Verordnung
über den freien Personenverkehr und die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer

(vom 24. Juli 2002)

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), die Verordnung des Bundesrates über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation Norwegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein vom 22. Mai 2002 (VEP) sowie auf die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO),

beschliesst:

Zuständigkeit
§ 1. Arbeitsmarktbehörde im Sinne der Verordnungen über die Einführung des freien Personenverkehrs und über die Begrenzung der Zahl der Ausländer ist die Volkswirtschaftsdirektion. Sie vollzieht die beiden Verordnungen auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantonalem Recht keine andern Organe betraut sind.

Die Volkswirtschaftsdirektion bewilligt die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden gemäss Art. 43, 61 und 75 AsylG.

Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Rechte und Pflichten gemäss Abs. 1 und 2 den Städten Zürich und Winterthur übertragen.

Andere staatliche Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.

Gesuche
§ 2. Gesuche gemäss Art. 43, 61 und 75 AsylG, Art. 8 und 27 VEP sowie Art. 49 BVO können schriftlich oder auf elektronischem Weg eingereicht werden. Der Entscheid wird schriftlich oder auf elektronischem Weg mitgeteilt.

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
§ 3. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2002 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 30. Dezember 1986 aufgehoben.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber i.V.:
Buschor Hirschi