Reglement
über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt
in den philologisch-historischen Fächern
an der Universität Zürich

(vom 27. Februar 1996)

Der Erziehungsrat beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1. Die Diplomprüfung für das höhere Lehramt ist ein Staatsexamen des Kantons Zürich. Das an der Prüfung erworbene Diplom ist Voraussetzung für die Wahl an einer öffentlichen Mittelschule dieses Kantons.

Die Diplomprüfung kann abgelegt werden, wenn das wissenschaftliche Studium abgeschlossen ist und die für den didaktisch-praktischen Teil der Prüfung erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

§ 2. Die Diplomprüfung wird in der Regel in einem Haupt- und einem Nebenfach abgenommen. Die Prüfung soll die Lehrbefähigung für alle Stufen einer mindestens sechs Jahre dauernden Mittelschule bzw. einer Mittelschule mit gebrochenem Lehrgang feststellen.

Es besteht die Möglichkeit, die Diplomprüfung in zwei Hauptfächern abzulegen (vgl. § 13.2).

Wer das Diplom für das höhere Lehramt besitzt, kann zusätzlich die Prüfung in einem weiteren Haupt- oder Nebenfach ablegen (Zusatzfach); dies ist auch dann möglich, wenn ein bereits geprüftes Nebenfach nachträglich zum Hauptfach erhoben wird.

Als Haupt- oder Nebenfächer können gewählt werden: Deutsch / Englisch / Französisch / Geschichte / Griechisch / Italienisch / Latein / Musik / Pädagogik / Philosophie / Russisch / Spanisch.

Nur als Nebenfächer können gewählt werden: Geographie / Hebräisch / Kunstgeschichte / Rätoromanisch / Religion / Staats- und Sozialkunde / Turnen / Beherrschung eines Instruments oder Gesang.


II. Wissenschaftlicher Teil

§ 3. Als wissenschaftlicher Teil der Diplomprüfung für das höhere Lehramt wird das Lizenziat oder das Doktorat anerkannt (vgl. auch § 10). Bei einzelnen Fächern sind zusätzliche Studienleistungen zu erbringen (vgl. § 8) oder Zusatzprüfungen abzulegen (vgl. § 9), für deren Ausmass und Durchführung die Fakultät zuständig ist.

§ 4. Im Wesentlichen gelten folgende Entsprechungen zwischen den Fächern der wissenschaftlichen Prüfung und den in § 2 genannten Fächern:

1. Hauptfächer

Diplomprüfung Wissenschaftliche Prüfung

Deutsch Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaft

Englisch Englische Sprach- und Literaturwissenschaft

Französisch Französische Sprach- und Literaturwissenschaft

Geschichte Allgemeine Geschichte

Griechisch Griechische Sprach- und Literaturwissenschaft (vgl. dazu § 8.2)

Italienisch Italienische Sprach- und Literaturwissenschaft

Latein Lateinische Sprach- und Literaturwissenschaft (vgl. dazu § 8.2)

Musik Musikwissenschaft (vgl. dazu § 8.3)

Pädagogik Pädagogik

Philosophie Philosophie

Russisch Slawische Sprach- und Literaturwissenschaft (vgl. dazu § 6.1)

Spanisch Spanische Sprach- und Literaturwissenschaft

2. Nebenfächer

Deutsch Deutsche Sprachwissenschaft oder Deutsche Literaturwissenschaft, Literatur bis 1700 oder Deutsche Literaturwissenschaft, Literatur seit 1700 (vgl. dazu § 8.1)

Englisch Englische Sprachwissenschaft oder Englische Literaturwissenschaft (vgl. dazu § 8.1)

Französisch Französische Sprachwissenschaft oder Französische Literaturwissenschaft (vgl. dazu § 8.1)

Geographie Geographie

Geschichte Allgemeine Geschichte

Griechisch Griechische Sprachwissenschaft oder/und Griechische Literaturwissenschaft (vgl. dazu § 8.1)

Hebräisch Hebräische Sprach- und Literaturwissenschaft

Italienisch Italienische Sprachwissenschaft oder Italienische Literaturwissenschaft (vgl. dazu § 8.1)

Kunstgeschichte Geschichte der Kunst des Mittelalters und der Neuzeit

Latein Lateinische Sprachwissenschaft oder/und Lateinische Literaturwissenschaft (vgl. dazu § 8.1)

Musik Musikwissenschaft (vgl. dazu § 9.3)

Pädagogik Pädagogik

Philosophie Philosophie

Rätoromanisch Rätoromanische Sprach- und Literaturwissenschaft

Religion (vgl. dazu § 6.3)

Russisch Russische Sprachwissenschaft oder Russische Literaturwissenschaft (vgl. dazu § 6.1)

Spanisch Spanische Sprachwissenschaft oder Spanische Literaturwissenschaft (vgl. dazu § 8.1)

Staats- und (vgl. dazu § 6.2)
Sozialkunde

Turnen Wissenschaftlich-theoretischer Teil des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II
(vgl. dazu § 6.5 und § 13)

Beherrschung (nur für Kandidaten mit Hauptfach Musik; vgl. dazu § 6.4 und § 13)
eines Instruments
oder Gesang

§ 5. Für die Wahl des Haupt- und Nebenfachs gelten folgende Bestimmungen:

1. In der Regel entsprechen das Hauptfach und das Nebenfach dem Hauptfach und dem ersten Nebenfach der wissenschaftlichen Prüfung.

2. Als Hauptfach kann auch das erste Nebenfach der wissenschaftlichen Prüfung gewählt werden, sofern die fehlenden Studienleistungen nachgeholt werden. Zudem muss eine Ergänzungsprüfung abgelegt werden, die aus einer Klausurarbeit und einer einstündigen mündlichen Prüfung besteht.

3. Als Nebenfach kann auch das zweite Nebenfach der wissenschaftlichen Prüfung gewählt werden, sofern die fehlenden Studienleistungen nachgeholt werden. Zudem muss eine Ergänzungsprüfung abgelegt werden, die aus einer dreitägigen Hausarbeit besteht.

4. Die zwei Nebenfächer der wissenschaftlichen Prüfung können nur dann zusammen zum Hauptfach der Diplomprüfung erhoben werden, wenn sie dieselbe Sprache betreffen. Auch in diesem Fall sind die fehlenden Studienleistungen nachzuholen. Zudem ist bei der Philosophischen Fakultät I eine Ergänzungsprüfung abzulegen, die aus einer Klausur und einer halbstündigen mündlichen Prüfung besteht, wobei die Klausur nicht derjenigen Teildisziplin entnommen werden darf, in der die dreitägige Hausarbeit geschrieben wurde. In der Ergänzungsprüfung müssen die in der wissenschaftlichen Prüfung nicht berücksichtigten Teildisziplinen angemessen zum Ausdruck kommen.

5. Bei gewissen Fächerkombinationen der wissenschaftlichen Prüfung können das erste und zweite Nebenfach zum Hauptfach und Nebenfach der Diplomprüfung werden. Es handelt sich dabei um folgende: Auch in diesen drei Fällen sind die fehlenden Studienleistungen nachzuholen. Zudem ist bei der Philosophischen Fakultät I eine Ergänzungsprüfung abzulegen, die aus einer Klausur im Bereich des ersten Nebenfachs und einer dreitägigen Hausarbeit im Bereich des zweiten Nebenfachs besteht.

§ 6. In folgenden Fällen gelten für die wissenschaftliche Prüfung besondere Regelungen:

1. Russisch als Hauptfach der Diplomprüfung setzt voraus, dass die Themen der Lizenziatsarbeit und der Klausur dem Bereich der Russistik angehören.

Wer «Russisch» als Nebenfach der Diplomprüfung wählt, muss im ersten Nebenfach der wissenschaftlichen Prüfung Russische Sprachwissenschaft oder Russische Literaturwissenschaft aufweisen.

2. Wer für die Diplomprüfung das Nebenfach «Staats- und Sozialkunde» wählt, muss im Hauptfach der wissenschaftlichen Prüfung Allgemeine Geschichte und im ersten Nebenfach eines der folgenden Gebiete aufweisen: Politische Wissenschaft, Allgemeines Staatsrecht, Schweizergeschichte und schweizerische Verfassungskunde, Publizistikwissenschaft, Wirtschaftsgeschichte oder Wirtschaftswissenschaft, Sozialpsychologie, Soziologie, Volkskunde, Ethnologie.

3. Wer für die Diplomprüfung das Nebenfach «Religion» wählt, muss in den Nebenfächern der wissenschaftlichen Prüfung Theologie biblisch-historischer und systematisch-praktischer Richtung aufweisen.

4. Wer für die Diplomprüfung neben dem Hauptfach Musik das Nebenfach «Beherrschung eines Instruments oder Gesang» wählt, muss Inhaber eines staatlich anerkannten Lehrdiploms sein.

5. Wer für die Diplomprüfung das Nebenfach «Turnen» wählt, muss im Besitz des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II sein; dieses wird als Nebenfach der wissenschaftlichen Prüfung anerkannt.

§ 7. Über weitere, in § 4 nicht genannte Fächer, die als wissenschaftliche Voraussetzung für die Diplomprüfung anerkannt werden, entscheiden die Fakultät und die Diplomkommission von Fall zu Fall. Die Fakultät setzt in Übereinstimmung mit der Diplomkommission die zusätzlichen Leistungen fest.

§ 8. In folgenden Fällen werden zusätzliche Studienleistungen verlangt:

1. Wer in der Diplomprüfung eine Sprache als Nebenfach wählt, muss sich über den Besuch von linguistischen und literaturwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen zu dem gewählten Fach ausweisen.

2. Wer in der Diplomprüfung Griechisch oder Latein als Hauptfach wählt, muss sich über den Besuch von Lehrveranstaltungen in Alter Geschichte und Klassischer Archäologie ausweisen, in einem der beiden Fächer über den Besuch einer Übung.

3. Wer in der Diplomprüfung Musik als Hauptfach wählt, muss sich über instrumentale bzw. gesangliche Fähigkeiten ausweisen und den Nachweis über den Besuch folgender Kurse erbringen: Kontrapunkt, Ensembleleitung und Improvisation, Stimmbildung und Sprechtechnik, Musikethnologie sowie Medienkunde.

4. Wer in der Diplomprüfung Staats- und Sozialkunde als Nebenfach wählt, muss sich über den Besuch von Lehrveranstaltungen in Schweizergeschichte und in Allgemeinem Staatsrecht ausweisen.

§ 9. In folgenden Fällen sind Zusatzprüfungen abzulegen:

1. Wer in der Diplomprüfung eine moderne Fremdsprache als Haupt- oder Nebenfach wählt, muss sich durch eine Prüfung über ausreichende Beherrschung dieser Sprache ausweisen.

Die Prüfung besteht:
Für schriftliche Arbeit und Kolloquium sollen zwei verschiedene Dozenten beigezogen werden. In der schriftlichen Arbeit und im Kolloquium muss je eine genügende Note erreicht werden.

2. Wer in der Diplomprüfung Griechisch oder Latein als Haupt- oder Nebenfach wählt, muss eine zweistündige Übersetzung aus dem Deutschen in die betreffende Sprache anfertigen.

3. Wer in der Diplomprüfung Musik als Nebenfach wählt, muss eine halbstündige mündliche Prüfung in Harmonielehre (Analyse) ablegen.

4. Wer in der Diplomprüfung Geographie als Nebenfach wählt, muss eine Hochschulprüfung in Geologie ablegen.

§ 10. Über die Anerkennung auswärts bestandener Examina (Lizenziat, Doktorat, Staatsexamen) als wissenschaftlicher Teil der Diplomprüfung und über das Ausmass von allfälligen ergänzenden Studienleistungen und Ergänzungsprüfungen entscheidet die Fakultät, unter Mitteilung an den Präsidenten der Diplomkommission.


III. Didaktisch-praktischer Teil

A. Anmeldebedingungen

§ 11. Voraussetzung für die Anmeldung zur didaktisch-praktischen Prüfung sind:

1. Der Ausweis über das bestandene Lizenziats- bzw. Doktorexamen und, wenn erforderlich, der Ausweis über ergänzende Studienleistungen und Ergänzungsprüfungen gemäss § 5 bzw. § 10 sowie über zusätzliche Studienleistungen gemäss § 8 und Zusatzprüfungen gemäss § 9.

2. Der Nachweis über den Besuch der obligatorischen Lehrveranstaltungen in den Bereichen Allgemeine Didaktik und Psychologie des Jugendalters.

3. Der Nachweis über die Teilnahme an den Kursen über Fachdidaktik im Haupt- und im Nebenfach und über die Absolvierung der entsprechenden Übungslektionen. In den Fächern, in denen keine solchen Kurse stattfinden, der Ausweis über die Absolvierung der vorgeschriebenen Übungslektionen.

4. Der Ausweis über die nach den Weisungen der Diplomkommission absolvierten Unterrichtspraktika.

5. Für Kandidaten, die im Haupt- oder Nebenfach eine moderne Fremdsprache wählen, der Nachweis eines Aufenthaltes im Gebiet der fremden Sprache. Welche Länder bzw. Regionen als Teil des jeweiligen Sprachgebiets gelten können, setzt die Fakultät in Übereinstimmung mit der Diplomkommission fest. Ziel dieses Aufenthalts ist eine intensive Kontaktnahme mit der Sprache verschiedener Bevölkerungskreise und mit dem kulturellen Hintergrund des betreffenden Landes. Er muss sich für ein Hauptfach über mindestens neun und für ein Nebenfach über mindestens sechs Monate erstrecken. Der Fremdsprachaufenthalt darf jeweils nicht mehr als einmal unterbrochen werden. Sind beide Fächer romanische Sprachen, genügt auch im Hauptfach ein Aufenthalt im fremden Sprachgebiet von sechs Monaten. Beim Fach Russisch kann der Nachweis des Fremdsprachaufenthalts erlassen werden. Bei Kandidaten, denen der Unterricht der Volks- oder Mittelschule in der von ihnen als Studienfach gewählten Sprache erteilt wurde, kann der Nachweis des Fremdsprachaufenthalts auf ein begründetes Gesuch hin erlassen werden.

§ 12. Über die Anerkennung von Lehrveranstaltungen (vgl. § 11.2), Fachdidaktikkursen und Praktika (vgl. § 11.3 und 11.4), die an einer anderen Universität belegt worden sind, entscheidet die Abteilung Höheres Lehramt. Gegen den Entscheid kann innert zwanzig Tagen bei der Diplomkommission rekurriert werden.

B. Prüfung

§ 13. Die Prüfung umfasst:

1. Einen allgemein-didaktischen Teil: Ein halbstündiges Kolloquium mit einem Dozenten für Allgemeine Didaktik. Bedingung für die Zulassung zum zweiten Teil ist ein mindestens befriedigendes Resultat (Note 4).

2. Einen praktisch-fachdidaktischen Teil: Je eine Prüfungslektion im Haupt- und im Nebenfach bzw. in zwei Hauptfächern (vgl. § 2 Abs. 2) sowie ein zwanzigminütiges Kolloquium mit einem Dozenten für Fachdidaktik des Hauptfachs. Soweit möglich, soll eine der beiden Prüfungslektionen auf der Unter- oder der Mittelstufe gehalten werden.

Kandidaten, die sich in einem Zusatzfach prüfen lassen (vgl. § 2 Abs. 3), halten eine Prüfungslektion. Das fachdidaktische Kolloquium entfällt für sie.

Den Kandidaten, die im Besitz des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II sind, wird die Prüfung im Nebenfach «Turnen» erlassen.

Den Kandidaten, die im Besitz des Lehrdiploms einer staatlich anerkannten Musikschule sind, wird die Prüfung im Nebenfach «Beherrschung eines Instruments oder Gesang» erlassen.

§ 14. Die Prüfung wird vom Präsidenten des Prüfungsausschusses der Diplomkommission (vgl. § 23) in Verbindung mit der Abteilung Höheres Lehramt und den Leitern der einzelnen Mittelschulen organisiert.

Der Präsident des Prüfungsausschusses oder der von ihm bestimmte Stellvertreter ernennt zur Durchführung der Prüfung für jeden Kandidaten die notwendigen Experten; diese bilden den Prüfungsausschuss.

An den einzelnen Teilprüfungen müssen anwesend sein:

1. Beim allgemeindidaktischen Kolloquium ein Dozent für Allgemeine Didaktik und ein Beisitzer, in der Regel ein Fachdidaktiker des vom Kandidaten gewählten Hauptfaches.

Der Dozent für Allgemeine Didaktik legt für diese Teilprüfung eine Note fest (vgl. § 15) und teilt sie dem Kandidaten mit.

2. Bei Prüfungslektionen der Präsident des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter als Vorsitzender, ein Didaktiklehrer des betreffenden Fachs und ein Fachvertreter der Universität.

Bei der Wiederholung von Prüfungslektionen muss auch ein Dozent für Allgemeine Didaktik anwesend sein.

3. Beim fachdidaktischen Kolloquium der Präsident des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter und ein Didaktiklehrer des vom Kandidaten gewählten Hauptfaches.

Die bei den Prüfungslektionen und beim fachdidaktischen Kolloquium anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses ermitteln für die entsprechende Teilprüfung je eine Note (vgl. §15).

Der Präsident des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter stellt das Ergebnis der Prüfung fest und teilt es dem Kandidaten mit.

§ 15. Die Prüfungsergebnisse werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 festgestellt; 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Leistung. Die Prüfung ist bestanden, wenn in sämtlichen Teilprüfungen mindestens die Note 4 (befriedigend) erreicht wurde. Im Diplom werden je eine Note für das allgemeindidaktische Kolloquium, für das fachdidaktische Kolloquium sowie für die beiden Prüfungslektionen aufgeführt.

§ 16. Im Falle des Nichtbestehens können sowohl das allgemeindidaktische Kolloquium als auch der praktisch-fachdidaktische Teil der Prüfung je einmal wiederholt werden (der praktisch-fachdidaktische Teil frühestens nach sechs Monaten).

Teilprüfungen, die mit den Noten 5 FN1/2 oder 6 bewertet wurden, brauchen nicht wiederholt zu werden.

C. Anmeldung

§ 17. Die Anmeldung zur didaktisch-praktischen Prüfung ist an die Abteilung Höheres Lehramt zu richten. Es sind beizulegen:

1. Angaben über die gewählten Fächer und ihren Rang (Haupt-, Neben- oder Zusatzfach),

2. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges,

3. die in § 11 erwähnten Ausweise,

4. die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühren.

IV. Gebühren

§ 18. Die Gebühr für die didaktisch-praktische Prüfung in Haupt- und Nebenfach oder in zwei Hauptfächern beträgt Fr. 300, in einem Zusatzfach oder bei Wiederholung eines Prüfungsteils Fr. 150 (Ein- zahlung bei der Kanzlei der Universität). Die Gebühren für die Ergänzungsprüfungen und die Zusatzprüfungen betragen zwischen Fr. 20 und Fr. 40. Sie werden von der Fakultät festgesetzt und dem Kandidaten mitgeteilt.

V. Diplom

§ 19. Das Diplom dient als Ausweis über die zur Ausübung eines Lehramtes an einer Mittelschule notwendige Vorbildung. Es enthält die Noten der Prüfungslektionen und der Kolloquien.

Ein Diplom über die Prüfung in einem Zusatzfach (§ 2 Abs. 3) enthält die Note der Prüfungslektion.

§ 20. Das Diplom wird durch einen Vertreter der Erziehungsdirektion und den Präsidenten des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

VI. Diplomkommission

§ 21. Der Erziehungsrat ernennt eine Diplomkommission von zwölf Mitgliedern, die sich folgendermassen zusammensetzt:

1. aus einem Mitglied des Erziehungsrats,

2. aus einem Dozenten für Allgemeine Didaktik des Mittelschulunterrichts und einem weiteren Mitglied der Philosophischen Fakultät I sowie zwei Vertretern der Philosophischen Fakultät II,

3. aus vier Schulleitern kantonal-zürcherischer Mittelschulen oder deren Stellvertretern und aus drei Hauptlehrern kantonal-zürcherischer Mittelschulen.

Der Präsident der Diplomkommission wird vom Erziehungsrat bestimmt.

§ 22. Die Diplomkommission befasst sich mit den allgemeinen Fragen der Ausbildung zürcherischer Mittelschullehrer sowie mit Rekursfällen. Sie stellt Antrag betreffend Wahl oder Wiederwahl der ständigen Lehrbeauftragten für Fachdidaktik und des Koordinators der Abteilung Höheres Lehramt. Sie amtet als konsultatives Organ von Erziehungsdirektion und Erziehungsrat.

§ 23. Die Erziehungsdirektion bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Diplomkommission einen Mittelschulleiter zum Präsidenten des Prüfungsausschusses; er gehört der Diplomkommission an oder nimmt an ihren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

VII. Übergangsbestimmungen

§ 24. Dieses Reglement ersetzt dasjenige über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den philologisch-historischen Fächern vom 8. August 1989. Es tritt auf Beginn des Sommersemesters 1996 in Kraft.

Kandidaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements die Prüfung bereits abgelegt haben, sind berechtigt, die Wiederholungsprüfung bis Ende Sommersemester 1997 nach dem Reglement vom 8. August 1989 abzulegen.

Zürich, 27. Februar 1996

Im Namen des Erziehungsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Buschor Hassler




Bei allen Personenbezeichnungen sind immer beide Geschlechter gemeint.