Verordnung
über die kantonalen Krankenhäuser
(Änderung)

(vom 24. Juli 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser vom 28. Januar 1981 wird wie folgt geändert:

Massgebliche Erlasse
§ 28. Für das Personal der Krankenhäuser gelten das Personalgesetz, die Personalverordnung und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.

Abs. 2 unverändert.

Tätigkeit auf eigene Rechnung
§ 30. Die Gesundheitsdirektion kann den Chefärzten und weiteren Ärzten mit leitenden Funktionen bewilligen, Patienten auf eigene Rechnung stationär oder ambulant zu untersuchen, zu behandeln, zu begutachten oder mit anderen Ärzten konsiliarisch zu betreuen. Letzter Satz unverändert.

Die Gesundheitsdirektion kann ihre Zuständigkeit gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise an ihre Betriebe delegieren.

Die Bewilligung gilt nur für persönliche Verrichtungen des Bewilligungsinhabers.

Abs. 4 unverändert.

Klinikleitung
§ 30 b. Bei Chefärzten, die von der Universitätsleitung dem Universitätsrat zur Ernennung als Professoren vorgeschlagen sind, legt die Gesundheitsdirektion die Rahmenbedingungen für die Klinikleitung und für die privatärztliche Tätigkeit sowie die Klinikdirektorenzulage vor der Beschlussfassung durch den Universitätsrat fest.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen der Universitätsgesetzgebung.

II. Die Änderung tritt am 1. September 2002 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber i.V.:
Buschor Hirschi