Luftreinhaltung
Teilmassnahmenplan Feuerung
(Änderung)

(vom 30. April 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Der Teilmassnahmenplan Feuerung vom 19. Juni 1996 wird wie folgt geändert:
Dispositiv II Ziffer 1 lit. a bis d unverändert.

e) Anlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 72 LRV müssen für NOx, CO und Staub die gleichen Emissionsbegrenzungen wie Anlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 71 LRV einhalten.

lit. f unverändert.

Dispositiv II Ziffer 2 lit. a und b unverändert.

c) Feuerungsanlagen müssen die NOx- und PM10-Emissionsgrenzwerte für Neuanlagen auch dann einhalten, wenn nur der Brenner bzw. nur der Kessel ersetzt wurde (gilt auch für Anlagen < 70 kW).

d) Feuerungsanlagen, bei denen das Produkt direkt mit dem Rauchgas in Kontakt kommt (Ziegeleien, Bitumenmischanlagen, Grastrocknungsanlagen usw.), müssen die NOx- und Feststoff-Emissionen nach dem Stand der Technik reduzieren.

II. Diese Änderung tritt am 30. April 2002 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi