Verordnung
über die Zahnärztinnen und Zahnärzte
(Änderung)

(vom 6. Februar 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Zahnärzteverordnung vom 10. Juni 1998 wird wie folgt geändert:

Titel:
Zahnärzteverordnung

Titel vor § 1:
I. Zulassung zur zahnärztlichen Tätigkeit


A. Praxisberechtigung

Bewilligungspflicht
§ 1. Abs. 1 unverändert.

Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit wird Inhaberinnen und Inhabern des eidgenössischen oder eines eidgenössisch anerkannten ausländischen Zahnarztdiploms erteilt.

Anzeigepflicht bei zeitlich begrenzter selbstständiger Tätigkeit
§ 2 a. Beabsichtigen Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkantonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an.

Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage.

Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies der Zahnärztin oder dem Zahnarzt innert derselben Frist mit.

Fachliche Anforderungen
§ 4. Als Vertreterinnen und Vertreter werden Personen mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Zahnarztdiplom zugelassen. Personen mit gleichartigem anderem Zahnarztdiplom werden nur zugelassen, wenn sie der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bereits zur Assistenz bewilligt sind.

Assistenz
§ 8. Zur unselbstständigen klinischen Tätigkeit in ihren jeweiligen Berufen werden zugelassen bzw. dürfen beschäftigt werden:

a) Personen mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Zahnarztdiplom,

b) Personen mit züricherischem Zahnprothetikdiplom oder vergleichbaren ausserkantonalen oder ausländischen Prüfungsausweisen,

lit. c unverändert.

d) Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten mit SSO-Prüfungsausweis oder vergleichbaren ausländischen Prüfungsausweisen,

e) Zahnmedizinische Assistentinnen und Assistenten mit Röntgenberechtigung SSO/BAG oder vergleichbaren ausländischen Prüfungsausweisen,

f) Dentalassistentinnen und Dentalassistenten mit BAG-Prüfungs- ausweis zur Anfertigung von Röntgenbildern oder vergleichbaren ausländischen Prüfungsausweisen.

Praktikum
§ 9. Studierende eines zahnmedizinischen Studiums mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Abschluss dürfen nach Absolvieren des zweiten klinischen Studienjahrs für höchstens sechs Monate pro Jahr beschäftigt werden.

Abs. 2 unverändert.

Meldepflicht
§ 14. Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namenswechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assistentinnen und Assistenten, die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort und die regelmässige selbstständige Berufsausübung in fremden Praxisräumlichkeiten sind der Gesundheitsdirektion schriftlich zu melden.

§ 19 wird aufgehoben.

Inhalt
§ 20. Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person enthalten, dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Fachzahnarzttitel
§ 21. Die Bezeichnung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt oder die Bezeichnung als Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung ist nur Zahnärztinnen und Zahnärzten gestattet, die einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel erworben haben.

Abs. 2 unverändert.


II. Die Änderung tritt mit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Freizügigkeit in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi