Verordnung
über die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
(Änderung)

(vom 6. Februar 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Dentalhygieneverordnung vom 10. Juni 1998 wird wie folgt geändert:

Titel:
Dentalhygieneverordnung

Titel vor § 1:
I. Zulassung zur dentalhygienischen Tätigkeit


A. Praxisberechtigung

Bewilligungspflicht
§ 1. Die selbstständige dentalhygienische Tätigkeit bedarf einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Die Bewilligung wird erteilt:

a) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern
nach zweijähriger unselbstständiger praktischer Tätigkeit;

b) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern nach dreijähriger unselbstständiger praktischer Tätigkeit und dem Nachweis von 120 Stunden fachbezogener Fort- und Weiterbildung.

Anzeigepflicht bei zeitlich begrenzter selbstständiger Tätigkeit
§ 2 a. Beabsichtigen Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkantonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an.

Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage.

Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies der Dentalhygienikerin oder dem Dentalhygieniker innert derselben Frist mit.

Fachliche Anforderungen
§ 4. Satz 1 unverändert. Personen mit gleichartigem anderem Diplom werden nur zugelassen, wenn sie der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bereits zur Assistenz bewilligt sind.

Meldepflicht
§ 12. Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namenswechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assistentinnen und Assistenten, die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort und die regelmässige selbstständige Berufsausübung in fremden Praxisräumlichkeiten sind der Gesundheitsdirektion schriftlich zu melden.

§ 15 wird aufgehoben.

Inhalt
§ 16. Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person enthalten, dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben.

Abs. 2 und 3 unverändert.

II. Die Änderung tritt mit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Freizügigkeit in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi