Schulleistungsverordnung
(Änderung)
(vom 2. Oktober 2002)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 wird wie folgt geändert:
Pauschalen
§ 29. Für die Berechnung des Kostenanteils an Stütz- und Fördermassnahmen und an den Deutschunterricht für fremdsprachige Volksschüler ist je ein Höchstansatz von Fr. 2000 pro Schüler und Jahr massgebend. Satz 2 unverändert.
Abs. 2 und 3 unverändert.
II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie gilt erstmals für die 2003 zur Auszahlung gelangenden Staatsbeiträge.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi