Schulleistungsverordnung
(Änderung)
(vom 23. Oktober 2002)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 wird wie folgt geändert:
Nicht anrechenbare Aufwendungen
§ 21. Nicht anrechenbar sind Aufwendungen für:
a) Unterhalt bzw. Instandhaltung und Instandsetzung zur Wahrung oder Wiederherstellung der Funktions- und Gebrauchstauglichkeit; ausgenommen ist die Instandsetzung von Bauten beitragsberechtigter privater Tages-Sonderschulen, Sonderschulheime, Kinder- und Jugendheime sowie privater oder kommunaler Berufsschulen und anderer Einrichtungen der Berufsbildung bei besonderem Bedürfnis und auf Gesuch hin;
lit. b–h unverändert.
II. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi