Taxordnung
der kantonalen Krankenhäuser
(Änderung)

(vom 6. Februar 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:


I. Die Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 wird wie folgt geändert:

Wohnsitz der Patienten
§ 9. Die Patienten werden je nach ihrem Wohnsitz wie folgt unterschieden:

lit. a unverändert.

b) schweizerische Patienten: Personen mit Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich der EWG-Verordnungen, die im Abschnitt A des Anhanges II zum bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit erwähnt sind. Es sind die angepassten Fassungen der Verordnungen massgebend. Die Gleichstellung erfolgt nur für die in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Leistungen und nur so weit, als sie im Anwendungsbereich dieser Taxordnung liegen.

lit. c unverändert.

Abs. 2 und 3 unverändert.

II. Die Änderung tritt mit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Freizügigkeit in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi