht oder Handelsgericht gegeben, so bestimmt das Obergericht das zuständige Gericht, sofern sich die Parteien nicht auf eines der zuständigen Gerichte geeinigt haben oder der Beklagte sich nicht bereits vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat.

Streitwert
a) Grundsatz
§ 18. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit.

Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln bestimmt sich der Streitwert nach den Verhältnissen zur Zeit der Fällung des angefochtenen Entscheids.

b) mehrere Klagen und Widerklagen
§ 19. FN32 Werden von einem Kläger oder von Streitgenossen im gleichen Prozess mehrere Rechtsbegehren erhoben, bestimmt sich der Streitwert nach dem Wert aller Rechtsbegehren, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

Der Streitwert der Widerklage wird mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet, soweit sich Haupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.

In Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Konsumenten und Anbietern, aus dem Arbeitsverhältnis, aus der Arbeitsvermittlung und dem Personalverleih sowie aus unlauterem Wettbewerb bemisst sich der Streitwert nach der eingeklagten Forderung ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren, sofern die eingeklagte Forderung den bundesrechtlich für das einfache und rasche Verfahren vorgeschriebenen Höchststreitwert nicht übersteigt.

c) Nebenansprüche
§ 20. Bei der Bestimmung des Streitwerts werden Zinsen, Früchte, Kosten, Vorbehalte, Begehren um Urteilspublikation und dergleichen nicht berücksichtigt, soweit sie neben dem Hauptbegehren geltend gemacht werden.

d) wiederkehrende Leistungen
§ 21. Werden periodisch wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen gefordert und bezieht sich der Rechtsstreit auf die Leistungspflicht oder das Nutzungsrecht überhaupt, so gilt als Streitwert der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert in der Regel der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung oder Nutzung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.

e) geschätzter Streitwert
§ 22. Geht die Klage nicht auf Geldzahlung, ist der Wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen.

Sind die Parteien nicht einig, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen. In der Regel ist der höhere Betrag massgebend.

Wurde ein zu hoher Streitwert angenommen und ergibt sich deshalb noch vor Abschluss des Hauptverfahrens die Unzuständigkeit des Gerichts, wird der Prozess von Amtes wegen dem zuständigen Gericht zur Weiterführung überwiesen.

f) Sicherstellungen und Pfandrechte
§ 23. Geht der Streit um die Sicherstellung einer Forderung oder um ein Pfandrecht, gilt als Streitwert der Forderungsbetrag oder der Wert des Pfandes, wenn dieser geringer ist.

g) Dienstbarkeiten und Eigentumsbeschränkungen

§ 24. Dienstbarkeiten und Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken wird der Wert beigelegt, den sie für den Berechtigten oder das berechtigte Grundstück haben. Der Wertverlust des belasteten Grundstücks gilt als Streitwert, wenn er grösser ist.

Sachzusammenhang
§ 25. Beim Gericht der Hauptsache können auch Nebenbegehren geltend gemacht werden, die als selbständige Klagen nicht in seine Zuständigkeit fallen würden, sofern sie mit der Hauptsache in engem Zusammenhang stehen.

Fortdauer der Zuständigkeit
§ 26. Richterliche Vereinigung und Trennung von Prozessen verändern die Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht.

2. Abschnitt: Parteien

A. Prozessfähigkeit und Vertretung

Prozessfähigkeit
a) Grundsatz
§ 27. Eine Partei kann selbständig Prozesse führen, soweit sie handlungsfähig ist.

b) bei Rechtsgefährdung
§ 28. Ist Gefahr im Verzug, können urteilsfähige Handlungsunfähige vorläufig selbst das Nötige vorkehren.

Das Gericht gibt dem gesetzlichen Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, der Vormundschaftsbehörde unverzüglich vom Prozess Kenntnis. Nötigenfalls bestellt es vorläufig selbst einen Vertreter.

Vertretung
a) im allgemeinen
§ 29. Die Parteien können sich unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen und des Anwaltsgesetzes FN3 durch eine andere handlungsfähige Person vertreten lassen.

Ist eine Partei offensichtlich unfähig, ihre Sache selbst gehörig zu führen, kann das Gericht sie anhalten, einen Vertreter zu bestellen. Leistet sie der Auflage keine Folge, entscheidet das Gericht auf Grund des Vorbringens der Partei. Aus zureichenden Gründen kann es statt dessen selbst den Vertreter bezeichnen. Es benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde, wenn es vormundschaftliche Massnahmen für geboten hält.

Auch die vertretene Partei kann unter Androhung von Ordnungsbusse zum persönlichen Erscheinen verpflichtet werden.

b) Zustellungsempfänger
§ 30. Eine Partei, an die im Inland keine Zustellungen möglich sind, kann verpflichtet werden, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen. Wenn sie der gerichtlichen Aufforderung nicht nachkommt, können die Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgen oder mit der gleichen Wirkung unterbleiben.

c) vor dem Friedensrichter
§ 31. FN32 Vor dem Friedensrichter kann sich eine Partei nur dann vertreten lassen, wenn sie nicht im Kanton wohnt oder am persönlichen Erscheinen durch Krankheit, Militärdienst oder aus andern wichtigen Gründen verhindert ist.

Lässt sich eine Partei vertreten, ist auch die andere dazu berechtigt.

Die Partei, welche sich vertreten lässt, hat dies dem Friedensrichter so frühzeitig mitzuteilen, dass er die Gegenpartei noch vor der Verhandlung benachrichtigen kann.

d) in Arbeitsstreitigkeiten
§ 32. FN24 In Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis ist die entgeltliche Vertretung ausgeschlossen, wenn der Streitwert Fr. 1000 nicht übersteigt.

e) vor Mietgericht
§ 33. FN32 Vor dem Mietgericht haben die Parteien ungeachtet des Beizugs von Vertretern persönlich zu erscheinen, für juristische Personen deren zuständige Organe. Der Vermieter kann den Verwalter der Liegenschaft, eine Partei mit ausserkantonalem Wohnsitz auch einen anderen Vertreter allein zur Verhandlung abordnen. Im übrigen befreien nur wichtige Hinderungsgründe von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen.

f) im Scheidungs- und Trennungsprozess
§ 33 a. FN36 Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ordnet das Gericht dessen Vertretung an und weist die Vormundschaftsbehörde an, einen geeigneten Beistand zu bezeichnen (Art. 146 und 147 Abs. 1 ZGB FN9).

Prozessvollmacht
a) Erfordernis
§ 34. Wer eine Partei vertritt, bedarf einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht. Das Gericht kann verlangen, dass die Unterschrift des Vertretenen beglaubigt wird.

Keiner allgemeinen Prozessvollmacht bedürfen die nach § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 vom Gericht bestellten Vertreter.

b) Umfang
§ 35. Die allgemeine Prozessvollmacht erstreckt sich auf alle Handlungen, die den Prozess betreffen, auf die Erwirkung vorsorglicher Massnahmen und auf den Empfang der Prozessentschädigung.

Für die Bestellung eines andern Vertreters, zum Abschluss eines Vergleichs, zur Anerkennung oder zum Rückzug der Klage und zum Abschluss eines Schiedsvertrags bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung.

c) im summarischen Verfahren
§ 36. Im summarischen Verfahren hat der Vertreter nur dann eine Vollmacht einzureichen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Partei mit seinem Vorgehen einverstanden ist.

Wer im Namen eines andern ein Konkursbegehren stellt, bedarf einer ausdrücklichen Ermächtigung.

d) Erlöschen
§ 37. Die Vollmacht erlischt unter den Voraussetzungen der Art. 34 und 35 OR FN11.

e) Mängel
§ 38. Fehlt die Vollmacht oder ist sie ungenügend, wird dem Vertreter und der Partei Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben.

Eine nachgebrachte Vollmacht gilt als Genehmigung der früheren Prozesshandlungen des Vertreters, wenn sie nicht ausdrücklich anders lautet.

B. Streitgenossenschaft

Notwendige Streitgenossen
§ 39. Mehrere Personen müssen gemeinsam als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden, wenn sie an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das für alle Beteiligten nur im gleichen Sinn entschieden werden kann.

Rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen, ausgenommen Rechtsmittelerklärungen, wirken auch für säumige Streitgenossen.

Einfache Streitgenossen
§ 40. Mehrere Personen können gemeinsam als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden, wenn für die Ansprüche das Gericht zuständig sowie die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist und wenn sich die Ansprüche überdies im wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen.

Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern führen.

Aus zureichenden Gründen kann das Gericht den Rechtsstreit jederzeit in mehrere Prozesse trennen. Es kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen.

Interne Aufteilung
§ 41. Auf Begehren eines Streitgenossen kann das Gericht die Aufteilung des Anspruchs oder der Verpflichtung unter den Streitgenossen feststellen.

Zustellungsempfänger
§ 42. Haben die Streitgenossen keinen gemeinsamen Vertreter bestellt, kann das Gericht einen von ihnen als Zustellungsempfänger bezeichnen. An ihn ergehen die weiteren Zustellungen mit Wirkung für sämtliche Streitgenossen, bis diese einen gemeinsamen Vertreter bestellt oder ausdrücklich gesonderte Zustellung verlangt haben.

C. Intervention und Streitverkündung

Hauptintervention
§ 43. Wer am Streitgegenstand ein besseres, beide Parteien ganz oder teilweise ausschliessendes Recht behauptet, kann dieses als Hauptintervenient durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klageschrift direkt bei dem Gericht geltend machen, vor welchem der Prozess erstinstanzlich rechtshängig ist.

Das Gericht kann den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten einstellen oder die Verfahren vereinigen.

Nebenintervention
§ 44. Wer ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, dass in einem zwischen andern Personen rechtshängigen Prozess die eine Partei obsiege, kann sich ihr zur Unterstützung als Nebenintervenient anschliessen.

Die Nebenintervention ist bis zur Erledigung des Prozesses und aller Rechtsmittel zulässig, ungeachtet dessen, ob die Partei selbst den Prozess fortsetze oder Rechtsmittel einreiche.

b) Wirkungen
§ 45. Der Nebenintervenient nimmt den Prozess in der Lage auf, in der er ihn vorfindet.

Er kann zugunsten der unterstützten Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Rechtsmittel einlegen. Das Vorgebrachte gilt als von der Hauptpartei erklärt, soweit es von ihr nicht ausdrücklich bestritten wird oder mit ihren Prozesshandlungen in Widerspruch steht.

Der Prozess darf durch den Beitritt des Nebenintervenienten nicht wesentlich verzögert werden.

Streitverkündung
a) Zulässigkeit
§ 46. Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens einen Dritten belangen will oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann dem Dritten (Litisdenunziaten) bis zur Erledigung des Prozesses und aller Rechtsmittel den Streit verkünden.

Ob die Partei an der Streitverkündung ein Interesse habe, wird nicht geprüft.

Der Litisdenunziat ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt.

b) Wirkungen
§ 47. Der Litisdenunziat ist berechtigt, dem Prozess als Nebenintervenient beizutreten, ohne dass er ein Interesse am Prozessausgang darzutun hat.

Es ist Sache des Streitverkünders, den Litisdenunziaten über den Stand des Prozesses zu unterrichten.

Austritt der Hauptpartei
§ 48. Die Hauptpartei kann es dem Nebenintervenienten oder Litisdenunziaten überlassen, den Prozess auf eigene Kosten fortzusetzen. Der Endentscheid lautet gleichwohl auf den Namen der Hauptpartei.

D. Parteiwechsel

Parteiwechsel
§ 49. Büsst eine Partei das eingeklagte Recht ein oder wird sie von der eingeklagten Verpflichtung frei, weil sie den Streitgegenstand während des Prozesses veräussert, so ist der Erwerber berechtigt, an ihrer Stelle in den Prozess einzutreten.

Im übrigen ist ein Parteiwechsel, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Gesamtnachfolge, nur mit Zustimmung aller bisherigen Parteien zulässig.

Der Erwerber nimmt den Prozess in der Lage auf, in der er ihn vorfindet.

3. Abschnitt: Grundsätze des Verfahrens

Verhalten im Prozess
§ 50. Alle am Prozess Beteiligten haben nach Treu und Glauben zu handeln.

Insbesondere sollen die Parteien zur Verfolgung ihrer Rechte nicht wissentlich ungerechte Prozesse führen und sich nur erlaubter Mittel bedienen. Dem Gericht gegenüber sind sie zur Wahrheit verpflichtet.

Böswillige oder mutwillige Prozessführung der Parteien wird disziplinarisch geahndet.

Interesse am Prozess
§ 51. Auf die Klage ist nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an ihrer Beurteilung besteht.

Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.

Prozessleitung
§ 52. Das Gericht leitet das Verfahren. Es wacht darüber, dass die gesetzlichen Vorschriften und seine Anordnungen befolgt werden.

Förderung der Prozesserledigung; einfaches und rasches Verfahren
§ 53. FN32 Das Gericht sorgt für eine beförderliche Prozesserledigung. Das gilt in besonderem Masse bei familienrechtlichen Prozessen sowie bei Prozessen, für welche das beschleunigte oder ein einfaches und rasches Verfahren vorgeschrieben ist.

Dem einfachen und raschen Verfahren unterstehen:

1. Unterhalts- und Unterstützungssachen (Art. 280 Abs. 1 und Art. 329 Abs. 3 ZGB FN9);
2. Miet- und Pachtstreitigkeiten über Wohn- und Geschäftsräume sowie Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht (Art. 274 d und 301 OR FN11; Art. 47 Abs. 1 BG über die landwirtschaftliche Pacht FN12);
3. Arbeitsstreitigkeiten sowie Streitigkeiten aus der Arbeitsvermittlung und dem Personalverleih (Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 AVG FN18) bis zu einem Streitwert von Fr. 20 000;
4. Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs (Art. 13 UWG FN14) ohne Streitwert und bis zu einem solchen von Fr. 8000;
5. Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Konsumenten und Anbietern (gestützt auf Art. 31sexies Abs. 3 BV erlassene Bundesgesetze) bis zu einem Streitwert von Fr. 8000;
6. FN36 das gerichtliche Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397 f Abs. 1 ZGB FN9).

Prozesse, für welche das Bundesrecht das einfache und rasche Verfahren neu einführt, unterstehen den gleichen Regeln wie die Verfahren gemäss Abs. 2.

Einstellung des Verfahrens
§ 53 a. FN31 Aus zureichenden Gründen kann das Verfahren eingestellt werden.

Verhandlungs- und Dispositionsmaxime
§ 54. Es ist Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen. Dieses legt seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde.

Das Gericht darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat.

Vorbehalten bleiben Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien nicht frei verfügen können.

Richterliche Fragepflicht
§ 55. Bleibt das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt, so ist ihr Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben, insbesondere durch richterliche Befragung.

Rechtliches Gehör
§ 56. Die Parteien haben nach Massgabe des Gesetzes Anspruch auf rechtliches Gehör.

Sie können im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs die Protokolle und Akten einsehen und sich gegen Bezahlung der Kosten Auszüge erstellen lassen.

Rechtsanwendung
§ 57. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.

. . . FN30

Klagenhäufung
§ 58. Der Kläger kann im gleichen Verfahren mehrere Rechtsbegehren gegen den Beklagten erheben, sofern dafür das Gericht zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist.

Aus zureichenden Gründen kann das Gericht den Rechtsstreit jederzeit in mehrere Prozesse trennen. Es kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen.

Feststellungsklage
§ 59. Auf Klagen betreffend Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde wird nur eingetreten, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht.

Widerklage
§ 60. Widerklage ist zulässig, wenn das Gericht auch für den Gegenanspruch zuständig und für diesen die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Verändert eine Widerklage wegen des Streitwerts die sachliche Zuständigkeit, so wird der Prozess von Amtes wegen dem zuständigen Gericht zur Weiterführung überwiesen.

Eine beim Gericht rechtshängige Widerklage fällt durch Rückzug oder Anerkennung der Hauptklage nicht dahin.

Das Gericht kann die Widerklage abtrennen, wenn dadurch das Verfahren gefördert wird.

§ 61. Der Kläger kann in einem rechtshängigen Prozess im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen andern oder weitern Anspruch erheben, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Gericht kann die Zulassung der Klageänderung ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung des Beklagten wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wird.

Klageänderung
Ist der Kläger nicht in der Lage, seinen Anspruch bei Erhebung der Klage zu beziffern, so hat er dies spätestens nach Durchführung des Beweisverfahrens nachzuholen.

Vergleichsverhandlung
§ 62. Das Gericht kann die Parteien jederzeit zu einer Vergleichsverhandlung vorladen. Diese soll in der Regel vor Anordnung des schriftlichen Verfahrens für Replik und Duplik durchgeführt werden.

Verweisung auf das Gerichtsverfassungsgesetz
§ 63. Im übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes FN2.

4. Abschnitt: Prozesskosten

A. Gerichtskosten und Prozessentschädigungen

Kosten
a) Grundsatz
§ 64. Die Gerichtskosten bemessen sich nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes FN2.

Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt.

Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruchs nicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde.

Dem Kind dürfen im Scheidungs- oder Trennungsprozess der Eltern keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 147 Abs. 3 ZGB FN9). FN36

b) bei Gegenstandslosigkeit und Vergleich
§ 65. Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge.

Bei einem Vergleich werden die Kosten in der Regel den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wenn sie nichts anderes vereinbart haben. Solche Vereinbarungen sind für das Gericht nicht verbindlich, wenn dadurch die Gerichtskasse benachteiligt wird.

c) unnötige Kosten
§ 66. Hat eine Partei unnötigerweise Kosten verursacht, werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt.

Kosten, welche keine Partei veranlasst hat, werden in der Regel auf die Gerichtskasse genommen.

Zeugen oder andern Dritten können die Kosten auferlegt werden, welche sie schuldhaft verursacht haben.

d) Haftung
§ 67. Für die Bezahlung der Kosten haftet der Gerichtskasse jene Partei, der sie rechtskräftig auferlegt wurden.

Tritt der Erwerber des Streitgegenstands in den Prozess ein oder übernimmt ein Gläubiger, Intervenient oder Litisdenunziat die Fortsetzung des Prozesses, so haftet er für die bereits entstandenen Kosten solidarisch neben der früheren Partei, für künftige Kosten dagegen allein.

Von einer Partei, die eine Kaution im Sinne von § 76 zu leisten hatte oder wegen unbekannter Abwesenheit der Gegenpartei einen Säumnisentscheid erwirkte, können die Kosten auch im Fall ihres Obsiegens bezogen werden, unter Einräumung des Rückgriffs auf den unterliegenden Gegner.

Im summarischen Verfahren werden die Kosten der ersten Instanz in der Regel vom Kläger bezogen, unter Einräumung des Rückgriffs auf den unterliegenden Beklagten.

Entschädigung
a) Grundsatz
§ 68. Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Diese Regelung gilt entsprechend für Dritte, welche nach § 66 Abs. 3 kostenpflichtig sind.

Bei einem Vergleich werden den Parteien keine Prozessentschädigungen zugesprochen, wenn sie nichts anderes vereinbart haben.

b) im Scheidungs- und Trennungsprozess
§ 68 a. FN36 Im Scheidungs- oder Trennungsprozess der Eltern darf das Kind nicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung verpflichtet werden (Art. 147 Abs. 3 ZGB FN9).

Das Gericht entscheidet nach Massgabe des Kindsrechts über den Anspruch des Kindes auf Prozessentschädigung. Im übrigen gilt § 89 sinngemäss.

c) Bemessung
§ 69. Die Prozessentschädigung wird nach Ermessen festgesetzt. Die Parteien können dem Gericht bis zur Fällung des Entscheides ihre Rechnung vorlegen.

Streitgenossen
§ 70. Bei Streitgenossenschaft bestimmt das Gericht die Anteile der Streitgenossen an den Kosten und Entschädigungen. Es kann anordnen, dass ein Streitgenosse für den Anteil des andern ganz oder teilweise subsidiär oder solidarisch mithafte.

Unterbleibt eine Aufteilung auf die Streitgenossen, so haben sie die ihnen auferlegten Kosten und Entschädigungen zu gleichen Teilen zu tragen, soweit nicht das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet.

Zeitpunkt der Festsetzung
§ 71. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid festgesetzt. In Vor- und Teilentscheiden nach § 189 wird in der Regel über den entsprechenden Anteil an Kosten und Entschädigungen bestimmt. Aus zureichenden Gründen können auch in prozessleitenden Entscheiden Kosten und Entschädigungen auferlegt werden.

Kosten und Entschädigung im Sühnverfahren
§ 72. Die Kosten des Sühnverfahrens werden, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bei einem Vergleich jeder Partei zur Hälfte, bei Klageanerkennung dem Beklagten und in allen übrigen Fällen dem Kläger auferlegt.

Bei Klageanerkennung oder Klagerückzug kann der Gegenpartei für aussergewöhnliche Umtriebe eine Entschädigung zugesprochen werden.

B. Prozesskaution

Kautionspflicht für Kosten und Entschädigung
a) des Klägers
§ 73. Die Partei, welche als Kläger oder Widerkläger auftritt oder die gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel ergreift, hat für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung Kaution zu leisten,

1. wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Vorbehalten bleiben allfällige Staatsverträge;
2. wenn innert der letzten fünf Jahre in der Schweiz oder im Ausland über sie der Konkurs eröffnet oder in einer Betreibung gegen sie die Verwertung angeordnet wurde oder wenn sie innert der genannten Zeit eine gerichtliche Nachlassstundung verlangt hat;
3. wenn auf sie provisorische oder definitive inländische oder ausländische Verlustscheine oder Pfandausfallscheine bestehen oder wenn sie sonst als zahlungsunfähig erscheint;
4. wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde Kosten oder Bussen schuldet;
5. wenn sie eine juristische Person oder Handelsgesellschaft ist, die sich in Liquidation befindet oder welcher der Aufschub der Konkurseröffnung bewilligt wurde;
6. wenn sie ein Verein oder eine Stiftung und nicht im Handelsregister eingetragen ist;
7. wenn eine Konkurs- oder Nachlassmasse klagt.

b) bei verheimlichtem Wohnsitz
§ 74. Weigert sich eine Partei, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort dem Gericht bekanntzugeben, hat sie Kaution zu leisten.

§ 75. Jede Partei, die Nichtigkeitsbeschwerde erhebt oder die Revision eines Entscheides verlangt, hat Kaution zu leisten.

c) im Nichtigkeits- und Revisionsverfahren
Diese Pflicht entfällt, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde damit begründet wird, dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden.

Kautionspflicht für Kosten
§ 76. FN32 In Prozessen gegen eine Person im Ausland kann der Kläger, Widerkläger oder Rechtsmittelkläger verpflichtet werden, für die Gerichtskosten der von ihm angerufenen Instanz Kaution zu leisten.

Kautionspflicht bei notwendiger Streitgenossenschaft
§ 77. Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Kaution zu leisten, wenn die Kautionsgründe bei allen Streitgenossen vorliegen.

Verfahren ohne Kautionspflicht
§ 78. FN32 Keine Kautionen werden auferlegt:

1. FN37 in Verfahren betreffend Scheidung und Trennung auf gemeinsames Begehren;
2. im einfachen und raschen Verfahren;
3. im Verfahren vor Friedensrichter;
4. im Verfahren betreffend Gegendarstellung.

Kautionsleistung
a) Höhe und Art der Kaution
§ 79. Die Höhe der Kaution wird auf Grund des Streitwertes und nach dem Umfang des Prozesses für die angerufene Instanz nach Ermessen festgesetzt. Sie kann nachträglich erhöht oder herabgesetzt werden.

Die Kaution kann in bar, durch Hinterlegung solider Wertschriften oder durch hinreichende Garantie einer im Kanton Zürich niedergelassenen Bank geleistet werden.

b) Säumnisfolgen
§ 80. Leistet der Kläger, Widerkläger oder Rechtsmittelkläger die ihm auferlegte oder nachträglich erhöhte Kaution nicht fristgerecht, so wird auf seine Klage oder sein Rechtsmittel nicht eingetreten.

Ist der Beklagte oder Widerbeklagte säumig und hat er die Klage oder Widerklage noch nicht beantwortet, so gilt § 130. Im übrigen wird sein Vorbringen berücksichtigt, soweit es unbestritten geblieben oder durch die Akten bewiesen ist.

c) Verwendung der Kaution
§ 81. Erweist sich die Kaution als unzureichend, wird sie zunächst für die Prozessentschädigung und sodann für die Gerichtskosten verwendet.

Vorsorgliche Massnahmen
§ 82. Vorsorgliche Massnahmen können schon vor der Kautionsleistung erlassen werden.

C. Vorschuss für Barauslagen

Vorschuss für Barauslagen
§ 83. Jede Partei hat für Auslagen, die durch gerichtliche Handlungen in ihrem Interesse veranlasst werden, einen vom Gericht festgesetzten Vorschuss zu leisten. Bei Säumnis unterbleibt die Handlung zu ihrem Nachteil.

In den Verfahren nach § 78 und ausnahmsweise auch in andern Verfahren kann der Vorschuss ganz oder teilweise erlassen werden.

D. Unentgeltliche Prozessführung

Unentgeltliche Prozessführung
a) Voraussetzung
§ 84. Parteien, denen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, wird auf Gesuch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

Das Gericht kann vom Gesuchsteller Ausweise verlangen, ihn über seine Verhältnisse sowie seine Angriffs- und Verteidigungsmittel einvernehmen und auch den Prozessgegner anhören.

Juristischen Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen, Konkurs- und Nachlassmassen wird die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt.

b) Wirkungen
§ 85. Die unentgeltliche Prozessführung befreit die Partei von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Leistung von Kautionen und Barvorschüssen.

Die Bewilligung kann auch nur teilweise erteilt werden und sich insbesondere auf eine Befreiung von Kautionen und Barvorschüssen beschränken.

c) im Sühnverfahren
§ 86. Die unentgeltliche Prozessführung kann auch für das Sühnverfahren bewilligt werden.

Unentgeltlicher Rechtsvertreter
a) Voraussetzungen
§ 87. Auf besonderes Gesuch wird, auch ohne Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, unter den Voraussetzungen von § 84 ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, falls die Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines solchen bedarf.

b) vor Prozessbeginn
§ 88. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Präsident des Obergerichts vor Prozessbeginn einen unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Wirkung bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit bestellen.

c) Honorierung
§ 89. Obsiegt die unentgeltlich vertretene Partei, wird die Prozessentschädigung dem Rechtsvertreter im Umfang seiner Bemühungen zugesprochen.

Wird keine Prozessentschädigung zugesprochen oder ist sie von der Gegenpartei nicht erhältlich, so werden dem Rechtsvertreter nach Erledigung des Prozesses aus der Gerichtskasse die Barauslagen ersetzt; ferner wird ihm eine Entschädigung für seine Bemühungen entrichtet.

Der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung geht an die Gerichtskasse über. Was sie über ihre Auszahlung an den Rechtsvertreter hinaus später erhältlich macht, wird diesem ausbezahlt.

Diese Bestimmungen gelten auch für den vom Gericht nach §§ 28 und 29 bestellten Vertreter, wenn sein Honorar von der vertretenen Partei nicht erhältlich ist.

Unentgeltliche Mediation
§ 89 a. FN36 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die Voraussetzungen für eine unendgeltliche Mediation in Familienrechtssachen festlegen.

Gemeinsame Bestimmungen
a) Zeitpunkt des Gesuches
§ 90. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung oder Vertretung kann jederzeit bis zur Erledigung des Prozesses gestellt werden.

Die Rechtsmittelinstanz kann für ihr Verfahren einen selbständigen Entscheid treffen.

b) Entzug der Bewilligung
§ 91. Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent-geltlichen Prozessführung oder Vertretung im Lauf des Prozesses dahin, kann das Gericht die erteilte Bewilligung zurückziehen.

c) Nachzahlungspflicht
§ 92. Kommt die Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichten.

II. Teil: Ordentliches Verfahren

1. Abschnitt: Prozesseinleitung

A. Sühnverfahren

Grundsatz
§ 93. Dem ordentlichen Verfahren geht das Sühnverfahren vor dem Friedensrichter voraus, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Verfahren
a) Einleitung
§ 94. Das Begehren um Durchführung des Sühnverfahrens kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.

Es findet eine mündliche Sühnverhandlung statt. Wer sich vor dem Friedensrichter vertreten lassen darf, kann sich statt dessen rechtzeitig vor der Sühnverhandlung in einer schriftlichen Eingabe äussern.

b) Streitwert
§ 95. Der Friedensrichter hält die Parteien zur Bezifferung des Streitwerts an.

§ 96. Die Parteien sollen die Urkunden, welche sie im Prozess einreichen wollen, schon im Sühnverfahren vorlegen.

c) Beweis
Der Friedensrichter erhebt keine Beweise, kann aber den Streitgegenstand in Gegenwart der Parteien besichtigen.

d) Sühnversuch
§ 97. Der Friedensrichter trachtet danach, die Parteien auszusöhnen. Er sucht sie davon abzuhalten, offenbar unbegründete Klagen zu erheben oder begründete Rechtsbegehren zu bestreiten.

Aus zureichenden Gründen kann er eine zweite Sühnverhandlung anordnen.

Abschluss des Verfahrens
§ 98. Soweit das Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung der Klage hinfällig wird, schreibt es der Friedensrichter als erledigt ab.

Im übrigen bringt er, falls dies noch nicht geschehen ist, das Rechtsbegehren in bestimmte Form und stellt dem Kläger unverzüglich von Amtes wegen die Weisung zu.

Ergibt sich in der Sühnverhandlung, dass beide Parteien mit der Scheidung oder Trennung einverstanden sind, und stellen sie dort schriftlich ein gemeinsames Scheidungsbegehren, so überweist der Friedensrichter das Verfahren an das zuständige Scheidungsgericht. FN36

b) ohne Sühnverhandlung
§ 99. Bleibt der Kläger der Sühnverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, schreibt der Friedensrichter die Klage als einstweilen zurückgezogen ab.

Bleibt der Beklagte ohne genügende Entschuldigung aus, stellt der Friedensrichter dem Kläger die Weisung zu.

Der Friedensrichter stellt dem Kläger ohne Durchführung einer Sühnverhandlung die Weisung zu, wenn der Beklagte unbekannt abwesend ist oder sich im Ausland aufhält, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben.

c) Inhalt der Weisung
§ 100. Die Weisung enthält:

1. die Bezeichnung des Gerichts, an welches sie gerichtet wird;
2. die Bezeichnung der Parteien mit Namen oder Firma und Adresse, bei natürlichen Personen zudem mit Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort und Beruf;
3. den Namen und die Adresse der allfälligen Vertreter;
4. das klägerische Rechtsbegehren, die Stellungnahme des Beklagten dazu und eine allfällige Widerklage;
5. die Angaben beider Parteien über die Höhe des Streitwerts;
6. das Datum der Klageeinleitung;
7. Angaben über die Durchführung und das Ergebnis des Sühnverfahrens;
8. die Angabe, welche Urkunden vorgelegt wurden und ob die Vorlegung bestimmter Urkunden verweigert wurde;
9. den Hinweis auf § 101;
10. die Unterschrift des Friedensrichters sowie die Angabe, wann die Weisung ausgestellt und an den Kläger versandt wurde.

Verfall der Weisung
§ 101. Macht der Kläger den Rechtsstreit nicht innert drei Monaten seit Ausstellung der Weisung beim Gericht rechtshängig, gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen.

B. Rechtshängigkeit der Klage

Einreichung der Weisung
§ 102. FN32 Wo nichts anderes bestimmt ist, wird der Rechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim Gericht rechtshängig gemacht.

Hat der Beklagte im Sühnverfahren Widerklage erhoben, wird sie durch Einreichung der Weisung ebenfalls rechtshängig. Im Fall von Art. 9 Abs. 2 IPRG FN16 wird die vor dem Friedensrichter erhobene Widerklage sofort rechtshängig.

Direkte Klageerhebung
a) fakultativ
§ 103. Der Kläger kann die Klage ohne Sühnverfahren schriftlich beim Gericht rechtshängig machen,

1. wenn das Handelsgericht nach § 61 GVG FN2 zuständig ist;
2. wenn das Obergericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.

b) im beschleunigten Verfahren, im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung oder bei kurzer Klagefrist
§ 104. FN29 Eine Klage, die im beschleunigten Verfahren zu beurteilen ist, die fürsorgerische Freiheitsentziehung betrifft oder innerhalb einer Frist von weniger als 30 Tagen erhoben werden muss, ist ohne Sühnverfahren schriftlich beim Gericht rechtshängig zu machen.

c) beim Arbeits- und Mietgericht
§ 105. FN32 Ohne Sühnverfahren wird die Klage mündlich oder schriftlich rechtshängig gemacht

1. beim Arbeitsgericht;
2. beim Mietgericht.

d) Form
§ 106. Bei der mündlichen oder schriftlichen Klageerhebung sind die Parteien, ihre allfälligen Vertreter und das Rechtsbegehren zu nennen. Der Streitwert soll beziffert und das Rechtsbegehren kurz begründet werden.

Ist der Prozess nach § 125 im schriftlichen Verfahren zu behandeln, so ist eine schriftliche Klagebegründung einzureichen, die den Erfordernissen von § 113 genügt.

Hat eine Behörde Frist zur Klage angesetzt, ist diese Anordnung einzureichen.

Erfüllt der Kläger die Anforderungen von Abs. 1 bis 3 nicht, setzt ihm das Gericht unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde, eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an.

Wirkungen der Rechtshängigkeit
§ 107. FN32 Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1. Klageänderung ist nur noch gemäss § 61 sowie zur Verdeutlichung des Rechtsbegehrens, zum Nachbringen von Nebenpunkten und zur Berichtigung von Rechnungsirrtümern zulässig;
2. ist die Sache bei einem zuständigen Gericht rechtshängig, wird auf weitere Klagen in der gleichen Sache nicht eingetreten;
3. die Klage kann nicht unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen werden, ausser zur Verbesserung bei fehlerhafter Klageeinleitung.

Die Rechtshängigkeit im Sühnverfahren hat die Wirkung gemäss Abs. 1 Ziffer 2. Die Wirkungen gemäss Abs. 1 Ziffern 1 und 3 treten mit der Einreichung der Klage beim Gericht ein. FN37

2. Abschnitt: Hauptverfahren

A. Allgemeine Vorschriften

Prüfung der Prozessvoraussetzungen
§ 108. Nach Eingang der Klage werden die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, die Berechtigung der Parteien und ihrer Vertreter zur Prozessführung, die gehörige Einleitung des Prozesses und die Zulässigkeit der gewählten Prozessart von Amtes wegen geprüft. Zur Verbesserung allfälliger Mängel wird das Geeignete angeordnet.

Mängel des Sühnverfahrens
§ 109. Ist die Klage rechtshängig, so wird die Sache wegen Mängeln des Sühnverfahrens nur dann zurückgewiesen, wenn Aussicht besteht, ein gehöriger Sühnversuch führe zur gütlichen Erledigung.

Dem Kläger wird mit der Rückweisung Frist zur Einreichung einer neuen Weisung, eines Vergleichs oder einer Klageanerkennung angesetzt unter der Androhung, dass bei Säumnis auf seine Klage nicht eingetreten werde.

Vorsorgliche Massnahmen
§ 110. Das Gericht trifft die geeigneten vorsorglichen Massnahmen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass einer Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, besonders durch Veränderung des bestehenden Zustands, drohe.

In Fällen besonderer Dringlichkeit wird auf Antrag sofort eine vorläufige Anordnung getroffen, über deren Aufrechterhaltung als vorsorgliche Massnahme nach Anhörung der Gegenpartei entschieden wird. Dieser kann statt dessen eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Einsprache angesetzt werden unter der Androhung, dass es im Säumnisfall bei der vorläufigen Anordnung sein Bewenden habe; die Einsprache soll kurz begründet werden.

Die Massnahmen fallen mit der Rechtskraft des Endentscheids dahin, wenn das Gericht nichts Abweichendes anordnet. Für die Änderung und Aufhebung solcher Massnahmen, die Sicherstellung und die Schadenersatzpflicht gelten §§ 227 bis 230.

Einrede der Unzuständigkeit
§ 111. Der Beklagte soll die Einrede, das Gericht sei örtlich oder sachlich unzuständig, vor der Verhandlung über die Sache selbst erheben; er ist damit nach der Klageantwort ausgeschlossen. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei sofort über seine Zuständigkeit.

Wird die Einrede im mündlichen Verfahren verworfen, so kann der Beklagte, auch wenn er den Entscheid anfechten will, sofort zur Verhandlung über die Sache selbst angehalten werden. Im schriftlichen Verfahren wird die Frist für die Äusserung zur Sache nach der rechtskräftigen Abweisung der Einrede neu eröffnet.

Prozessüberweisung
§ 112. Erklärt sich das angerufene Gericht als unzuständig, so wird der Prozess auf Antrag des Klägers dem von ihm als zuständig bezeichneten Gericht überwiesen, wenn dieses nicht offensichtlich unzuständig ist.

Überweist ein ausserkantonales Gericht einen Prozess dem zuständigen zürcherischen Gericht, so entscheidet dieses, inwiefern das Verfahren zu wiederholen ist.

Überweisungen dieser Art unterbrechen die Rechtshängigkeit nicht.

Behauptungslast
§ 113. Im Hauptverfahren ist das Streitverhältnis darzustellen und das Begehren zu begründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sich im einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen. Beweismittel sollen schon im Hauptverfahren vorgelegt oder bezeichnet werden.

Verspätetes Vorbringen
a) Grundsatz
§ 114. Die Parteien sind mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vortrag oder in ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben.

b) Ausnahmen
§ 115. Von der vorstehenden Bestimmung sind ausgenommen:

1. Anträge, die erst im Laufe des Prozesses veranlasst werden;
2. Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt oder die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können;
3. Tatsachen, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten;
4. Tatsachen, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat;
5. Behauptungen und Bestreitungen nach gerichtlichen Anordnungen gemäss § 55.

Beschränkung des Prozessthemas
§ 116. Das Gericht kann das Hauptverfahren zunächst auf einzelne Fragen beschränken, wenn anzunehmen ist, der Prozess lasse sich dadurch vereinfachen. Erweist sich die Beschränkung als unbegründet, wird das Hauptverfahren ergänzt.

Widerklage
§ 117. Die Widerklage ist mit der Klageantwort zu erheben und zu begründen. Mit Zustimmung des Klägers oder unter den Voraussetzungen von § 115 wird sie auch noch in einem späteren Zeitpunkt zugelassen.

Referentenaudienz
§ 118. Das Gericht kann zur Vorbereitung oder Vereinfachung des Hauptverfahrens Referentenaudienzen anordnen, in denen die Parteien unter Androhung von Ordnungsstrafe gehalten sind, ihre sämtlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel vorläufig bekanntzugeben.

Eine Referentenaudienz kann auch angeordnet werden, um eine Partei zu veranlassen, ihr Vorbringen zu verdeutlichen, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu vereinfachen, insbesondere im Sinne von § 55.

Die Referentenaudienz kann mit einem Augenschein und mit einer Vergleichsverhandlung verbunden werden.

B. Mündliches Verfahren

Anwendungsbereich
§ 119. FN32 Das Verfahren ist mündlich

1. vor dem Einzelrichter;
2. vor dem Arbeitsgericht und dem Mietgericht;
3. vor dem Bezirksgericht im einfachen und raschen Verfahren;
4. in Prozessen über den Personenstand und über die in §§ 196-203 besonders geregelten familienrechtlichen Klagen;
5. FN38

Hauptverhandlung
a) Ansetzung
§ 120. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, wird zur Hauptverhandlung vorgeladen.

b) Durchführung
§ 121. In der Hauptverhandlung hat der Kläger den ersten und dritten Vortrag (Begründung und Replik), der Beklagte den zweiten und vierten Vortrag (Antwort und Duplik).

Weitere Vorträge werden nur aus zureichenden Gründen gestattet. Das Gericht kann sie auf das in der Duplik oder in späteren Vorträgen neu Vorgebrachte beschränken.

Die Vorträge sind so zu halten, dass sie ohne Schwierigkeit protokolliert werden können.

c) Ergänzung
§ 122. Lässt sich die Hauptverhandlung nicht in einem Zug zu Ende führen, wird eine neue Verhandlung angeordnet oder den Parteien Frist zur Einreichung schriftlicher Eingaben angesetzt.

Fakultative Schriftlichkeit
a) Belieben der Parteien
§ 123. Der Kläger kann mit der Weisung eine schriftliche Klagebegründung einreichen, welche an die Stelle der mündlichen Begründung tritt. Eine Ausfertigung und ein Verzeichnis der eingereichten Urkunden werden dem Beklagten zugestellt.

Darauf kann der Beklagte eine schriftliche Klageantwort einreichen, welche die mündliche Beantwortung ersetzt. Eine Ausfertigung und ein Verzeichnis der eingereichten Urkunden werden dem Kläger zugestellt.

b) Anordnung des Gerichts
§ 124. Lässt sich eine Sache im mündlichen Verfahren voraus-sichtlich nicht genügend darlegen, kann das Gericht das schriftliche Verfahren anordnen.

Wohnt eine Partei weit entfernt und ist ihr das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder der Beizug eines Vertreters nicht zuzumuten, so kann das Hauptverfahren für sie schriftlich durchgeführt werden.

C. Schriftliches Verfahren

Anwendungsbereich
§ 125. FN32 Das Verfahren ist schriftlich

1. vor Bezirksgericht in Prozessen, für die nicht das mündliche Verfahren vorgeschrieben ist;
2. vor Handelsgericht;
3. vor Obergericht, wenn es als einzige kantonale Instanz entscheidet.

Klagebegründung
§ 126. Der Kläger hat eine schriftliche Klagebegründung einzureichen, die den Erfordernissen von § 113 entspricht. Dieser sollen die Urkunden samt einem Verzeichnis beigelegt werden.

Klageantwort
§ 127. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, so stellt das Gericht dem Beklagten eine Ausfertigung der Klagebegründung sowie ein Verzeichnis der Urkunden zu und setzt ihm Frist an zur Einreichung der Klageantwort, die den Erfordernissen von § 113 zu entsprechen hat. Der Klageantwort sollen die Urkunden samt einem Verzeichnis beigelegt werden.

Replik und Duplik
§ 128. Das Gericht stellt eine Ausfertigung der Klageantwort sowie ein Urkundenverzeichnis dem Kläger zu und verfährt für Replik, Duplik und weitere Vorträge wie im mündlichen Verfahren. Ausnahmsweise kann auch dafür das schriftliche Verfahren angeordnet werden.

D. Säumnisverfahren

Säumnis im mündlichen Verfahren
§ 129. FN32 Bleibt eine Partei der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, wird eine neue Verhandlung angesetzt. Zu dieser wird unter der Androhung vorgeladen, dass bei erneutem Ausbleiben des Klägers oder beider Parteien Rückzug der Klage, bei erneutem Ausbleiben des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen werde.

Diese Säumnisfolgen werden schon mit der ersten Vorladung zur Hauptverhandlung angedroht

1. vor dem Einzelrichter sowie im einfachen und raschen Verfahren;
2. dem Beklagten, welcher der Sühnverhandlung ohne genügende Entschuldigung fernblieb;
3. einer Partei, die der Referentenaudienz ohne genügende Entschuldigung fernblieb.

Im Falle einer Scheidung oder Trennung auf gemeinsames Begehren erfolgt die Vorladung unter der Androhung, dass bei Ausbleiben eines oder beider Ehegatten auf das Begehren nicht eingetreten würde. FN36

Säumnis im schriftlichen Verfahren
§ 130. FN32 Reicht der Kläger keine Klagebegründung ein, genügt diese den Erfordernissen von § 113 nicht oder reicht der Beklagte keine Klageantwort ein, so wird der säumigen Partei zur Behebung des Mangels Frist angesetzt unter der Androhung, dass bei erneuter Säumnis des Klägers auf die Klage nicht eingetreten und bei erneuter Säumnis des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen werde.

Diese Säumnisfolgen werden schon bei der ersten Aufforderung zur Einreichung der Klagebegründung oder Klageantwort angedroht:

1. dem Beklagten, welcher der Sühneverhandlung ohne genügende Entschuldigung fernblieb;
2. einer Partei, die der Referentenaudienz ohne genügende Entschuldigung fernblieb.

Besondere Bestimmungen bei Säumnis des Beklagten
§ 131. Ist der Beklagte säumig, so kann das Gericht den Beweis unbestritten gebliebener Behauptungen des Klägers verlangen, wenn es ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit hat.

Handelt es sich um Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien nicht frei verfügen können, gelten bei Säumnis des Beklagten die §§ 54 Abs. 3 und 142 Abs. 1.

Ändert der Kläger im mündlichen Verfahren in Abwesenheit des säumigen Beklagten die Klage, wird diesem trotz der Säumnis Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Säumnis mit Replik und Duplik
§ 132. Eine Partei, welche der Verhandlung für Replik oder Duplik oder für weitere Vorträge fernbleibt oder die Frist für eine entsprechende Rechtsschrift versäumt, ist mit ihrem Vortrag oder ihrer Rechtsschrift ausgeschlossen.

3. Abschnitt: Beweisverfahren

A. Allgemeine Vorschriften

Beweisgegenstand
§ 133. FN32 Beweis wird erhoben über erhebliche streitige Tatsachen, über Gewohnheitsrecht sowie über Handelsübungen und Ortsgebräuche. Hat das Gericht davon sichere Kenntnis, ist der Beweis nicht abzunehmen.

Zeitpunkt der Beweiserhebungen
§ 134. Das Beweisverfahren wird nach dem Hauptverfahren durchgeführt. Das Gericht kann jedoch schon während des Hauptverfahrens Beweise erheben, wenn sich damit das Verfahren vereinfachen lässt.

Aus zureichenden Gründen kann das Beweisverfahren in verschiedene Abschnitte aufgeteilt werden.

Beweissicherung
§ 135. Zur Sicherstellung gefährdeter Beweise trifft das Gericht nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf Antrag einer Partei die geeigneten Vorkehren.

Beweisauflage
a) Beweisauflagebeschluss
§ 136. FN32 Das Beweisverfahren wird unter Vorbehalt von § 141 durch den Beweisauflagebeschluss eröffnet. Dieser enthält:

1. die genaue Bezeichnung der einzelnen zu beweisenden Tatsachen, Rechtssätze oder Übungen;
2. die Bestimmung, welcher Partei der Haupt- bzw. der Gegenbeweis obliegt;
3. die Frist, innert welcher die Beweismittel einzureichen oder genau zu bezeichnen sind.
Wird einer Partei der Hauptbeweis auferlegt, steht der andern Partei ohne weiteres der Gegenbeweis offen. Dieser ist innert der gleichen Frist wie der Hauptbeweis anzutreten.

b) Beweisantretung
§ 137. FN32 In der Beweisantretungsschrift haben die Parteien sämtliche Beweismittel unter genauer Bezugnahme auf den Beweisauflagebeschluss zu bezeichnen. Im einfachen und raschen Verfahren sind die Beweismittel mit dem letzten Vortrag an der Hauptverhandlung zu bezeichnen. Soweit die Beweismittel im Gewahrsam der Parteien liegen oder ohne gerichtliche Hilfe beigebracht werden können, sind sie beizulegen.

c) nachträgliche Beweisantretung
§ 138. Die nachträgliche Bezeichnung und Beibringung von Beweismitteln ist nur unter den Voraussetzungen des § 115 zulässig.

d) Beweiseinwendungen
§ 139. Eine Ausfertigung der Beweisantretungsschrift wird der Gegenpartei zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.

Einwendungen gegen die Zulässigkeit von Beweismitteln sollen vor Beginn der Beweisabnahme vorgebracht werden.

Beweisabnahme
§ 140. Das Gericht erlässt den Beweisabnahmebeschluss. Es bezeichnet darin die zugelassenen Beweismittel und trifft die für die Abnahme der Beweise nötigen Anordnungen.

Direkter Beweisabnahmebeschluss
§ 141. FN32 Im einfachen und raschen Verfahren oder wenn die Parteien erklären, dass sie zum ganzen Prozessstoff oder zu einzelnen Fragen sämtliche Beweismittel bezeichnet haben, kann das Gericht sofort den Beweisabnahmebeschluss erlassen. Dieser hat in der Regel den Anforderungen von § 136 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 sowie von § 140 zu entsprechen.

Beweiserhebung von Amtes wegen
§ 142. Handelt es sich um Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien nicht frei verfügen können, so stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Das Gericht kann ausnahmsweise auch in andern Fällen von Amtes wegen Beweise erheben.

Änderung von Beweisbeschlüssen
§ 143. Das Gericht ist an die den Beweisbeschlüssen zugrundeliegende Auffassung nicht gebunden. Bis zum Erlass des Endentscheids kann es andere Beweise auferlegen und die Beweislast ändern. Die Änderung ist zu begründen.

Delegation
§ 144. Die persönliche Befragung im Sinne von § 149, der Beizug schriftlicher Auskünfte, die Instruktion von Sachverständigen, die Einvernahme kranker Personen und die Beweiserhebungen für prozessleitende Entscheide oder im Rekursverfahren können einer Abordnung des Gerichts übertragen werden. Im Einverständnis mit den Parteien ist dies auch für die Abnahme weiterer Beweise zulässig.

Schutzmassnahmen
§ 145. Werden durch die Beweisabnahme schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet, ordnet das Gericht das zu ihrem Schutz Geeignete an.

Beweisverhandlung
§ 146. Bleiben die Parteien oder eine von ihnen der Beweisverhandlung fern, findet die Beweisabnahme gleichwohl statt. Das Gericht darf den Akteninhalt nicht zum Nachteil der ausgebliebenen Partei ausser acht lassen.

Stellungnahme der Parteien
§ 147. Nach durchgeführtem Beweisverfahren wird den Parteien Gelegenheit gegeben, mündlich oder schriftlich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.

Beweiswürdigung
§ 148. Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Es berücksichtigt dabei das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung.

B. Parteibefragung

Persönliche Befragung
§ 149. Die Parteien werden auf Antrag oder von Amtes wegen persönlich befragt.

Die Partei wird vor der Befragung unter Androhung disziplinarischer Ahndung zur Wahrheit ermahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Beweisaussage angehalten werden kann.

Aussagen, welche zugunsten der befragten Partei lauten, bilden keinen Beweis.

Beweisaussage
§ 150. Das Gericht kann eine der Parteien zur Beweisaussage über bestimmte Beweissätze anhalten, wenn dies nach dem Ergebnis der persönlichen Befragung und des übrigen Beweisverfahrens geboten scheint.

Vor der Beweisaussage wird die Partei erneut zur Wahrheit ermahnt sowie auf die Folgen der Aussageverweigerung und auf die Straffolgen einer falschen Beweisaussage nach Art. 306 StGB FN17 aufmerksam gemacht.

Das Gericht würdigt die Beweisaussage nach freier Überzeugung.

Gemeinsame Bestimmungen
a) besondere Parteien
§ 151. Die prozessunfähige Partei kann befragt werden, soweit sie urteilsfähig ist.

Ist eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Partei, kann der unbeschränkt haftende Gesellschafter befragt werden.

Ist eine Konkursmasse Partei, kann das Gericht den Gemeinschuldner befragen.

b) auswärtige Parteien
§ 152. Eine ausserhalb des Kantons wohnende Partei kann das Gericht durch den Richter ihres Wohnortes befragen lassen. Der Gegenpartei soll von der Verhandlung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden.

c) Verhinderung
§ 153. Ist eine Partei aus zureichenden Gründen verhindert, persönlich vor Gericht zu erscheinen, so kann sie an ihrem Aufenthaltsort befragt werden.

d) Säumnisfolgen
§ 154. Bleibt eine Partei ohne zureichende Gründe aus, obschon sie zur Parteibefragung vorgeladen war, oder verweigert sie die Aussage, so würdigt das Gericht dieses Verhalten nach freier Überzeugung gemäss § 148.

e) Form der Befragung
§ 155. Die Befragung erfolgt mündlich. Die Fragen werden durch das Gericht gestellt.

Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen.

Der Befragte darf nur mit Bewilligung des Gerichts schriftliche Unterlagen benützen.

Strafanzeige
§ 156. Eine Partei, die der falschen Beweisaussage zur Sache dringend verdächtig ist, wird der zuständigen Untersuchungsbehörde verzeigt und nötigenfalls durch das Gericht verhaftet.

C. Zeugnis

Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht
§ 157. Jedermann ist fähig und verpflichtet, Zeugnis abzulegen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Ist eine juristische Person Partei, können ihre Organe als Zeugen einvernommen werden.

Das Gericht bestimmt nach Ermessen, inwiefern Personen unter 18 Jahren zum Zeugnis befähigt und verpflichtet sind.

Zeugnisverweigerungsrecht
a) für alle Aussagen
§ 158. Das Zeugnis können verweigern:

1. die Blutsverwandten und Verschwägerten beider Parteien in gerader Linie und bis zum zweiten Grad der Seitenlinie; dasselbe gilt für das Stief- und Adoptivverhältnis oder ein diesem ähnliches Pflegeverhältnis;
2. der Ehegatte und die geschiedenen Ehegatten einer Partei, letztere aber nur, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vor der Scheidung bezieht;
3. der Vormund oder Beistand einer Partei.

b) für besondere Aussagen
§ 159. Verweigert werden können überdies:

1. Aussagen, die zur Schande oder zum unmittelbaren Nachteil des Zeugen oder der in § 158 Ziffern 1 und 2 genannten Personen gemacht werden müssten;
2. Aussagen über Amtsgeheimnisse, solange die zuständige Behörde den Zeugen nicht zur Aussage ermächtigt hat. Der Zeuge hat den entsprechenden Entscheid einzuholen; das Gesuch kann auch vom Gericht gestellt werden. Die zuständige Behörde wägt das öffentliche Interesse und jenes privater Beteiligter an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess ab; sie kann die privaten Beteiligten vor ihrem Entscheid anhören.
3. Aussagen über Tatsachen, welche dem Zeugen in seiner Stellung als Seelsorger, Arzt, Anwalt oder als deren Hilfsperson anvertraut worden sind oder die er in dieser Stellung wahrgenommen hat. Wird der Zeuge von der Pflicht zur Geheimhaltung befreit, so ist er zur Aussage verpflichtet, wenn nicht gemäss seiner gewissenhaften Erklärung ein höheres Interesse trotz der Befreiung die Geheimhaltung gebietet. Die Erklärung ist vor Gericht mündlich abzugeben, nachdem dem Zeugen das Beweisthema bekanntgegeben worden ist.

c) Geheimnisschutz im allgemeinen FN37
§ 160. Bei andern Berufen, die mit einer Schweigepflicht verbunden sind oder ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, erlässt das Gericht die Zeugenaussage, wenn Schutzmassnahmen nach § 145 nicht ausreichen und wenn das Interesse des Zeugen an der Geheimhaltung dasjenige des Beweisführers an der Offenbarung überwiegt.

Sinngemäss gilt dies auch für Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse.

d) Geheimnisschutz in Ehesachen
§ 160 a. FN36 Wer bei einer Ehe- oder Familienberatung oder bei einer Stelle für Familienmediation für die Ehegatten tätig gewesen ist, kann weder Zeugnis ablegen noch mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen (Art. 139 Abs. 3 ZGB FN9).

Ausschluss von den Verhandlungen
§ 161. Wer als Zeuge in Frage kommt, kann von den Verhandlungen ausgeschlossen werden.

Zeugenvorladung
§ 162. Das Gericht kann den Gegenstand der Einvernahme in der Zeugenvorladung kurz umschreiben und dem Zeugen aufgeben, bestimmte Urkunden und Gegenstände zur Verhandlung mitzubringen.

Säumnisfolgen
§ 163. Bleibt der Zeuge der Einvernahme fern, ohne dass er sich innert Frist genügend entschuldigt, so hat er die durch seine Säumnis verursachten Kosten und Entschädigungen zu tragen. Überdies kann er mit Ordnungsbusse bestraft oder, nach ergangener Androhung, polizeilich vorgeführt werden.

Verweigert der Zeuge unbefugt die Aussage, wird er nach ergangener Androhung durch das erkennende Gericht mit Busse bis Fr. 500 oder mit Haft bis zu zehn Tagen bestraft. Wenn er die Weigerung fortsetzt, wird er dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams überwiesen. Die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des Zeugen gegenüber dem Beweisführer bleibt vorbehalten.

Form der Einvernahme
a) Ermahnung
§ 164. Vor der Einvernahme wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB FN17 aufmerksam gemacht.

Der Zeuge wird auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen, wenn nicht auszuschliessen ist, dass er sich darauf berufen kann. Ist dieser Hinweis unterblieben, obwohl der Zeuge die Aussage hätte verweigern dürfen, so ist das Zeugnis ungültig.

b) Gegenstand der Einvernahme
§ 165. Der Zeuge wird einvernommen

1. über Namen, Geburtsdatum, Heimat, Wohnort und Beruf;
2. über seine persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die seine Glaubwürdigkeit beeinflussen können;
3. über seine Wahrnehmungen zur Sache; ist er sachverständig, kann er auch als Sachverständiger befragt werden.

c) Konfrontation
§ 166. Der Zeuge kann den Parteien und andern Zeugen gegenübergestellt und von neuem einvernommen werden, sofern dies als notwendig erscheint.

Verweisung auf Parteibefragung
§ 167. Auf die Zeugeneinvernahme finden §§ 152, 153, 155 und 156 entsprechende Anwendung.

Schriftliche Auskünfte
§ 168. Das Gericht kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskünfte beiziehen. Es befindet nach Ermessen, ob sie zum Beweis tauglich sind oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen.

D. Augenschein

Voraussetzung und Durchführung
§ 169. Zur unmittelbaren Wahrnehmung erheblicher Tatsachen führt das Gericht einen Augenschein durch. Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird der Augenschein einem Sachverständigen übertragen.

Kann ein Gegenstand ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er wie eine Urkunde einzureichen.

Duldungspflicht
§ 170. Eine Partei hat den Augenschein an ihrer Person und an den Sachen in ihrem Gewahrsam zu dulden. Ihre Weigerung würdigt das Gericht nach § 148.

Ein Dritter hat den Augenschein an seiner Person und an den Sachen in seinem Gewahrsam zu dulden, sofern er nicht bei sinngemässer Anwendung von §§ 158 bis 160 zur Weigerung berechtigt ist. Unbefugte Weigerung zieht die in § 163 Abs. 2 genannten Folgen nach sich.

Der Einlass in Liegenschaften kann überdies polizeilich erzwungen werden.

E. Gutachten

Voraussetzungen
§ 171. Bedarf es zur Beweiserhebung besonderer Kenntnisse, über die weder das Gericht noch einzelne seiner Mitglieder verfügen, so wird ein Sachverständiger beigezogen.

Ernennung der Sachverständigen
§ 172. Das Gericht bestimmt Zahl und Person der Sachverständigen. Es kann den Parteien Gelegenheit geben, Vorschläge zu unterbreiten.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, gegen die Ernennung der Sachverständigen Einwendungen zu erheben.

Annahmepflicht und Ausstand
§ 173. Niemand ist verpflichtet, einen Auftrag als Sachverständiger anzunehmen, ausgenommen die vom Staat für bestimmte Zwecke bestellten Experten.

Für den Sachverständigen gelten die Ausstandsgründe von §§ 95 und 96 GVG FN2.

Ermahnung
§ 174. Der Sachverständige hat nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auf diese Pflichten wird er bei der Ernennung aufmerksam gemacht, unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses.

Instruktion
§ 175. Das Gericht erläutert dem Sachverständigen seine Aufgabe schriftlich oder in mündlicher Verhandlung.

Das Gericht kann den Parteien Gelegenheit geben, sich zur Fragestellung an den Sachverständigen zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.

Dem Sachverständigen werden die zur Erfüllung seines Auftrags notwendigen Akten zur Verfügung gestellt.

Erhebungen
§ 176. Das Gericht kann den Sachverständigen ermächtigen, einen Augenschein vorzunehmen, Urkunden beizuziehen und Parteien und Dritte zu befragen. Die Ermächtigung kann nötigenfalls mit besonderen Auflagen verbunden werden.

Das Gericht erhebt diese Beweise nach den Regeln des Beweisverfahrens,

1. wenn es die Erhebungen des Sachverständigen nicht für den Beweis tauglich hält;
2. wenn sich die Betroffenen dem Vorgehen des Sachverständigen widersetzen.

Duldungspflicht
§ 177. Parteien und Dritte haben die zur Abklärung der Abstammung erforderlichen Untersuchungen zu dulden und dabei mitzuwirken, soweit ihnen dies nach den Umständen zugemutet werden darf.

Das Gericht würdigt die Weigerung einer Partei nach § 148. Die unberechtigte Weigerung Dritter zieht die in § 163 Abs. 2 genannten Folgen nach sich.

Erstattung des Gutachtens
§ 178. Das Gericht bestimmt, ob das Gutachten mündlich oder schriftlich abzugeben sei. Das Gutachten ist zu begründen.

Sind mehrere Sachverständige uneinig, erstattet jeder von ihnen ein Gutachten.

Säumnisfolgen
§ 179. Für die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens kann dem Sachverständigen eine Frist angesetzt werden. Bleibt sie unbeachtet oder wird der Auftrag sonst nicht gehörig erfüllt, so kann das Gericht dem Sachverständigen eine Ordnungsbusse auferlegen und den Auftrag widerrufen.

Die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des Sachverständigen gegenüber den Parteien bleibt vorbehalten.

Stellungnahme der Parteien
§ 180. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen und seine Erläuterung oder Ergänzung oder die Bestellung eines andern Sachverständigen zu beantragen.

Behebung von Mängeln
§ 181. Das Gericht lässt ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten von Amtes wegen ergänzen oder erläutern.

Es bestellt einen neuen Sachverständigen, wenn es das Gutachten für ungenügend hält.

Teilnahme am Verfahren
§ 182. Der Sachverständige kann zu den Verhandlungen beigezogen werden.

F. Urkunden

Einreichungspflicht
Streitverkündung
a) Parteien
§ 183. Eine Partei hat die in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkunden auf gerichtliche Aufforderung einzureichen.

Weigert sich die Partei, eine Urkunde vorzulegen, gibt sie über deren Verbleib keine Auskunft oder hat sie die Urkunde beseitigt, so würdigt das Gericht ihr Verhalten nach § 148.

b) Dritte
§ 184. Ein Dritter ist verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Urkunden dem Gericht einzureichen, sofern er nicht bei sinngemässer Anwendung von §§ 158 bis 160 zur Weigerung berechtigt ist.

Unbefugte Weigerung zieht die in § 163 Abs. 2 genannten Folgen nach sich. Bestreitet der Dritte den Besitz, kann er über den Verbleib der Urkunde als Zeuge einvernommen werden.

Akten von Verwaltungsbehörden sind unter sinngemässer Anwendung von § 159 Ziffer 2 einzureichen. In Abwägung der Interessen kann die zuständige Behörde die Herausgabe an die Bedingung knüpfen, dass bestimmte Schutzmassnahmen nach § 145 getroffen werden, oder, statt der Akten, Kopien oder Auszüge vorlegen oder über den für den Prozess erheblichen Inhalt eine schriftliche Auskunft nach § 168 erteilen.

Form der Urkunde
§ 185. Die Urkunde ist im Original oder in Kopie einzureichen. Das Gericht kann die Vorlage des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen.

Zu fremdsprachigen Urkunden hat der Beweisführer auf Anordnung des Gerichts oder auf Verlangen der Gegenpartei eine Übersetzung einzureichen.

Vollständigkeit
§ 186. Jede Urkunde muss vollständig vorgelegt werden. Bei grösseren Urkunden hat der Beweisführer die Beweisstellen genau zu bezeichnen.

Bezieht sich eine Urkunde auf andere Urkunden, wie Nebenverträge oder Rechnungsbeilagen, sind auch diese einzureichen.

Stellen, welche für den Prozess unerheblich sind, dürfen mit Bewilligung des Gerichts unzugänglich gemacht werden.

Prüfung der Echtheit
§ 187. Wird die Echtheit einer handschriftlich verfassten privaten Urkunde bestritten, so kann das Gericht den angeblichen Aussteller anhalten, ein Diktat niederzuschreiben.

Bei Weigerung einer Partei wird nach § 148, bei Weigerung eines Dritten nach § 163 Abs. 2 verfahren.

4. Abschnitt: Erledigung des Prozesses

Endentscheid
§ 188. Sobald der Prozess spruchreif ist, fällt das Gericht den Endentscheid. Es legt ihm unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendmachung den Sachverhalt zugrunde, wie er in diesem Zeitpunkt besteht.

Der Endentscheid in der Sache selbst erfolgt durch Urteil. Alle andern Erledigungen des Prozesses, insbesondere bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung, bei Rückzug, Anerkennung, Vergleich oder Gegenstandslosigkeit, erfolgen durch Beschluss oder Verfügung.

Auf Grund einer Parteierklärung, insbesondere eines Vergleichs, wird der Prozess erst erledigt, wenn die Erklärung zulässig und klar ist.

Vor- und Teilentscheid
§ 189. Vorfragen und Einreden werden in der Regel durch den Endentscheid erledigt. Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann ein Vor- oder Teilentscheid gefällt werden.

Rechtskraft
a) formelle Rechtskraft
§ 190. Die Endentscheide eines endgültig entscheidenden Gerichts werden mit der Fällung rechtskräftig.

Ist Berufung oder Rekurs zulässig, so tritt die Rechtskraft auf den Zeitpunkt ein, da die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen oder das Rechtsmittel zurückgezogen worden ist. Erklären die Parteien nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung den Verzicht auf das Rechtsmittel, so wird der Entscheid auf diesen Zeitpunkt rechtskräftig; stellen sie in den Fällen von § 158 Abs. 1 GVG FN2 innert Frist kein Begehren um schriftliche Begründung, so tritt der Entscheid mit Fristablauf in Rechtskraft.

Wird im Rechtsmittelverfahren ein prozessleitender Entscheid aufgehoben, so werden die auf ihm beruhenden späteren Entscheide von Amtes wegen aufgehoben.

b) materielle Rechtskraft
§ 191. Die Anordnungen und Feststellungen im Dispositiv eines Urteils binden die Gerichte in einem spätern Prozess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Nachfolgern in die beurteilten Rechte oder Pflichten.

Die nämliche Rechtskraft kommt den Erledigungsentscheiden zu, welche auf Grund eines Klagerückzuges, einer Klageanerkennung oder eines Vergleichs ergehen. Der Klagerückzug im Sühnverfahren und der Rückzug wegen fehlerhafter Klageeinleitung zur Verbesserung sind davon ausgenommen.

. . . FN30

. . . FN30

5. Abschnitt: Besondere Vorschriften für das Erkenntnisverfahren vor dem Friedensrichter

Einleitung und Verhandlung
§ 192. Die Klage wird beim Friedensrichter mündlich oder schriftlich rechtshängig gemacht.

Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, wird zur Hauptverhandlung vorgeladen.

Behandlung im Sühnverfahren
§ 193. FN32 Beziffert eine Partei den Streitwert auf mehr als Fr. 500 oder wird vom Beklagten eine Widerklage erhoben, deren Streitwert mit dem bestrittenen Teil der Hauptklage zusammen Fr. 500 übersteigt, kommen die Vorschriften über das Sühnverfahren zur Anwendung.

Parteivorbringen und Beweisantretung
§ 194. Ist der Friedensrichter zuständig, hält er die Parteien an, ihre Rechtsbegehren vorzubringen, sie zu begründen und die Beweismittel vorzulegen oder zu bezeichnen.

Bedarf das Vorbringen einer Partei der Ergänzung oder kann sie die Beweismittel nicht erschöpfend bezeichnen, so setzt ihr der Friedensrichter dazu Frist an. Die Ergänzungen können schriftlich erfolgen oder zu Protokoll gegeben werden.

Beweisabnahme
§ 195. Für die Abnahme von Beweisen, die nicht schon in der Hauptverhandlung erhoben werden konnten, wird eine Beweisverhandlung durchgeführt.

Der Friedensrichter fällt wenn möglich in dieser Verhandlung den Entscheid.

6. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Prozesse über den Personenstand und für familienrechtliche Prozesse

Klageanhebung beim Friedensrichter
§ 195 a. FN36 Klagen auf Scheidung oder Trennung der Ehe werden mit Anhebung vor dem Friedensrichter rechtshängig (Art. 136 Abs. 2 ZGB FN9).

Direkte Klageerhebung beim Einzelrichter FN37
§ 196. FN37 Ohne Sühnverfahren werden beim Einzelrichter durch schriftliche Eingabe rechtshängig gemacht:

1. Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 und 108 ZGB FN9);
2. gemeinsame Scheidungs- und Trennungsbegehren (Art. 111, 112 und 117 ZGB FN9);
3. Klagen auf Feststellung des Personen- und Familienstandes sowie auf Anfechtung des Kindesverhältnisses;
4. Klagen auf Ergänzung oder Änderung von Entscheiden, soweit sie die Folgen einer Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe betreffen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB FN9;
5. Klagen auf Änderung von Entscheiden über den Unterhaltsbeitrag an das Kind (Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB FN9);
6. Klagen der entmündigten Person auf Zustimmung zur Eheschliessung (Art. 94 Abs. 2 ZGB FN9).

§ 196 a. FN38

Zivilstandsurkunden und Belege
§ 197. FN37 Mit der Klage oder dem gemeinsamen Scheidungs- oder Trennungsbegehren sind die erforderlichen Zivilstandsurkunden (Familienschein, Geburtsschein usw.) und Belege einzureichen.

Verfahren
a) Parteibefragung
§ 198. Die Parteien werden ungeachtet des Beizugs von Vertretern in der Regel persönlich befragt, wenn möglich schon in der Hauptverhandlung.

Bleibt eine Partei nach Vorladung zur persönlichen Befragung oder Beweisaussage ohne genügende Entschuldigung aus, so kann sie nach entsprechender Androhung polizeilich vorgeführt werden, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt werden muss.

b) Duldung von Untersuchungen
§ 199. Die Parteien haben die für eine Begutachtung erforderlichen Untersuchungen zu dulden und dabei mitzuwirken, soweit ihnen dies nach den Umständen zugemutet werden darf.

Das Gericht würdigt die Weigerung einer Partei nach freier Überzeugung gemäss § 148. Ist jedoch eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und steht fest, dass sie ambulant nicht durchgeführt werden kann und dass die Partei einen freiwilligen Klinikaufenthalt ablehnt, so ist die Partei zur Begutachtung in ein geschlossenes Krankenhaus für psychisch Kranke einzuweisen. Im Beschluss des Gerichts wird die Einweisung für eine bestimmte Zeit verfügt; Verlängerungen sind zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Die Leitung des Krankenhauses entlässt den Eingewiesenen unter Mitteilung an das Gericht jedoch schon vor Ablauf einer solchen Frist, sobald seine Anwesenheit für die Begutachtung nicht mehr nötig ist.

c) Novenrecht
§ 200. Klageänderung und Widerklage sind auch im Berufungs- und Rekursverfahren nach Massgabe von §§ 267 und 278 zulässig.

In Prozessen über Ehescheidung oder Ehetrennung sind in der Begründung und Beantwortung des Rechtsmittels zudem neue Rechtsbegehren zulässig, soweit sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind (Art. 138 Abs. 1 ZGB FN9). § 115 bleibt vorbehalten. FN36

Ehesachen
a) Klagen Dritter
§ 201. Im Prozess auf Ungültigerklärung der Ehe, welcher durch Klage eines Dritten eingeleitet wird, kann jeder Ehegatte gegen den andern selbständig Rechtsbegehren stellen.

b) Scheidung auf gemeinsames Begehren
§ 201 a. FN36 Eine Bestätigung gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB FN9 ist sowohl bei der umfassenden Einigung als auch bei der Teileinigung erforderlich.

Bei Teileinigung führt der Einzelrichter zu den Scheidungs- oder Trennungsfolgen, über die sich die Ehegatten nicht einig sind, das Hauptverfahren durch.

Ergibt sich nach der ersten Anhörung oder nach Ablauf der Bedenkfrist, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung oder Trennung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind, so trifft der Einzelrichter einen Endentscheid und setzt jedem Ehegatten Frist an, um zu erklären, ob er das Scheidungs- oder Trennungsbegehren durch eine Klage ersetzen will (Art. 113 ZGB FN9).

c) Anhörung der Kinder
§ 201 b. FN36 Die Anhörung der Kinder erfolgt durch den Einzelrichter oder durch den Referenten des Gerichts. Er kann damit eine geeignete Drittperson beauftragen.

Die Anhörung erfolgt in der Regel ohne Beisein der Eltern und deren Prozessvertretungen. Wurde dem Kind eine Vertretung bestellt, so nimmt sie in der Regel an der Anhörung teil.

Die Anhörung wird in der dem Alter und der Reife des Kindes angemessenen Form durchgeführt; sie kann auch ausserhalb des Gerichtsgebäudes stattfinden.

Den Eltern und der mit der Kindervertretung betrauten Person wird vom Gericht Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen.

d) Folgen der Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung FN37
§ 202. Mit dem Entscheid über Scheidung, Trennung oder Ungültigkeit der Ehe werden auch die Folgen geregelt. FN37

Die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien kann getrennt und gesondert beurteilt werden, wenn sie mit erheblichen Weiterungen verbunden ist und die Ordnung der andern Scheidungsfolgen nicht davon abhängt. FN37

Sind die Voraussetzungen von Art. 142 ZGB FN9 und Art. 25 a FZG FN19 gegeben, überweist das Gericht die Streitsache dem Sozialversicherungsgericht zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen. FN36

Vaterschafts- und Unterhaltssachen
§ 203. Wird die Vaterschaftsklage vom Beklagten anerkannt, so stellt das Gericht durch Beschluss die Vaterschaft fest.

Wird die Unterhaltsklage anerkannt, so nimmt das Gericht davon Vormerk und verpflichtet die beklagte Partei zu den anerkannten Leistungen.

Ebenso verfährt das Gericht, wenn es einen von den Parteien geschlossenen Unterhaltsvertrag genehmigt (Art. 287 Abs. 3 und 288 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB) FN9.

7. Abschnitt: FN31 Besondere Vorschriften für das Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung

Verfahrensleitung
§ 203 a. FN31 Das Gericht zieht sofort nach Eingang des Begehrens die Akten bei. Es stellt das Begehren unverzüglich den Verfahrensbeteiligten zu und gibt ihnen den Termin der Hauptverhandlung bekannt. Es kann den Verfahrensbeteiligten eine kurze Frist zur Stellungnahme ansetzen. Das Verfahren darf dadurch nicht verzögert werden.

Das Gericht entscheidet nach Eingang der Akten unverzüglich über Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung sowie von Amtes wegen über die Bestellung eines Rechtsbeistands.

Wirkung des Gesuchs auf die Behandlung
§ 203 b. FN31 Wer bei der Einweisung ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung ankündigt oder nach der Einweisung ein solches einreicht, darf grundsätzlich nicht gegen seinen Willen behandelt werden. Ist in Notfällen, insbesondere bei Selbst- oder Fremdgefährdung, eine Behandlung unumgänglich, muss sie verhältnismässig sein und umgehend dokumentiert werden.

Offizialmaxime
§ 203 c. FN31 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Es holt das psychiatrische Gutachten gemäss Art. 397 e Ziffer 5 ZGB FN9 vor der Hauptverhandlung ein.

Persönliche Befragung und Hauptverhandlung
§ 203 d. FN31 Spätestens vier Arbeitstage nach Eingang des Gesuchs befragt das Gericht die betroffene Person persönlich und führt in der Regel die Hauptverhandlung durch.

Kann die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich befragt werden oder verweigert sie die Aussage, entscheidet das Gericht aufgrund der Akten. Es würdigt die Aussageverweigerung nach freier Überzeugung gemäss § 148.

Entscheid Verfahrensbeteiligte
§ 203 e. FN31 Das Gericht fällt unmittelbar nach der Hauptverhandlung den Entscheid, sofern keine dringenden Beweise abzunehmen sind. Es berücksichtigt dabei die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten.

Als Verfahrensbeteiligte gelten:

1. die betroffene Person;
2. die Anstaltsleitung, sofern die Einweisung durch einen Arzt erfolgt ist;
3. die Vormundschaftsbehörde, wenn sie die Einweisung verfügt hat oder wenn sie vormundschaftliche Massnahmen, die über die Vermögensverwaltung hinausgehen, angeordnet oder das Verfahren für solche Massnahmen eingeleitet hat;
4. FN37 die der betroffenen Person nahestehenden Personen.

Prozessentschädigung
§ 203 f. FN31 Wird das Gesuch gutgeheissen, kann das Gericht der gesuchstellenden Person eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen.

III. Teil: Summarisches Verfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Verweisung
§ 204. Die Verfahrensvorschriften der vorstehenden Teile dieses Gesetzes gelten sinngemäss für das summarische Verfahren, soweit dieser Teil oder andere Gesetze nichts anderes bestimmen.

Einleitung des Verfahrens
§ 205. Das Begehren wird beim Einzelrichter mündlich oder schriftlich rechtshängig gemacht und soll kurz begründet werden.

Verhandlung
§ 206. Steht dem Eintreten auf das Begehren nichts entgegen, so wird eine mündliche Verhandlung angeordnet oder dem Beklagten Gelegenheit zur schriftlichen Antwort gegeben.

Säumnisfolgen
a) Kläger
§ 207. Bleibt der Kläger der Verhandlung fern, wird auf Grund der Akten entschieden. Ist seine Anwesenheit nötig, kann ihn der Richter unter der Androhung vorladen, dass bei Ausbleiben auf das Begehren nicht eingetreten werde.

b) Beklagter
§ 208. Bleibt der Beklagte der Verhandlung ohne genügende Entschuldigung fern oder beantwortet er das Begehren nicht auf erste Aufforderung hin, so wird Anerkennung der Sachdarstellung des Klägers und Verzicht auf Einreden angenommen.

Beweismittel
a) Zulässigkeit
§ 209. Als Beweismittel sind die persönliche Befragung der Parteien nach § 149, schriftliche Auskünfte, Augenschein und Urkunden zulässig.

Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht nach §§ 221 und 226 auf das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern.

b) Bezeichnung
§ 210. Die Beweismittel sind mit dem Begehren oder der Antwort einzureichen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu bezeichnen. Der Richter kann zur Beibringung von Beweisen eine Frist ansetzen.

Verfahren auf einseitiges Vorbringen
§ 211. Fehlt nach der Natur des Begehrens eine beklagte Partei oder ist sie nicht anzuhören, so entscheidet der Richter auf einseitiges Vorbringen. Er stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Eine Überweisung ins ordentliche Verfahren erfolgt nicht.

Besteht kein anderer Gerichtsstand, ist der Richter am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Gesuchstellers zuständig.

Der Gesuchsteller trägt in der Regel die Gerichtskosten.

Rechtskraft
§ 212. Die Entscheide im summarischen Verfahren stehen hinsichtlich der Rechtskraft denjenigen im ordentlichen Verfahren gleich.

Ein zurückgezogenes Vollstreckungsbegehren kann erneuert werden, bis es erfüllt ist.

Ist die Berechtigung des Begehrens lediglich glaubhaft zu machen, ist das ordentliche Gericht an den Entscheid im summarischen Verfahren nicht gebunden.

Fehlerhafte Anordnungen, die auf einseitigen Antrag ergangen sind, können aufgehoben oder abgeändert werden, wenn nicht gesetzliche Vorschriften oder Gründe der Rechtssicherheit entgegenstehen.

2. Abschnitt: Schuldbetreibungs- und Konkurssachen FN22

Zuständigkeit des Einzelrichters
§ 213. FN34 Der Einzelrichter entscheidet im summarischen Verfahren über:

1. die Zulassung des nachträglichen Rechtsvorschlages bei Gläubigerwechsel (Art. 77 SchKG) FN15;
2. die Rechtsöffnung (Art. 80-84 und Art. 279 SchKG) FN15;
3. die Aufhebung und Einstellung einer Betreibung (Art. 85 SchKG) FN15;
4. die Aufnahme eines Güterverzeichnisses und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 83, 162, 170, 183 und 341 SchKG) FN15;
5. die Konkurseröffnung (Art. 166, 188, 190-192 und 309 SchKG) FN15;
5 a. die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets und die Anordnung sichernder Massnahmen (Art. 167 Abs. 1, 168 IPRG) FN16;
5 b. die Anerkennung eines ausländischen Kollokationsplanes (Art. 173 Abs. 2 IPRG) FN16;
6. die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG) FN15;
7. die Anordnung und Einstellung der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen oder überschuldeten Erbschaft (Art. 193 und 196 SchKG) FN15;
8. den Widerruf des Konkurses (Art. 195 und 332 SchKG) FN15;
9. die Einstellung des Konkursverfahrens und die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens (Art. 230 und 231 SchKG) FN15;
10. den Schluss des Konkursverfahrens (Art. 268 SchKG) FN15;
11. die Bewilligung eines Arrestes (Art. 272 SchKG) FN15 und die Auferlegung oder Änderung einer Arrestkaution (Art. 273 SchKG) FN15;
12. die Anerkennung eines von einer ausländischen Behörde genehmigten Nachlassverfahrens oder eines ähnlichen Verfahrens (Art. 175 IPRG) FN16;
13. die Bewilligung des Rechtsvorschlages bei der Feststellung des neuen Vermögens (Art. 265 a Abs. 13 SchKG) FN15;
14. die Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG) FN15;
15. die Bewilligung und Durchführung sowie den Widerruf der Nachlassstundung und des Nachlassvertrages (Art. 293 ff. SchKG) FN15;
16. die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung (Art. 333 ff. SchKG) FN15;
17. die Bewilligung und Durchführung sowie den Widerruf der Notstundung (Art. 338 ff. SchKG) FN15;
18. die Anordnung der Gütertrennung (Art. 68 b Abs. 5 SchKG) FN15;
19. die Beseitigung von Einreden gegen ausserkantonale Entscheide (Art. 79 Abs. 2 SchKG) FN15;

Rechtsöffnung bei öffentlichrechtlichen Entscheiden
§ 214. FN34 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entscheide der Verwaltungsinstanzen des Kantons Zürich, seiner Gemeinden und seiner andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich (Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG) FN15.

3. Abschnitt: Geschäfte auf Grund des Zivilgesetzbuches FN9 und des Obligationenrechtes FN11

Geschäfte aufgrund des ZGB
a) Zuständigkeit des Einzelrichters
§ 215. FN32 Der Einzelrichter entscheidet im summarischen Verfahren aufgrund des Zivilgesetzbuches über:

a) Personenrecht:


b) Familienrecht:
c) Erbrecht:
d) Sachenrecht:
b) Eherechtliche Verfahren
§ 216. FN25 Verfahren gemäss § 215 Ziffern 6-12 werden nicht in das ordentliche Verfahren überwiesen. Art. 139 ZGB FN9 findet sinngemäss Anwendung. FN37

c) Mitwirkung in erbrechtlichen Sachen
§ 217. Der Einzelrichter beauftragt den Notar mit der Durchführung seiner Anordnungen, insbesondere mit der Inventarisation (Art. 490, 553 und 580 ZGB) FN9, der Siegelung (Art. 552 ZGB) FN9, dem Rechnungsruf (Art. 592 ZGB) FN9, der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB) FN9, der Vertretung der Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) FN9, der Mitwirkung bei der Erbteilung (Art. 609 ZGB) FN9, der Losbildung (Art. 611 ZGB) FN9 und der Erbschaftsverwaltung, soweit diese nicht dem Willensvollstrecker obliegt (Art. 554 ZGB) FN9.

Mit der Erbschaftsverwaltung, der amtlichen Liquidation und der Vertretung der Erbengemeinschaft können auch andere geeignete Personen betraut werden.

d) Aufsicht des Einzelrichters
§ 218. Der Einzelrichter beaufsichtigt die von ihm Beauftragten.

Er beurteilt Beschwerden und Anzeigen gegen die Willensvollstrecker.

... FN35

Der Einzelrichter setzt die Entschädigung der von ihm beauftragten Personen fest.

Geschäfte aufgrund des Obligationenrechts
a) Zuständigkeit des Einzelrichters
§ 219. FN32 Der Einzelrichter entscheidet im summarischen Verfahren aufgrund des Obligationenrechts über:

a) Allgemeine Bestimmungen:


b) Einzelne Vertragsverhältnisse:
c) Handelsgesellschaften und Genossenschaften;
d) Wertpapiere:
e) unlauterer Wettbewerb:
b) Hinterlegung
§ 220. Abgesehen von den angeführten Fällen bewilligt der Einzelrichter die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und andern beweglichen Sachen, wenn hinreichende Gründe glaubhaft gemacht werden.

Er erlässt die für die Herausgabe erforderlichen Verfügungen.

Illiquidität
§ 221. FN32 Können die tatsächlichen Verhältnisse nicht genügend abgeklärt werden, überweist das Gericht das Begehren dem ordentlichen Gericht. Begehren um Gegendarstellung werden nicht überwiesen.

4. Abschnitt: Befehlsverfahren

Zulässigkeit
§ 222. Das Befehlsverfahren vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren ist zulässig

1. zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide;
2. FN34 zur schnellen Handhabung klaren Rechts bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen;
3. zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, besonders durch Veränderung des bestehenden Zustandes, falls diese Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden und der Prozess noch nicht rechtshängig ist.

Anordnungen
§ 223. Die Verfügungen im Befehlsverfahren können bestehen

1. in Befehlen und Verboten gegen bestimmte Personen unter Androhung von Rechtsnachteilen im Sinne von §§ 306 ff.;
2. in Massnahmen, welche den Beklagten an der Verfügung über bestimmte Gegenstände hindern, wie in einer Beschlagnahme, der Sperrung öffentlicher Register oder der Beauftragung eines Dritten mit der Wahrung von Parteiinteressen;
3. in der Zusprechung dinglicher Rechte an Grundstücken gemäss Art. 665 und 963 ZGB FN9.

Provisorische Befehle und Verbote
§ 224. Macht der Kläger die Berechtigung glaubhaft, kann dem Begehren auf seinen Antrag ohne Anhörung des Beklagten entsprochen werden.

Gleichzeitig wird dem Beklagten Frist angesetzt, um beim Richter Einsprache zu erheben, unter der Androhung, dass die Verfügung sonst vollstreckbar werde. Die Einsprache soll kurz begründet werden.

Wird Einsprache erhoben, fällt die provisorische Verfügung dahin, sofern der Richter nichts Gegenteiliges gemäss § 110 Abs. 2 anordnet, und es wird zur Verhandlung vorgeladen.

Allgemeine Verbote
§ 225. Verbote, welche sich gegen einen unbestimmten Personenkreis richten, besonders solche zum Schutz des Grundeigentums, werden erlassen, wenn der Kläger sein Recht und die Störung glaubhaft macht. Der Richter kann dem zuständigen Gemeinderat Gelegenheit geben, öffentliche Interessen geltend zu machen, die dem Verbot entgegenstehen.

Mit dem Verbot wird Zuwiderhandelnden, die kein besseres Recht nachzuweisen vermögen, Polizeibusse bis Fr. 200 angedroht. Der Richter lässt das Verbot und die Androhung durch Publikation und örtliche Hinweistafeln bekanntmachen. Er kann damit den Gemeindeammann beauftragen.

Illiquidität
§ 226. Fehlt es im Fall von § 222 Ziffer 2 an klarem Recht oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen, so tritt der Richter auf das Begehren nicht ein. Dem Kläger steht die Klage im ordentlichen Verfahren offen.

Besondere Vorschriften für vorsorgliche Massnahmen
a) Sicherstellung
§ 227. Vorsorgliche Massnahmen, welche dem Beklagten Schaden zufügen können, werden auf sein Begehren von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht.

Der Richter kann von einer vorsorglichen Massnahme absehen oder die bereits getroffene Massnahme aufheben, wenn der Beklagte seinerseits angemessene Sicherheit leistet.

b) Klagefrist
§ 228. Ist nach dem Erlass vorsorglicher Massnahmen eine gerichtliche Erledigung des Rechtsstreits erforderlich, wird dem Kläger Frist zur Einleitung des ordentlichen Prozesses angesetzt unter der Androhung, dass sonst die Massnahme dahinfalle.

c) Aufhebung und Änderung
§ 229. Vorsorgliche Massnahmen können aufgehoben oder geändert werden, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen oder wenn sich die Umstände geändert haben. Ist der Prozess rechtshängig geworden, ist der ordentliche Richter dafür zuständig.

d) Schadenersatzpflicht
§ 230. Wenn der Anspruch, für den die vorsorgliche Massnahme getroffen wurde, nicht bestand oder nicht fällig war, so hat der Kläger den durch die Massnahme verursachten Schaden zu ersetzen. Der Richter kann die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Kläger beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Art. 42 bis 44 OR FN11 finden sinngemäss Anwendung.

Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheids über den der Massnahme zugrundeliegenden Anspruch bzw. ab unbenütztem Ablauf der dafür angesetzten Klagefrist.

Wurde Sicherheit geleistet, setzt der Richter für die Einleitung der Schadenersatzklage Frist an unter der Androhung, dass sonst die Sicherheit freigegeben werde.



5. Abschnitt: Beweissicherung
Vorsorgliche Beweisabnahme
a) Zulässigkeit
§ 231. Bevor der Prozess rechtshängig wird, nimmt der Einzelrichter im summarischen Verfahren Beweise ab, soweit ein Anspruch auf rasche Feststellung des Tatbestandes besteht (besonders in den Fällen von Art. 204, 367, 427 und 445 OR) FN11 oder wenn glaubhaft gemacht wird, die Abnahme sei später erschwert oder unmöglich. Die Beweisaussage gemäss § 150 ist ausgeschlossen.

b) Zuständigkeit
§ 232. Zuständig ist nach der Wahl des Klägers der Richter am Ort des bevorstehenden Prozesses oder der Richter, welcher in der Lage ist, den Beweis am schnellsten abzunehmen.

c) Verfahren
§ 233. In der Regel entscheidet der Richter über das Begehren, ohne vorher die Gegenpartei anzuhören.

Die Vorschriften über die Beweisabnahme finden sinngemäss Anwendung. Die Gegenpartei ist soweit möglich zur Beweisabnahme vorzuladen.

Amtlicher Befund
§ 234. Der Gemeindeammann am Ort der gelegenen Sache nimmt auf Verlangen einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Die an der Sache Beteiligten werden wenn möglich zur Aufnahme des Befundes beigezogen. Im Bericht werden Zeit und Ort der Wahrnehmung sowie die Namen der Anwesenden erwähnt. Die Bestimmungen von §§ 147 und 149 GVG FN2 finden sinngemäss Anwendung.

Amtliche Zustellung von Erklärungen
a) Zulässigkeit
§ 235. Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Kündigungen, werden durch den Gemeindeammann auf Verlangen amtlich zugestellt.

Zuständig ist der Gemeindeammann am Wohnort oder Aufenthaltsort desjenigen, dem die Erklärung zugestellt werden soll.

b) Verfahren
§ 236. Der Gemeindeammann fertigt die Erklärung dreifach aus. Eine Ausfertigung stellt er innert zwei Tagen nach Eingang des Begehrens dem Adressaten persönlich zu. Auf der zweiten Ausfertigung lässt er vom Empfänger die Zustellung und deren Datum bescheinigen; diese Ausfertigung stellt er innert zwei weiteren Tagen dem Gesuchsteller zu. Die dritte Ausfertigung bleibt bei den Akten des Gemeindeammanns; er vermerkt darauf die genannten Zustellungen.

Im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller kann die Zustellung an eine andere Person erfolgen, wenn der Adressat nicht erreichbar ist.

Der Gesuchsteller kann gegen doppelte Gebühr verlangen, dass die Zustellung schon am nächsten Tag erfolge.

c) Annahmepflicht
§ 237. Die Annahme einer amtlich zugestellten Erklärung darf nicht verweigert werden. Dem Empfänger steht es frei, dem Gesuchsteller auf demselben Weg eine Gegenerklärung zukommen zu lassen.

IV. Teil: Schiedsgerichte und Schiedsgutachten

Anwendung des Konkordats
§ 238. FN32 Für die Schiedsgerichte findet unter Vorbehalt des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) FN16 das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit FN5 Anwendung.

Zuständige Behörde
§ 239. FN32 Die Amtshilfe an Schiedsgerichte gemäss Art. 3 lit. d des Konkordats FN5, Art. 183 Abs. 2, Art. 184 Abs. 2 und Art. 185 IPRG FN16 obliegt dem Bezirksgericht am Sitz des Schiedsgerichts.

Die übrigen Befugnisse in Schiedssachen fallen in die Zuständigkeit des Obergerichts.

§§ 240-257. FN23

Schiedsgutachten
§ 258. Ein Schiedsgutachten kann vereinbart werden zur Feststellung von Tatsachen, die für ein Rechtsverhältnis erheblich sind, über das die Beteiligten frei verfügen können.

Das Schiedsgutachten ist verbindlich, es sei denn, dass der Gutachter als Schiedsrichter hätte ausgeschlossen oder abgelehnt werden können, dass einer Partei bei dessen Bestellung eine Vorzugsstellung eingeräumt wurde, dass das Schiedsgutachten nicht ordnungsgemäss zustande gekommen ist oder dass es sich als offensichtlich unrichtig erweist.

V. Teil: Rechtsmittel

1. Abschnitt: Berufung

Zulässigkeit
§ 259. FN32 Die Berufung ist zulässig gegen Vor-, Teil- und Endurteile

1. der Bezirksgerichte, der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte;
2. FN37 des Einzelrichters, wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht erreicht wird oder wenn er nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann.

Im einfachen und raschen Verfahren wird das weitere Berufungsverfahren nach den Bestimmungen über den Rekurs durchgeführt. Die Erledigung erfolgt durch Beschluss.

Berechtigung der Kindervertretung
§ 259 a. FN36 Wurde dem Kind im Scheidungs- oder Trennungsprozess der Eltern ein Beistand bestellt, ist er zur Erklärung der Berufung befugt, soweit die Zuteilung der elterlichen Sorge, grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs oder Kindesschutzmassnahmen in Frage stehen (Art. 147 Abs. 2 ZGB) FN9.

Rechtskraft und aufschiebende Wirkung
§ 260. FN29 Die Berufung hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils, nach Stellung der Berufungsanträge jedoch nur in deren Umfang.

Im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung kommt der Berufung keine aufschiebende Wirkung zu. Die entscheidende Instanz oder die Berufungsinstanz kann jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung gewähren.

Wird im Scheidungsverfahren der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so können auch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden (Art. 148 Abs. 1 ZGB) FN9. FN36

Berufungserklärung
§ 261. Die Berufung ist innert zehn Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an bei der ersten Instanz schriftlich zu erklären.

Diese stellt der Gegenpartei eine Ausfertigung der Berufungserklärung zu.

Überweisung an die Berufungsinstanz
§ 262. Innert zehn Tagen nach dem Eingang der Berufungserklärung stellt die erste Instanz sämtliche Prozessakten der Berufungsinstanz zu mit einem Bericht über die Wahrung der Berufungsfrist, die Berechnung des Streitwerts und die Kautionspflicht gemäss § 73.

Nichteintreten
§ 263. Ist die Berufung verspätet oder nicht zulässig, tritt die Berufungsinstanz ohne weiteres Verfahren darauf nicht ein.

Berufungsschrift
§ 264. Die Berufungsinstanz setzt dem Berufungskläger Frist an, um die Berufungsanträge schriftlich zu stellen und sie zu begründen; sie weist dabei auf das Novenrecht nach § 267 hin.

Enthält weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge, so wird auf die Berufung nicht eingetreten. Unterbleibt die Begründung, wird auf Grund der Akten entschieden.

Berufungsantwort
§ 265. Dem Berufungsbeklagten wird die Berufungsschrift zugestellt und Frist zur schriftlichen Antwort angesetzt. Es wird dabei auf die Möglichkeit der Anschlussberufung nach § 266 und auf das Novenrecht nach § 267 hingewiesen. Unterbleibt die Beantwortung, wird auf Grund der Akten entschieden.

Anschlussberufung
§ 266. Mit der Berufungsantwort kann Anschlussberufung erklärt werden, wobei gleichzeitig die Anträge zu stellen und zu begründen sind. Fehlen Anträge, wird auf die Anschlussberufung nicht eingetreten; unterbleibt die Begründung, wird über die Anschlussberufung auf Grund der Akten entschieden. Dem Berufungskläger wird Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung der Anschlussberufung unter Hinweis auf das Novenrecht nach § 267 gegeben.

Wird die Hauptberufung vor Schluss der Berufungsverhandlung oder des Schriftenwechsels zurückgezogen oder wird darauf nicht eingetreten, so fällt die Anschlussberufung dahin.

Ficht eine Partei die einverständlich geregelten Scheidungsfolgen an, so kann die andere Partei mit der Berufungsantwort erklären, dass sie ihre Zustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren widerruft, wenn der betreffende Teil des Urteils geändert würde (Art. 149 Abs. 2 ZGB) FN9. FN36

Novenrecht
§ 267. FN32 Vor der Berufungsinstanz ist neues Vorbringen unter den Voraussetzungen von §§ 115 und 138 zulässig.

In Prozessen über Ehescheidung oder Ehetrennung können zudem in der Begründung und Beantwortung von Berufung und Anschlussberufung uneingeschränkt neue Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen und Einreden erhoben und neue Beweismittel bezeichnet werden (Art. 138 Abs. 1 ZGB) FN9. FN36

Berufungsverhandlung
§ 268. Nach Ablauf der Frist zur Berufungs- oder Anschlussberufungsantwort werden die Parteien zur mündlichen Replik und Duplik vorgeladen. Die Berufungsinstanz kann auch dafür das schriftliche Verfahren anordnen.

Bleibt eine Partei der Verhandlung fern oder versäumt sie die Frist zur schriftlichen Eingabe, so ist sie mit ihrem Vortrag oder ihrer Rechtsschrift ausgeschlossen.

Hat der Berufungsbeklagte keine Antwort eingereicht oder auf die Akten verwiesen, wird keine Berufungsverhandlung durchgeführt.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung
a) Berufungserklärung
§ 268 a. FN28 Die Berufung gegen Entscheide über die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist bei der Berufungsinstanz innert fünf Tagen seit der mündlichen Eröffnung oder, wenn eine solche nicht erfolgt, seit der schriftlichen Mitteilung des begründeten Entscheids einzureichen.

Wird der Entscheid mündlich eröffnet, kann die Berufung sogleich bei der ersten Instanz erklärt werden. Diese entscheidet umgehend über Begehren betreffend aufschiebende Wirkung und reicht die Prozessakten bis Ende des folgenden Arbeitstages der Berufungsinstanz ein.

b) Berufungsverfahren
§ 268 b. FN28 Den Verfahrensbeteiligten wird, sofern für den Entscheid notwendig, die Berufungsschrift zugestellt. Die Frist zur schriftlichen Antwort beträgt zehn Tage. Für die Anschlussberufung und das Novenrecht gelten §§ 266 und 267.

Die Berufungsinstanz entscheidet ohne mündliche Hauptverhandlung.

Umfang der Überprüfung
§ 269. Die Berufungsinstanz überprüft Verfahren und Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der Berufungsanträge.

Prozessleitende Entscheide werden nicht überprüft, wenn dagegen der Rekurs zulässig war.

Berufungsentscheid
§ 270. Die Berufungsinstanz fällt im Rahmen der Berufungsanträge einen neuen Endentscheid. Statt dessen kann sie das erstinstanzliche Urteil aufheben und den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens, nötigenfalls auch zur Wiederholung und Ergänzung des Hauptverfahrens, und zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückweisen.

2. Abschnitt: Rekurs

Zulässigkeit
a) im ordentlichen Verfahren
§ 271. FN32 Im ordentlichen Verfahren ist der Rekurs zulässig, wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht erreicht wird oder wenn er nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann, gegen

1. Erledigungsbeschlüsse der Bezirksgerichte, der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte sowie Erledigungsverfügungen der Einzelrichter;
2. Beschlüsse der Bezirksgerichte, der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte sowie Verfügungen der Einzelrichter auf Grund von § 189;
3. Urteile der Bezirksgerichte, der Arbeitsgerichte, der Mietgerichte und der Einzelrichter, die nur in bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten werden;
4. prozessleitende Entscheide der Bezirksgerichte, der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte sowie der Einzelrichter, womit eine Unzuständigkeitseinrede verworfen, die unentgeltliche Prozessführung verweigert, ein Verfahren eingestellt oder eine Anordnung nach § 199 Abs. 2 getroffen wird oder welche Prozess- und Arrestkautionen oder vorsorgliche Massnahmen betreffen.

Mit dem Rekurs nicht anfechtbar sind Anordnungen, die der Einsprache an das erkennende Gericht unterliegen, sowie Entscheidungen betreffend vorsorgliche Massnahmen in Scheidungs- und Trennungsprozessen. FN36

b) im summarischen Verfahren
§ 272. FN34 Im summarischen Verfahren ist der Rekurs nur gegen Erledigungsverfügungen zulässig und ausserdem nur dann, wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht erreicht wird oder unbestimmbar ist. Wird ein Entscheid über die Eröffnung des Konkurses (Art. 171 SchKG) FN15 über die Bewilligung des Rechtsvorschlages bei der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG) FN15 oder ein Einspracheentscheid des Arrestrichters (Art. 278 SchKG) FN15 angefochten, ist der Rekurs ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.

Mit dem Rekurs nicht anfechtbar sind jedoch Erledigungsverfügungen,

1. womit ein provisorischer Befehl nach § 224 erteilt wurde;
2. womit eine Beweissicherung zugelassen wurde;
3. welche die Zulassung eines nachträglichen Rechtsvorschlages und die Rechtsöffnung, sofern nicht die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in Frage steht, sowie die Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung betreffen;
4. welche die Bewilligung des Rechtsvorschlages bei der Feststellung des neuen Vermögens betreffen;
5. welche gemäss Art. 278 SchKG FN15 der Einsprache unterliegen.

c) Berechtigung Dritter
§ 273. Drittpersonen, wie Zeugen, Sachverständige, Besitzer von Urkunden und ausgeschlossene Nebenintervenienten, können gegen jeden Entscheid, der in ihre Rechte eingreift, Rekurs erheben, auch wenn den Parteien selbst der Weiterzug nicht gestattet ist.

d) Ordnungsstrafen
§ 274. Gegen Verweise und Ordnungsbussen ist der Rekurs einer Partei oder Dritter nicht zulässig, ausser gegen Ordnungsbussen gemäss § 306 Abs. 2 und Bussen gemäss § 163 Abs. 2.

e) Namensänderungen
§ 274 a. FN37 Für Rekurse gegen Verfügungen der zuständigen Direktion des Regierungsrates betreffend Namensänderungen sind die §§ 280 a-j sinngemäss anwendbar.

f) Berechtigung im Scheidungs- und Trennungsprozess
§ 274 b. FN36 Wurde dem Kind im Scheidungs- oder Trennungsprozess seiner Eltern ein Beistand bestellt, so steht diesem unter den Voraussetzungen von § 271 ein Rekurs gegen Entscheide zu, welche die Zuteilung der elterlichen Sorge, grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs oder Kindsschutzmassnahmen betreffen (Art. 174 Abs. 2 ZGB) FN9.

Rechtskraft und aufschiebende Wirkung
§ 275. FN32 Der Rekurs hemmt die Rechtskraft und, unter Vorbehalt von Art. 281 ZGB FN9, die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Rekursanträge. Die Rekursinstanz kann die aufschiebende Wirkung entziehen oder deren Fortdauer von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Bei Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft sowie bei vorsorglichen Massnahmen kann das urteilende Gericht in dringlichen Fällen einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entziehen. Der Entscheid der Rekursinstanz bleibt vorbehalten.

Frist und Form des Rekurses
§ 276. Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheids der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Die erste Instanz kann in dringenden Fällen die Rekursfrist bis auf einen Tag abkürzen.

In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Genügt die Rekursschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Der angefochtene Entscheid soll beigelegt werden.

Aus zureichenden Gründen kann die Rekursinstanz die Frist zur Ergänzung der Begründung erstrecken.

Rekursantwort
§ 277. Erweist sich der Rekurs nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, wird er der Gegenpartei zur Beantwortung innert zehn Tagen und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Die Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt oder abgekürzt werden.

Anschlussrekurs und Novenrecht
§ 278. Für den Anschlussrekurs und das Novenrecht gelten sinngemäss §§ 266 und 267.

Umfang der Überprüfung
§ 279. Die Rekursinstanz überprüft Verfahren und Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der Rekursanträge. Prozessleitende Entscheide werden nicht überprüft, wenn gegen sie schon der Rekurs zulässig war.

Erledigung
§ 280. Die Rekursinstanz fällt im Rahmen der Rekursanträge einen neuen Entscheid.

Aus zureichenden Gründen kann sie den angefochtenen Entscheid aufheben und den Prozess zur Ergänzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückweisen.

Rekurs gegen familienrechtliche Entscheide des Bezirksrates
a) Zulässigkeit; Verweis
§ 280 a. FN36 In familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90-456 ZGB) FN9 ist der Rekurs zulässig

1. gegen Erledigungsentscheide der Bezirksräte;
2. gegen Zwischenentscheide der Bezirksräte, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt;
3. gegen Teilentscheide der Bezirksräte.

Das Verfahren richtet sich nach Bestimmungen über den Rekurs, soweit das Bundesrecht und die folgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.

b) Frist und Form
§ 280 b. FN36 Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides der Rekursinstanz schriftlich einzureichen.

In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Genügt die Rekursschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Werden die Mängel nicht behoben, so kann der Rekurrent zur mündlichen Befragung gemäss § 55 durch den Referenten vorgeladen werden.

Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel, auf die sich der Rekurrent beruft, sollen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.

c) Aufschiebende Wirkung
§ 280 c. FN36 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommen aufschiebende Wirkung zu, sofern der Bezirksrat nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet hat.

Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen.

d) Mündliche Verhandlung
§ 280 d. FN36 Die Rekursinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung anordnen. Diese kann neben der schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder auch an deren Stelle treten.

Die Vorladung ist mit der Androhung zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Standpunktes angenommen werde.

e) Mitwirkung der Vorinstanzen
§ 280 e. FN36 Erweist sich der Rekurs nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, wird er den Vorinstanzen zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt.

Der Bezirksrat und die Vormundschaftsbehörde können aus zureichenden Gründen dazu angehalten werden, eine Vernehmlassung abzugeben oder an der Verhandlung teilzunehmen.

f) Novenrecht
§ 280 f. FN36 Neue Beweismittel sowie neue Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen sind in der ersten Rechtsschrift uneingeschränkt zulässig.

Neue Anträge sind in der ersten Rechtsschrift im Rahmen des angefochtenen Entscheides zulässig.

g) Schutzmassnahmen
§ 280 g. FN36 Werden durch Vorkehrungen des Gerichts schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet, ordnet das Gericht das zu ihrem Schutz Geeignete an.

Aus den gleichen Gründen kann die Akteneinsicht beschränkt werden.

h) Beweisverfahren
§ 280 h. FN36 Für das Beweisverfahren gelten auch die §§ 198 und 199.

i) Rückweisung
§ 280 i. FN36 Aus zureichenden Gründen kann die Rekursinstanz den angefochtenen Entscheid aufheben und das Verfahren zur Ergänzung und zur Neubeurteilung an die Vormundschaftsbehörde oder an den Bezirksrat zurückweisen.

j) Mitteilung
§ 280 j. FN36 Endentscheide in der Sache sind auch der zuständigen Direktion des Regierungsrates als zweitinstanzlicher Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen mitzuteilen.

3. Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde

Zulässigkeit
a) Endentscheide
§ 281. Gegen Vor-, Teil- und Endentscheide sowie gegen Rekurs-entscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren kann Nichtig-keitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers

1. auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes,
2. auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder
3. auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts.

b) prozessleitende Entscheide
§ 282. Unter den vorstehenden Voraussetzungen dürfen prozess-leitende Entscheide auch selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden,

1. wenn ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht;
2. wenn damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann.
Die Unterlassung der selbständigen Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides schliesst die Anfechtung eines darauf beruhenden Endentscheides nicht aus.

c) Berechtigung Dritter
§ 283. Zur Nichtigkeitsbeschwerde sind auch Dritte im Sinne von § 273 berechtigt.

d) Berechtigung im Scheidungs- und Trennungsprozess
§ 283 a. FN36 Wurde dem Kind im Scheidungs- oder Trennungsprozess seiner Eltern ein Beistand bestellt, so steht diesem die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide zu, welche die Zuteilung der elterlichen Sorge, grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs oder Kindesschutzmassnahmen betreffen (Art. 147 Abs. 2 ZGB) FN9.

Lehnt es das Gericht ab, für das Kind der Ehegatten eine Vertretung anzuordnen, können das urteilsfähige Kind oder die Vormundschaftsbehörde diesen Entscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechten (Art. 146 ZGB) FN9.

e) Ausschluss
§ 284. FN29 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zulässig gegen

1. Entscheide einer Kassationsinstanz;
2. Entscheide einer Aufsichtsbehörde;
3. Entscheide des Obergerichts gemäss Art. 3 lit. a und b des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit FN5;
4. Entscheide des Obergerichts über Verweise und Ordnungsbussen, ausgenommen Ordnungsbussen gemäss § 306 Abs. 2 und Bussen gemäss § 163 Abs. 2;
5. FN37 Rekursentscheide des Obergerichts über Entscheide des Bezirksrates in Familienrechtssachen (§§ 280 a-j), sofern der Bezirksrat als Beschwerdeinstanz entschieden hat, sowie über Verfügungen der zuständigen Direktion des Regierungsrates betreffend Namensänderungen (§ 274 a);
6. Entscheide betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung.

e) Verhältnis zu andern Rechtsmitteln
§ 285. Gegen Entscheide, die der Berufung, dem Rekurs, der Einsprache an das erkennende Gericht oder dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er ohne Verschulden vom Nichtigkeitsgrund erst Kenntnis erhalten hat, als die genannten Rechtsmittel nicht mehr ergriffen werden konnten.

Der Weiterzug an das Bundesgericht im Sinne von Abs. 1 gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist stets zulässig, wenn eine Verletzung von Art. 4 oder 58 der Bundesverfassung FN8 geltend gemacht wird.

Ist das Kassationsgericht auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten, weil es das Bundesgericht für die geltend gemachte Rüge als zuständig erachtete, und hat sich nachher das Bundesgericht als unzuständig erklärt, so kann der Beschwerdeführer innert zehn Tagen seit der Mitteilung des bundesgerichtlichen Entscheids mit schriftlicher Eingabe beim Kassationsgericht verlangen, dass es die Beschwerde behandle.

Aufschiebende Wirkung
§ 286. Die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht, sofern die Kassationsinstanz nichts anderes anordnet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Über die Anordnung oder Änderung vorsorglicher Massnahmen entscheidet das Gericht, welches den angefochtenen Entscheid gefällt hat.

Frist
§ 287. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheids oder, wenn diese entfällt, seit der mündlichen Eröffnung bei der Kassationsinstanz zu erheben. Später kann sie noch eingereicht werden, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er ohne Verschulden vom Nichtigkeitsgrund erst innert 30 Tagen vor der Beschwerdeerhebung Kenntnis erhalten hat.

. . . FN30

Form der Beschwerde
§ 288. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und muss enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids;
2. die Angabe, inwieweit der Entscheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden;
3. die Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe.
Der angefochtene Entscheid soll beigelegt werden.

Beantwortung
§ 289. Erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, wird sie der Gegenpartei zur schriftlichen Beantwortung innert Frist und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt.

Umfang der Überprüfung
§ 290. Die Kassationsinstanz überprüft nur die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.

Erledigung
a) im allgemeinen
§ 291. Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, hebt die Kassationsinstanz den angefochtenen Entscheid auf. Sie kann einen neuen Entscheid in der Sache selbst fällen, wenn diese spruchreif ist. Andernfalls wird der Prozess zur Verbesserung des Mangels und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

b) Verhandlung
§ 292. Bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile ordnet die Kassationsinstanz, bevor sie einen abweichenden Entscheid in der Sache selbst erlässt, eine mündliche Verhandlung an, in welcher die Parteien ihre Standpunkte zur Sache zusammenfassen können.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Änderung nur die Kosten- und Entschädigungsbestimmungen betrifft.

c) Behandlungsfrist
§ 292 a. FN36 Über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet die Kassationsinstanz innert drei Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels.

4. Abschnitt: Revision

Zulässigkeit
§ 293. Die Revision kann verlangen, wer nach Fällung des rechtskräftigen Endentscheids Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche den Entscheid für ihn günstiger gestaltet hätten und die er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können.

Gegen einen Endentscheid, der auf Grund von Klageanerkennung, Klagerückzug oder Vergleich ergangen ist, kann Revision verlangen, wer nachweist, dass die Parteierklärung zivilrechtlich unwirksam ist.

Die Revision ist nur gegenüber Endentscheiden zulässig, die nicht oder nicht mehr mit Berufung oder Rekurs angefochten werden können.

Aufschiebende Wirkung
§ 294. Das Revisionsbegehren hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Das Gericht kann, allenfalls gegen Sicherheitsleistung, aufschiebende Wirkung erteilen und vorsorgliche Massnahmen treffen.

Frist
§ 295. Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit der Entdekkung der Revisionsgründe bei dem Gericht zu stellen, welches in letzter Instanz in der Sache selbst entschieden hat.

Wurde durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Revisionsklägers auf den Entscheid eingewirkt, läuft die Frist von der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens an.

Form des Begehrens
§ 296. Das Revisionsbegehren ist schriftlich einzureichen und muss enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids;
2. den bestimmten Antrag, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid aufzuheben und wie statt dessen zu erkennen sei;
3. die einzelnen Revisionsgründe, unter Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel;
4. den Nachweis, dass seit der Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage verflossen sind.
Der angefochtene Entscheid soll beigelegt werden.

Beantwortung
§ 297. Erweist sich das Revisionsbegehren nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung.

Verfahren und Erledigung
§ 298. Erweist sich das Revisionsbegehren nach Erhebung der Beweise als begründet, ergänzt das Gericht soweit nötig das Verfahren in der Sache selbst, hebt den angefochtenen Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.

Bei summarischem Verfahren
§ 299. Verfügungen im summarischen Verfahren, gegen welche der Rekurs nicht oder nicht mehr offensteht, und Rekursentscheide im summarischen Verfahren können mittels des Revisionsbegehrens innert 30 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an angefochten werden, wenn die Voraussetzungen von § 293 vorliegen, wenn ihnen irrtümliche tatsächliche Annahmen zugrunde liegen oder wenn ihre formelle oder materielle Unrichtigkeit klar ist.

VI. Teil: Vollstreckung

Voraussetzungen
a) im allgemeinen
§ 300. Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln.

b) vorsorgliche Massnahmen anderer schweizerischer Gerichte
§ 301. Vorsorgliche Massnahmen, welche von Gerichten anderer Kantone oder von inländischen Schiedsgerichten angeordnet worden sind, werden vollstreckt, soweit sie nach zürcherischem Recht zulässig sind.

c) ausländische Entscheide
§ 302. FN32 Auf Begehren einer Partei wird über die Frage der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheides im Befehlsverfahren ein besonderer Entscheid getroffen. Hat die Gegenpartei weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton Zürich, ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich zuständig.

Verfahren
a) nach SchKG FN15
§ 303. Die Vollstreckung einer Verpflichtung auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs FN15.

b) im übrigen
§ 304. Entscheide über andere Verpflichtungen werden im Befehlsverfahren vollstreckt, soweit nicht schon das erkennende Gericht Vollstreckungsanordnungen getroffen hat.

Macht der Entscheid die Pflichten einer Partei von einer Bedingung oder einer Gegenleistung abhängig, so wird im Befehlsverfahren entschieden, ob diese Voraussetzung der Vollstreckung erfüllt sei.

c) Einsprache Dritter
§ 305. Über die Einsprache eines Dritten, welcher behauptet, die Vollstreckung verletze seine Rechte, wird im Befehlsverfahren entschieden.

Der Richter kann die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anordnen.

Vollstreckungsmittel
a) Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe
§ 306. Der Beklagte kann unter Androhung von Ordnungsbusse oder Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB FN17 zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden.

Ordnungsbusse kann für jeden Tag bis zur Erfüllung angedroht werden.

b) Ersatzvornahme und Zwangsvollzug
§ 307. Verweigert der Beklagte die Erfüllung, so kann der Richter

1. Dritte damit beauftragen oder den Kläger zur Auftragserteilung ermächtigen;
2. die Anwendung von Zwang gegen den Pflichtigen oder gegen Sachen in dessen Gewahrsam anordnen.

Der Richter kann die Ersatzvornahme oder die Anwendung von Zwang dem Gemeindeammann jener Gemeinde übertragen, wo die Massnahmen zu treffen sind.

Der Gemeindeammann kann den Vollzug von einem Kostenvorschuss abhängig machen. Nötigenfalls kann er die Hilfe der Polizeiorgane beanspruchen, sofern der Richter diese nicht direkt mit der Vollstreckung beauftragt.

c) Abgabe einer Willenserklärung
§ 308. Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, wird im Weigerungsfall seine Erklärung durch richterlichen Entscheid ersetzt.

Betrifft die Willenserklärung einen Eintrag im Grundbuch, erteilt der Richter die Ermächtigung zum Eintrag.

d) Umwandlung in Schadenersatz
§ 309. Führen weder Strafandrohung noch Ersatzvornahme oder Zwang zur Erfüllung der Pflicht, so kann der Kläger Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Der Schadenersatz wird im Befehlsverfahren festgesetzt, wenn dies nicht schon durch das erkennende Gericht erfolgt ist.

Einführungs- und Übergangsbestimmungen

§ 1. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

§ 2. Das Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtshängig sind.

Die Dauer der Fristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufen, richtet sich nach bisherigem Recht.

§ 3. Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, beurteilt sich nach bisherigem Recht.

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und für die aufschiebende Wirkung ist der Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheides massgebend.

§ 4. FN25 Für Verfahren, in welchen Rechtsverhältnisse nach bisherigem Ehegüterrecht (Art. 178-247 ZGB FN9 in der Fassung von 1907) zu beurteilen sind, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

Übergangsbestimmung G 24. September 1995 (OS 53, 271)

§ 2. Das Gesetz findet auch auf die bei seinem Inkrafttreten hängigen Verfahren Anwendung. Nach bisherigem Recht richten sich jedoch die Berufung gegen Urteile, die bereits eröffnet worden sind, sowie das Novenrecht für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängigen Verfahren.

________
FN1 OS 46, 139 und GS II, 471.
FN2 211.1.
FN3 215.1.
FN4 230.
FN5 274.
FN6 281.1.
FN7 312.
FN8 SR 101.
FN9 SR 210.
FN10 SR 211.412.11.
FN11 SR 220.
FN12 SR 221.213.2.
FN13 SR 221.229.1
FN14 SR 241.
FN15 SR 281.1.
FN16 SR 291.
FN17 SR 311.0.
FN18 SR 823.11.
FN19 SR 831.42.
FN20 SR 951.31.
FN21 SR 0.275.11.
FN22 Die Bestimmungen über das beschleunigte und das summarische Verfahren gemäss §§ 213 und 214 (Schuldbetreibungs- und Konkurssachen)
wurden vom Bundesrat am 22. Juli 1976 genehmigt.
FN23 Aufgehoben durch G vom 10. März 1985 (OS 49, 370).
FN24 Fassung gemäss G vom 7. Dezember 1986 (OS 50, 111). In Kraft seit 7. Juli 1987 (OS 50, 115).
FN25 Fassung gemäss RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210).
FN26 Aufgehoben durch V über die gerichtliche Beurteilung im Personen- und Familienrecht vom 17. März 1993 (OS 52, 410).
FN27 Eingefügt durch V über die gerichtliche Beurteilung im Personen- und Familienrecht vom 17. März 1993 (OS 52, 410).
FN28 Eingefügt durch G vom 12. März 1995 (OS 53, 163). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 170).
FN29 Fassung gemäss G vom 12. März 1995 (OS 53, 163). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 170).
FN30 Aufgehoben durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 301).
FN31 Eingefügt durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 301).
FN32 Fassung gemäss G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 301).
FN33 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 1996.
FN34 Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 418).
FN35 Aufgehoben durch G vom 27. September 1999 (OS 53, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
FN36 Eingefügt durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).
FN37 Fassung bemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).
FN38 Aufgehoben durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).