Verordnung
über die Chiropraktoren
(Änderung)

(vom 6. Februar 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Chiropraktoren vom 14. Mai 1964 wird wie folgt geändert:
Titel vor § 1:


I. Zulassung zur chiropraktischen Tätigkeit

Titel vor § 2:


A. Praxisberechtigung

Bewilligungspflichtige Personen
§ 2. Abs. 1 unverändert.

Die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung der Chiropraktik wird Inhabern eines von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz ausgestellten oder von dieser anerkannten ausländischen Diploms erteilt.

Anzeigepflicht bei zeitlich begrenzter selbstständiger Tätigkeit
§ 2 a. Beabsichtigen Inhaber einer ausserkantonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an.

Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage.

Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies dem Chiropraktor innert derselben Frist mit.

Fachliche und sonstige Anforderungen
§ 4. Als Vertreter und Assistenten werden Chiropraktoren zugelassen, welche die erste interkantonale oder eine von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz als gleichwertig anerkannte andere Prüfung bestanden haben.

Bewilligungen zur Assistenz in einer bestehenden Praxis werden nur erteilt, um eine für die Zulassung zu einer weiteren Vor- oder Schlussprüfung vorgeschriebene Ausbildung zu ermöglichen.

Vertretung des Praxisinhabers
§ 6. Die Bewilligungen zur Vertretung eines an der persönlichen Berufsausübung verhinderten Chiropraktors werden befristet erteilt. Als Höchstfristen gelten:

a) bei Vertretern mit Praxisbewilligung zwölf Monate;

lit. b unverändert.

Abs. 2 unverändert.

Meldepflicht
§ 9. Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer chiropraktischen Praxis sowie die regelmässige selbstständige Berufsausübung in fremden Praxisräumlichkeiten sind der Direktion des Gesundheitswesens zu melden.

§ 11 wird aufgehoben.

Inhalt von Auskündungen
§ 12. Auskündungen müssen den Namen des praxisberechtigten Chiropraktors enthalten. Insbesondere sind verboten:

lit. a bis d unverändert.

§ 13 wird aufgehoben.

II. Die Änderung tritt mit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Freizügigkeit in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi