Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz
(Änderung)

(vom 24. Juli 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 wird wie folgt geändert:

Anstellungsbehörde
§ 12. Abs. 1 und 2 unverändert.

Für die Anstellung und Entlassung, die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung von Chefärztinnen und Chefärzten sowie von Leitenden Ärztinnen und Ärzten ist die Gesundheitsdirektion zuständig.

Abs. 4 und 5 unverändert.

II. Die Änderung tritt am 1. September 2002 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber i.V.:
Buschor Hirschi