Verordnung
über die Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker
(Änderung)

(vom 6. Februar 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Zahnprothetikverordnung vom 10. Juni 1998 wird wie folgt geändert:

Titel:
Zahnprothetikverordnung

Titel vor § 1:
I. Zulassung zur zahnprothetischen Tätigkeit


A. Praxisberechtigung

Bewilligungspflicht
§ 1. Abs. 1 unverändert.

Die Bewilligung wird Inhaberinnen und Inhabern des zürcherischen Zahnprothetikdiploms oder eines entsprechenden ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt. Satz 2 unverändert.

Anzeigepflicht bei zeitlich begrenzter selbstständiger Tätigkeit
§ 2 a. Beabsichtigen Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkantonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an.

Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage.

Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies der Zahnprothetikerin oder dem Zahnprothetiker innert derselben Frist mit.

Fachliche Anforderungen
§ 4. Als Vertreterinnen und Vertreter werden Personen zugelassen, welche die Voraussetzungen zur selbstständigen Berufsausübung erfüllen.

Bewilligungspflicht
§ 8. Die Gesundheitsdirektion erteilt Zahnprothetikerinnen oder Zahnprothetikern mit zürcherischem Zahnprothetikdiplom oder einem entsprechenden ausserkantonalen oder ausländischen Diplom Bewilligungen zur unselbstständigen zahnprothetischen Tätigkeit als Assistenzzahnprothetikerin oder Assistenzzahnprothetiker. Satz 2 unverändert.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Meldepflicht
§ 12. Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namenswechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assistentinnen und Assistenten, die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort und die regelmässige selbstständige Berufsausübung in fremden Praxisräumlichkeiten sind der Gesundheitsdirektion schriftlich zu melden.

§ 15 wird aufgehoben.

Inhalt
§ 16. Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person enthalten, dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben.

Abs. 2 und 3 unverändert.

II. Die Änderung tritt mit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Freizügigkeit in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi