Verordnung
über die Tierärzte
(Änderung)

(vom 6. Februar 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:


I. Die Verordnung über die Tierärzte vom 14. Juli 1955 wird wie folgt geändert:

Titel:
Tierärzteverordnung

§ 1. Die Bewilligung zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit (Praxisbewilligung) wird Inhabern des eidgenössischen oder eines eidgenössisch anerkannten ausländischen Tierarzt-Diploms erteilt.

§ 1 a. Beabsichtigen Inhaber einer ausserkantonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an.

Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage.

Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies dem Tierarzt innert derselben Frist mit.

§ 4. Die Gesundheitsdirektion kann Bewilligungen für die tierärztliche Tätigkeit unter der persönlichen Aufsicht eines praxisberechtigten Tierarztes (Assistentenbewilligungen) oder zur Vertretung eines praxisberechtigten Tierarztes (Vertreterbewilligungen) erteilen an:

a) Tierärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom,

b) Studierende eines veterinärmedizinischen Studiums mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Abschluss, die nach Bestehen der eidgenössischen anatomisch-physiologischen Medizinalprüfung mindestens drei klinische Semester und die medizinische, chirurgische und buiatrische Klinik als Praktikant absolviert haben oder sich über einen vergleichbaren Ausbildungsstand an einer ausländischen Universität ausweisen können.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Personen, die an einer schweizerischen Universität ein dem eidgenössischen Staatsexamen gleichwertiges Fachexamen bestanden haben, sind in Bezug auf Assistenz und Vertretung den eidgenössisch diplomierten Tierärzten gleichgestellt.

§ 7. Sätze 1 und 2 unverändert. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden, sofern die Praxis durch einen Tierarzt mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom als Vertreter geführt wird.

§ 9. Die praxisberechtigten Tierärzte sind berechtigt, eine Privatapotheke zu führen. Die Gesundheitsdirektion regelt durch besondere Weisungen die Anforderungen an die Privatapotheken, den Bezug, die Lagerung und die Abgabe der Arzneistoffe.


II. Die Änderung tritt mit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Freizügigkeit in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi