Promotionsordnung
der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 8. Juli 2002)


Der Universitätsrat beschliesst:

§ 1. Die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät verleiht gestützt auf das Universitätsgesetz den Doktortitel:

1. nach eingereichter Bewerbung (Doctor scientiarum naturalium, Dr. sc. nat.);

2. ehrenhalber (Doctor honoris causa, Dr. h. c.).


1. Teil: Promotion nach eingereichter Bewerbung


A. Zulassung zum Promotionsstudium

§ 2. Wer ein Promotionsstudium aufnehmen will, hat sich beim Dekanat der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät registrieren zu lassen.

Die Zulassung zum Promotionsstudium kann auf zwei Arten erfolgen:

1. Nach Erwerb des Diploms der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder eines äquivalenten von der Fakultät anerkannten Diploms einer anderen schweizerischen oder ausländischen Universität. Bei nichtäquivalenten Diplomen und bei Fachwechseln kann die Fakultät die Anerkennung mit Auflagen verbinden, wie beispielsweise den Besuch von bestimmten Lehrveranstaltungen, das Absolvieren von Prüfungen oder das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit.

2. Auf besonderes Gesuch hin nach Erfüllung eines von der Fakultät genehmigten individuellen oder generellen Studien- und Prüfungsplanes, in welchem der Umfang und der zeitliche Ablauf des Studiums festgelegt werden. Grundlage für die Studienleistungen ist die Prüfungsordnung für das Diplom an der Mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Über die Zulassung entscheidet der Fakultätsausschuss; er kann Ausführungsbestimmungen zur Zulassung erlassen und in diesem Rahmen die Entscheidbefugnis über die Zulassung einem Mitglied des Fakultätsvorstandes übertragen.

Bei der Registrierung ist eine schriftliche Bestätigung eines verantwortlichen Fakultätsmitgliedes vorzulegen, die dessen Bereitschaft zur Betreuung und Begutachtung dieser Dissertation beinhaltet. Das verantwortliche Fakultätsmitglied muss Professorin oder Professor an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sein.


B. Das Promotionsstudium

§ 3. Das Promotionsstudium umfasst

1. das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgehen soll, sowie

2. den Besuch von Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Promotionsstudienganges, wobei die jeweiligen Fachbereiche die Anzahl der zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im Anhang zur Studienordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät festlegen.

§ 4. Spätestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Beginn des Promotionsstudiums bestimmt das verantwortliche Fakultätsmitglied nach Rücksprache mit der oder dem Doktorierenden ein Promotionskomitee, dem mindestens eine weitere Fachperson angehört. Das verantwortliche Fakultätsmitglied führt den Vorsitz.

Das Promotionskomitee betreut die oder den Doktorierenden im Promotionsstudium.


C. Anmeldung zur Promotionsprüfung

§ 5. Die Anmeldung zur Doktorprüfung ist an das Dekanat zu richten. Folgende Unterlagen sind einzureichen:

1. das Anmeldeformular;

2. die von der oder vom Doktorierenden verfasste Dissertation in sechs Exemplaren;

3. der Lebenslauf;

4. der Nachweis der Immatrikulation als Doktorierende oder Doktorierender an der Universität Zürich;

5. der Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.

Eine Dissertation kann aus einer Monographie oder einer Sammlung bereits erschienener oder zur Veröffentlichung akzeptierter Publikationen oder von unveröffentlichten Manuskripten bestehen, die von einem ausführlichen von der oder vom Doktorierenden allein verfassten einleitenden und zusammenfassenden Text begleitet sein müssen. In diesem soll der Beitrag der oder des Doktorierenden und allfälliger übriger Autorinnen und Autoren deklariert werden.


D. Gutachten zur Dissertation

§ 6. Die Dekanin oder der Dekan beauftragt das verantwortliche Fakultätsmitglied, mindestens zwei Fachgutachten beizubringen, wobei mindestens eines der Gutachten von einem Fakultätsmitglied und eines von einer Fachperson verfasst sein muss, die nicht am Projekt der Dissertation beteiligt ist.

Die Gutachterinnen oder die Gutachter sind ermächtigt, von der oder vom Doktorierenden die Belege einzufordern, die zur Kontrolle der in der Dissertation angeführten Untersuchungen dienen (z. B. Präparate, hinterlegte Proben, statistisches Material, Versuchsprotokolle).

§ 7. Die Dekanin oder der Dekan lässt die Dissertation, die Gutachten und die übrigen Unterlagen den Mitgliedern des Promotionskomitees zustellen und bei den durch das Komitee bezeichneten oder an der Dissertation interessierten Fakultätsmitgliedern zirkulieren (Zirkulationskreis).


E. Promotionsprüfung

§ 8. Die Promotionsprüfung besteht aus:

1. einem öffentlichen Promotionskolloquium von höchstens einer Stunde unter Einschluss einer Diskussion;

2. einer Befragung der oder des Doktorierenden durch das Promotionskomitee sowie durch Mitglieder des Zirkulationskreises von höchstens einer Stunde.

An der Promotionsprüfung müssen mindestens drei Prüfende (Mitglieder des Promotionskomitees und des Zirkulationskreises), wovon mindestens zwei Personen der Fakultät angehören müssen, anwesend sein. Im Anschluss an die Prüfung beschliessen die Prüfenden über die Anträge zur Qualifikation der Promotionsprüfung, der Genehmigung der Dissertation unter Angabe der vorzunehmenden Korrekturen sowie über eine allfällige Auszeichnung der Dissertation. Diese Anträge werden dem Fakultätsausschuss und der Fakultätsversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 9. Im Anschluss an die Promotionsprüfung informiert die oder der Vorsitzende des Promotionskomitees den oder die Doktorierende über den Antrag zur Qualifikation der Promotionsprüfung und gibt die Dissertation nötigenfalls zur Korrektur zurück.

Die Korrektur muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnisnahme der Korrekturvorgaben erfolgen.

§ 10. Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.


F. Promotion

§ 11. Nach bestandener Promotionsprüfung und der Ausführung der Korrekturen an der Dissertation beschliesst die Fakultätsversammlung über die Anträge zur Qualifikation der Promotionsprüfung und zur Genehmigung der Dissertation und vollzieht damit die Promotion.

Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen und gemeinsam für alle vorliegenden Promotionsanträge. Auf Antrag eines Fakultätsmitglieds kann über einzelne Anträge individuell abgestimmt werden.

Die Fakultät kann für eine hervorragende Dissertation eine Auszeichnung verleihen, falls mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter und das Promotionskomitee eine solche empfehlen und der Fakultätsausschuss der Fakultätsversammlung einen entsprechenden Antrag stellt.

Den Doktorierenden steht das Akteneinsichtsrecht zu.


G. Publikation

§ 12. Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb eines Jahres nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflichtexemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies kann erfolgen:

1. durch Abgabe von 30 gebundenen Exemplaren der Dissertation oder

2. durch Abgabe von fünf gebundenen Exemplaren und 25 Kopien der Dissertation in elektronischer Form.

Die Dekanin oder der Dekan kann auf Gesuch hin die Abgabefrist der Pflichtexemplare verlängern.

§ 13. Für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation vor der Abgabe der Pflichtexemplare ist die Zustimmung des verantwortlichen Fakultätsmitgliedes und der Dekanin oder des Dekans einzuholen.


2. Teil: Promotion ehrenhalber

§ 14. Der Fakultät steht das Recht zu, für hervorragende Verdienste um die Wissenschaft die Doktorwürde ehrenhalber zu verleihen.

§ 15. Der Antrag zu einer Ehrenpromotion muss von einem stimmberechtigten Mitglied der Fakultät schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan gestellt und begründet werden.

§ 16. Die Dekanin oder der Dekan bringt den Antrag den stimmberechtigten Mitgliedern der Fakultätsversammlung an einer ersten Sitzung zur Kenntnis und lädt sie zu einer weiteren Sitzung ein, in der über die Promotion entschieden werden soll. Für die zweite Sitzung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der zur Zeit der Abstimmung nicht beurlaubten, stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung erforderlich.

Über den Antrag wird schriftlich abgestimmt. Die Promotion erfolgt, wenn wenigstens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Fakultät dem Antrag zustimmen und nicht mehr als ein Fünftel Neinstimmen eingelegt werden.

§ 17. Über den Wortlaut der Laudatio entscheidet die Fakultätsversammlung. Die Bekanntmachung der Ehrenpromotion erfolgt im Schulblatt des Kantons Zürich.


Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 18. Diese Promotionsordnung tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie ersetzt die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät II (mathematisch-naturwissenschaftliche Richtung) vom 9. Februar 1993.

Die Dekanin oder der Dekan kann Doktorierenden, die spätestens zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung mit dem Studium gemäss der Promotionsordnung vom 9. Februar 1993 begonnen haben, auf Gesuch hin gestatten, nach der alten Ordnung zu promovieren.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Straessle