Verordnung
über die Berufe der Gesundheitspflege
(Änderung)

(vom 6. Februar 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 8. Januar 1992 wird wie folgt geändert:

Auskündungen
§ 6. Abs. 1 und 2 unverändert.

Abs. 3 wird aufgehoben.

Anzeigepflicht bei zeitlich begrenzter selbstständiger Tätigkeit
§ 17 a. Beabsichtigen Inhaber einer ausserkantonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an.

Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage.

Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies innert derselben Frist mit.

Der Beruf ist persönlich auszuüben.

Die §§ 13 bis 17 gelten sinngemäss.

Tätigkeitsbereich
§ 18. Krankenschwestern und Krankenpflegerinnen, die über ein kantonales oder ein von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anerkanntes ausserkantonales oder ausländisches Diplom verfügen, sind befugt, Patienten selbstständig und auf eigene Rechnung zu pflegen. Sie benötigen hierfür keine Bewilligung.

Abs. 2 unverändert.

Bewilligungsvoraussetzungen
§ 20. Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Hebamme wird Inhaberinnen eines kantonalen oder von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anerkannten ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt.

Bewilligungsvoraussetzungen
§ 24. Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Physiotherapeutin wird Inhaberinnen eines kantonalen oder von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anerkannten ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt, die zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.

Abs. 2 Satz 1 unverändert, Satz 2 wird aufgehoben.

Bewilligungsvoraussetzungen
§ 26. Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Ergotherapeutin wird Inhaberinnen eines von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anerkannten ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt, die zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.

Bewilligungsvoraussetzungen
§ 28. Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Podologinnen erteilt, die den kantonalen oder einen gestützt auf Bundesrecht oder die anwendbaren EG-Richtlinien anzuerkennenden Fähigkeitsausweis erworben haben.

Abs. 2 unverändert.

Bewilligungsvoraussetzungen
§ 34. Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Augenoptiker wird Inhabern eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Diploms erteilt.

Bewilligungsvoraussetzungen
§ 34 b. Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Logopädin wird Inhaberinnen eines kantonalen oder von der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz anerkannten ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt, die zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.

Bewilligungsvoraussetzungen
§ 34 d. Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Ernährungsberaterin wird Inhaberinnen eines kantonalen oder von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anerkannten ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt, die zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.

Abs. 2 unverändert.

II. Die Änderung tritt mit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Freizügigkeit in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi