Gesetz
über die Verzugszinsen für öffentlichrechtliche
Forderungen

(vom 17. Juni 2002)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. August 2001 und den gleich lautenden Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 13. November 2001,

beschliesst:


I. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert:

Ia. Fälligkeit von Forderungen
§ 29 a. Öffentlichrechtliche Forderungen der Verwaltungsbehörden und von Privatpersonen werden 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder die Vorauszahlung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt ist, sowie die Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung schuldet er Verzugszins von 5%.

Abweichende Bestimmungen der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.


II. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 wird wie folgt geändert:

Fälligkeit und Verjährung
§ 205. Gerichtskosten werden 30 Tage seit der Zustellung der Rechnung fällig. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder die Vorauszahlung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt ist, sowie die Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung schuldet er Verzugszins von 5%.

Gerichtskostenforderungen unterliegen der zehnjährigen Verjährung gemäss dem Obligationenrecht.

III. Für Forderungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind, gilt das bisherige Recht.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei



Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 2. September 2002,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für das am 17. Juni 2002 beschlossene Gesetz über die Verzugszinsen für öffentlichrechtliche Forderungen ist am 27. August 2002 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 9. September 2002

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei