Übergangsordnung
zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule

(vom 12. Juni 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Für die Einführung des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule wird gestützt auf dessen § 24 folgende Übergangsordnung erlassen:

§ 1. Die vor dem Wintersemester 2002/03 begonnenen Ausbildungsgänge - ausgenommen die Ausbildungsgänge mit Beginn 2002 am Seminar für Pädagogische Grundausbildung sowie am Kindergarten- und Hortseminar - werden nach alter Ordnung abgeschlossen; hiefür gelten die Regelungen des bisherigen Rechts. Für den allgemeinen Schulbetrieb gelangen ab 1. Oktober 2002 das Gesetz über die Pädagogische Hochschule sowie das Fachhochschulgesetz und die darauf beruhenden Rechtsgrundlagen zur Anwendung. Für jene Ausbildungsgänge, die ab Wintersemester 2002/03 eingeführt werden, gilt ausschliesslich das neue Recht.

§ 2. Die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) nimmt den Studienbetrieb mit Beginn des Wintersemesters 2002/03 (Oktober 2002) auf. Sie löst die folgenden Seminare ab:

- Seminar für Pädagogische Grundausbildung

- Primarlehrerseminar

- Kindergarten- und Hortseminar

- Arbeitslehrerinnenseminar

- Haushaltungslehrerinnenseminar

- Real- und Oberschullehrerseminar

- Sekundar- und Fachlehrerausbildung an der Universität Zürich

Von der Stiftung Pestalozzianum übernimmt die PHZH die Weiterbildung und weitere Bereiche im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags.

§ 3. Für die Ausbildungsgänge, die vor dem Wintersemester 2002/03 nach alter Ordnung an den Seminaren begonnen haben, gelten das Lehrerbildungsgesetz und die darauf beruhenden Erlasse nach folgender Übergangsordnung:

- Seminar für Pädagogische Grundausbildung:

Der letzte reguläre Ausbildungsgang nach alter Ordnung findet von Herbst 2001 bis Herbst 2002 statt.

Im Übergangsstudiengang Frühling 2002-2003 wird das 1. Semester am Seminar für Pädagogische Grundausbildung im Rahmen der bisherigen Regelungen nach den Vorgaben des Bildungsratsbeschlusses vom 26. Februar 2002 geführt; im Herbstsemester 2002/03 setzen die Studierenden die Ausbildung im 2. Semester der PHZH nach neuem Studienplan und mit besonderen Prüfungsbestimmungen fort.

- Primarlehrerseminar:

Der letzte Ausbildungsgang am Primarlehrerseminar hat im Herbst 2001 begonnen. Er wird ab Oktober 2002 von der PHZH weitergeführt und im Sommer 2003 nach bisheriger Ordnung abgeschlossen.

Studierende, die im Sommer/Herbst 2002 im Ausbildungsprogramm Englisch für die Primarschule stehen, führen die Ausbildung im Wintersemester 2002/03 nach bisherigem Modus zu Ende.

- Arbeitslehrerinnenseminar:

Das Arbeitslehrerinnenseminar hat letztmals im Herbst 2001 einen Ausbildungsgang begonnen. Die laufenden Ausbildungsgänge werden ab Oktober 2002 von der PHZH weitergeführt; der letzte wird im Sommer 2004 nach bisheriger Ordnung abgeschlossen.

- Haushaltungslehrerinnenseminar:

Das Haushaltungslehrerinnenseminar hat letztmals im Herbst 2001 einen Ausbildungsgang begonnen. Die laufenden Ausbildungsgänge werden ab Oktober 2002 von der PHZH weitergeführt; der letzte wird im Sommer 2004 nach bisheriger Ordnung abgeschlossen.

Die ab Wintersemester 2001/02 für Studierende des Seminars für Pädagogische Grundausbildung, des Real- und Oberschullehrerseminars sowie der Sekundar- und Fachlehrerausbildung angebotene Zusatzausbildung zur Lehrbefähigung in Hauswirtschaft auf der Sekundarstufe I wird ab Oktober 2002 von der PHZH übernommen und zu Ende geführt. Ein Studienabschluss ist bis Frühling 2005 möglich.

- Kindergarten- und Hortseminar:

Der letzte reguläre Ausbildungsgang nach alter Ordnung hat im Frühlingssemester 2001 begonnen. Die bestehenden Klassen werden ab Herbstsemester 2002/03 der PHZH unterstellt und schliessen im Sommer 2003 die Ausbildung nach bisheriger Ordnung ab.

Der Ausbildungsgang mit Beginn im Februar 2002 wird nach zwei Kurzsemestern ab Wintersemester 2002/03 mit dem Diplomstudium für Lehrkäfte der Vorschulstufe an der PHZH fortgesetzt und schliesst im Sommer 2004 mit einem Diplom nach neuer Ordnung ab.

- Real- und Oberschullehrerseminar:

Der letzte Ausbildungsgang am Real- und Oberschullehrerseminar hat im Herbst 2001 begonnen. Die laufenden Ausbildungsgänge werden ab Oktober 2002 von der PHZH weitergeführt; der letzte wird im Sommer 2004 nach bisheriger Ordnung abgeschlossen.

- Sekundar- und Fachlehrerausbildung:

Die letzten Studiengänge nach alter Ordnung haben im Frühling 2002 begonnen. Die Studiengänge werden ab Oktober 2002 von der PHZH weitergeführt und im Frühling 2005 nach alter Ordnung abgeschlossen. Auf begründetes Gesuch kann die PHZH eine Fristerstreckung um höchstens zwei Semester bewilligen.

Der letzte Zweijahreskurs für die Ausbildung zu Englisch- und Italienischlehrpersonen für die Oberstufe der Volksschule findet von Frühling 2002 bis 2004 statt.

Mit der Aufhebung der Seminare werden diese Ausbildungen der PHZH unterstellt. Die Schulleitung der PHZH kann die Leitung den zuständigen Departementsleitungen oder interimistischen Leitungen übertragen.

§ 4. Für die Studierenden der Ausbildungsgänge, die nach bisheriger Ordnung an der PHZH zu Ende geführt werden, gilt bis zu deren Abschluss Folgendes:

- Mit der Übernahme der Ausbildungen an die PHZH werden die Studierenden an der PHZH eingeschrieben (Ausbildung zur Kindergärtnerin bzw. zum Kindergärtner ab Beginn des Herbstsemesters 2002/03, andere Ausbildungen ab Beginn des Wintersemesters 2002/03). Ausgenommen sind die Studierenden der Sekundar- und Fachlehrerausbildung, die bis zum Abschluss des Studiums an der Universität Zürich immatrikuliert bleiben.

- Für Studiengelder und Prüfungsgebühren gelten die bisherigen Bestimmungen.

- Fragen, die in engem Zusammenhang zur Ausbildung stehen, werden nach den bisherigen Rechtsgrundlagen beurteilt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der PHZH.

- Entscheide über das Bestehen von Prüfungen obliegen der Schulleitung der PHZH; Rekursinstanz ist der Schulrat der PHZH. Prüfungen können an der PHZH nach bisherigem Recht wiederholt werden.

§ 5. Die Berufseinführung der Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger des Kindergartens, der Primarschule und der Sekundarstufe I sowie der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen und -lehrer obliegt ab Wintersemester 2002/03 der PHZH.

§ 6. Die Aufsichtskommissionen des Seminars für Pädagogische Grundausbildung, des Primarlehrerseminars, des Arbeitslehrerinnenseminars, des Haushaltungslehrerinnenseminars, des Real- und Oberschullehrerseminars sowie der Sekundar- und Fachlehrerausbildung werden auf Ende Juli 2002 aufgelöst, und die Mitglieder dieser Aufsichtskommissionen werden auf den gleichen Zeitpunkt unter Verdankung der geleisteten Dienste entlassen. Auf den gleichen Zeitpunkt entfällt die Zuständigkeit der Schulkommission der Kantonsschule Riesbach für das Kindergarten- und Hortseminar.

Verfahren, die von den Aufsichtskommissionen und der Schulkommission der Kantonsschule Riesbach bis Ende Juli 2002 nicht abgeschlossen werden können, werden von den Instanzen der PHZH weitergeführt.

§ 7. Für die Überführung der Anstellungsverhältnisse von Verwaltungs- und Betriebspersonal der bisherigen Seminare, das an die PHZH übernommen werden kann, ist ab 1. Juli 2002 die Schulleitung der PHZH zuständig.

Verwaltungs- und Betriebspersonal, das nach bisheriger Zuständigkeitsregelung von der Bildungsdirektion für die PHZH angestellt wurde, gilt als dort angestellt.

§ 8. Die Überführung der Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen der bisherigen Seminare, die an die PHZH übernommen werden können, obliegt der Schulleitung der PHZH. Die Überführung erfolgt, unabhängig von den bisher uneinheitlichen Semesterterminen der Seminare, auf den 1. Oktober 2002.

Bei Anfechtung der Überführungsverfügung gilt im Einzelfall bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Umfang des Streitgegenstandes bisheriges Recht.

§ 9. In Bezug auf Stundenguthaben von Lehrpersonen der Seminare, die an die PHZH übertreten, wird wie folgt vorgegangen: Die ersten vier Jahresstunden werden in der Regel in Stunden umgerechnet und der Lehrperson auf einem neuen Kontokorrent gutgeschrieben; die übrigen Jahresstunden werden ausbezahlt. Die Schulleitung der PHZH legt die Berechnungsmodalitäten fest.

§ 10. Für Personal der Seminare, das nicht an die PHZH übernommen werden kann, wird ein Sozialplan ausgearbeitet. Bis zur Umsetzung des Sozialplans gelten die bisherigen personalrechtlichen Bestimmungen.

Im Einzelfall sind folgende Instanzen zuständig:

- für die Entlassung von Verwaltungs- und Betriebspersonal die Bildungsdirektion, vertreten durch das Hochschulamt.

- für Entlassungen oder Kürzungen des Beschäftigungsgrades von Lehrpersonen die Bildungsdirektion, vertreten durch das Hochschulamt. Massgebend für den Kündigungstermin ist die ordentliche Semesterdauer des betreffenden Seminars.

Lehrpersonen des Kindergarten- und Hortseminars unterstehen den personalrechtlichen Bestimmungen der kantonalen Mittelschulen.

- für die Auflösung der Anstellungsverhältnisse von Schulleitungsmitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt wurden, der Regierungsrat.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Vizepräsident: Der Staatsschreiber:
Huber Husi