Beschluss des Kantonsrates
über den Beitritt des Kantons Zürich
zur Interkantonalen Vereinbarung
zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz,
St. Gallen und Zürich über das Linthwerk

(vom 25. März 2002) FN1


Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. Februar 2001 und der Kommission für Energie, Umwelt und Verkehr vom 22. Januar 2002 FN2,

beschliesst:

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich (vom 23. November 2000 und Änderung der Linthkommission vom 20. Dezember 2001) über das Linthwerk bei.


FN1 OS 57, 247.
FN2 ABl 2001, 369.
FN3 SR 721.21.
FN4 SR 721.22.
FN5 SR 831.40.




Interkantonale Vereinbarung
zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk

(vom 23. November 2000)

In Erinnerung, dass die Eidgenössische Tagsatzung am 28. Juli 1804 die Entsumpfung der Linthebene durch Überleitung der Linth in den Walensee und eine Verbesserung von dessen Abfluss Richtung Zürichsee beschloss und in der Revision dieses Beschlusses am 30. Juni 1808 festlegte, dass zwischen Walensee und Zürichsee ein möglichst gerader Kanal anzulegen sei, dass am 6. Juli 1812 die Tagsatzung die Linthwasserbau-Polizeikommission schuf, deren Aufgabe die Aufsicht und Erhaltung aller Kanalanlagen war, dass mit Bundesbeschluss vom 27. Januar 1862 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung FN3 diese Funktionen der Linthkommission übertragen wurden, die im Bundesgesetz betreffend den Unterhalt des Linthwerks vom 6. Dezember 1867 FN4 die Rechtsgrundlage fand, in der Absicht, für den gemeinsamen Hochwasserschutz in der Linthebene eine neue interkantonale Grundlage zu schaffen, treffen die Regierungen der Kantone Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich folgende Vereinbarung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Name, Rechtsform und Sitz
Art. 1. Das Linthwerk ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach.

Aufgaben
Art. 2. Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen.

Anlagen
Art. 3. Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels- Mollis und dem Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee und dem Zürichsee sowie die dazugehörigen Nebenanlagen (Details siehe Plan).

Die Anlagen sind in den Plänen Nrn. 11 201-1 und 11 201-2 dargestellt, die laufend nachzuführen sind.

Anwendbares Recht
Art. 4. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haftung des Werks, seiner Organe und seines Personals.

Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

Enteignungsrecht
Art. 5. Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwen- dung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der Enteignung.

Oberaufsicht
Art. 6. Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen der Vereinbarungskantone.

Steuerbefreiung
Art. 7. Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.


II. Organisation

Organe
Art. 8. Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die Linthverwaltung und die Kontrollstelle.

Linthkommission
Art. 9. Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linthwerkes. Der Kanton St. Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber.

Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit einem Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

Aufgaben der Linthkommission
Art. 10. Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben:

a) den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam zu beobachten, geeignete Massnahmen zu deren Erhaltung rechtzeitig zu ergreifen und im Falle drohender Gefahr alles zu unternehmen, um Schäden so gering wie möglich zu halten,

b) die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen,

c) Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und Sand sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf dem Linthkanal und den Seitengewässern zu regeln,

d) eine Gebührenordnung zu erlassen,

e) die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen,

f) die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen,

g) die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entscheiden,

h) die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszugestalten,

i) den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung durch die Vereinbarungskantone.

Linthverwaltung
Art. 11. Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linthkommission vorbehalten sind.

Kontrollstelle
Art. 12. Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die Kontrollstelle ab. Diese konstituiert sich selbst.

Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommission Bericht und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Rechnung.

Dienstrecht und Personalfürsorge
Art. 13. Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen findet Anwendung.

Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) FN5 obligatorisch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.

Archivierung
Art. 14. Die Akten des Linthwerks sind im Landesarchiv des Kantons Glarus zu archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestimmungen des Kantons Glarus.


III. Ausbau und Unterhalt

Ausbau
a) Begriff
Art. 15. Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkanlagen.

b) Verfahren
aa) Auflage, Anzeige und Einsprache
Art. 16. Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.

Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann während der Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erhoben werden.

bb) Weiterleitung
Art. 17. Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt allfälligen Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vereinbarungskantons weiter, auf dessen Gebiet sich das Projekt oder der wesentliche Teil davon befindet.

cc) Entscheid und Rechtsschutz
Art. 18. Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über:

a) alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bundesbehörden,

b) Einsprachen.

Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

dd) Weitere Aufgaben
Art. 19. Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundesbehörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

c) Baubeginn
Art. 20. Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn:

a) alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind,

b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist,

c) die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.

Andere bewilligungspflichtige Vorhaben
Art. 21. Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.

Unterhalt
Art. 22. Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, einschliesslich der zeitgemässen Ausstattung.


IV. Schutz der Werkanlagen

Grundsatz
Art. 23. Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann.

Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung des entstandenen Schadens zu dulden.

Bewilligungen
Art. 24. Bewilligungspflichtig sind:

a) die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen,

b) das Verlegen von Leitungen,

c) das Einleiten von Abwasser,

d) das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen des Linthwerkes,

e) das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linthwerkes.

Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.

Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendigen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks.

Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstossen wird.

Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide können an die Linthkommission weitergezogen werden.

Konzessionen
Art. 25. Konzessionspflichtig sind:

a) die Entnahme von Wasser über 50 l/min,

b) die Entnahme von Wärme,

c) die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes sowie aus dem Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Obersee),

d) die Bootsstationierung.

Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fachstellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache weitergezogen werden.

Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Linthkommission.

Gebühren
Art. 26. Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwaltungs-, Benützungs- und Konzessionsgebühren erhoben.

Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der konzessionierten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der Konzession bemessen.


V. Finanzhaushalt

Deckung des Finanzbedarfs
Art. 27. Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch:

a) das Vermögen und dessen Erträgnisse,

b) die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren,

c) die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.

Beiträge der Vertragskantone
Art. 28. Reichen die Einnahmen gemäss Art. 27 lit. a und b für einen ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinbarungskantone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge:

Kanton Glarus 25%

Kanton Schwyz 15%

Kanton St. Gallen 50%

Kanton Zürich 10%


VI. Schlussbestimmungen

Vermögensnachfolge
Art. 29. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Linthwerk die Aktiven und Passiven der eidgenössischen Linthunternehmung.

Rechtsgültigkeit
Art. 30. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.

Kündigung
Art. 31. Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erstmals im Jahre 2011 auf den 31. Dezember 2016, kündigen. Mit dem Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung verzichtet der Kanton Zürich auf jegliche Ansprüche am Linthwerk. Gleichzeitig ist der Kanton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziellen Beiträgen befreit. Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so wird dessen Kostenanfall prozentual zur bisherigen Belastung auf die verbleibenden Vereinbarungskantone aufgeteilt.

Inkrafttreten
Art. 32. Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung in Kraft setzt.

Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Organe des Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt sind.