Verordnung
über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben

(vom 30. Oktober 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

Zusammensetzung
§ 1. Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und Vertretern

a) der Arbeitgeberschaft,

b) der Arbeitnehmerschaft sowie

c) von Staat und Gemeinden.

Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu.

Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse mit beratender Stimme teil.

Vorsitz
§ 2. Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.

Zusammenarbeit
§ 3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame tripartite Kommission abschliessen.

Aufgaben
§ 4. Die tripartite Kommission nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben:

a) Art. 85c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

b) Art. 360a und 360b OR,

c) Art. 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen,

d) Art. 7 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Der Regierungsrat kann der tripartiten Kommission im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Art. 85 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes übertragen.

Reglement
§ 5. Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion.

Sekretariat, Kosten
§ 6. Die Volkswirtschaftsdirektion stellt das Sekretariat und trägt die Kosten der Kommission.

Entschädigung
§ 7. Die Mitglieder der Kommission erhalten ein Sitzungsgeld gemäss der Verordnung über Entschädigungen von Kommissionen und von Nebenämtern und es werden ihnen die Fahrspesen vergütet.

Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi