Zivilstandsverordnung
(Änderung)

(vom 17. Juli 2002)

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 32 EG zum ZGB vom 2. April 1911 und Art. 52 Abs. 2 SchlT zum ZGB vom 10. Dezember 1907,

beschliesst:

I. Die Zivilstandsverordnung vom 29. November 2000 wird wie folgt geändert:
Titel vor § 1:

A. Bildung von Zivilstandskreisen

Festlegung
§ 1. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.

Vertrag
§ 1 a. Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren:

a) den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises,

b) wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.

Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeinderäte.

II. Die Änderung tritt nach Genehmigung durch den Bund am 1. September 2002 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi