Planungs- und Baugesetz
(Änderung; Anpassung an die Gesetzgebung
des Bundes)
(vom 26. August 2002)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 12. September 2001,
beschliesst:
Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert:
D. Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten und Anlagen
I. Auf Veranlassung des Eigentümers
§ 357. Abs. 1 unverändert.
. . .
Abs. 3 wird aufgehoben.
Abs. 4 und 5 unverändert.
E. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
§ 358 a. Ausserhalb der Bauzonen dürfen Bauten und Anlagen nach Massgabe des Bundesrechts errichtet, geändert, erweitert oder wieder aufgebaut werden.
Unter den Bedingungen gemäss Art. 24 d RPG sind zulässig:
a) landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten,
b) vollständige Zweckänderungen bei als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen.
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 14. November 2002,
stellt fest:
Die Referendumsfrist für die am 26. August 2002 beschlossene Änderung des Planungs- und Baugesetzes ist am 5. November 2002 unbenützt abgelaufen.
Zürich, 25. November 2002
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei