Planungs- und Baugesetz
(Änderung; Anpassung an die Gesetzgebung
des Bundes)

(vom 26. August 2002)


Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 12. September 2001,

beschliesst:

Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert:

D. Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten und Anlagen
I. Auf Veranlassung des Eigentümers
§ 357. Abs. 1 unverändert.

. . .

Abs. 3 wird aufgehoben.

Abs. 4 und 5 unverändert.

E. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
§ 358 a. Ausserhalb der Bauzonen dürfen Bauten und Anlagen nach Massgabe des Bundesrechts errichtet, geändert, erweitert oder wieder aufgebaut werden.

Unter den Bedingungen gemäss Art. 24 d RPG sind zulässig:

a) landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten,

b) vollständige Zweckänderungen bei als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei



Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 14. November 2002,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 26. August 2002 beschlossene Änderung des Planungs- und Baugesetzes ist am 5. November 2002 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 25. November 2002

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei