Abfallgesetz
(Änderung)

(vom 26. August 2002)


Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt vom 15. Januar 2002,

beschliesst:

Das Abfallgesetz vom 25. September 1994 wird wie folgt geändert:

Grundsätze der Abfallwirtschaft
§ 2. Abs. 1 unverändert.

Unvermeidliche Abfälle werden umweltgerecht verwertet, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und im Interesse der Umwelt sinnvoll ist. Verwertbare Abfälle werden in der Regel getrennt gesammelt, dafür geeignete Abfälle vergärt oder dezentral kompostiert. Nicht verwertbare Abfälle werden nach dem Stand der Technik so behandelt, dass möglichst endlagerungsfähige Stoffe verbleiben.

Abs. 3 unverändert.


3. Bauabfälle

Entsorgung
§ 16 a. Die Gemeinden können eine weitergehende Trennung der Abfälle auf der einzelnen Baustelle verlangen.

Wird Aushubmaterial aus nicht sanierungsbedürftigen belasteten Standorten entsorgt, kann die Baudirektion von den Inhabern den Nachweis verlangen, dass dadurch die Umwelt gegenüber dem Ausgangszustand insgesamt nicht höher belastet wird.

Die Bewilligung, Bauabfälle in Deponien abzulagern, wird von der Baudirektion erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass eine andere Entsorgung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.


4. Übrige Abfälle

Abfälle aus Unternehmungen
§ 17. Abs. 1 und 2 unverändert.

Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

Titel vor § 18:


5. Weitere Behandlungsvorschriften


3. Belastete Standorte

Vollzug
§ 30. Der Vollzug der Bestimmungen über belastete Standorte obliegt der Baudirektion.

Sie führt den Kataster der belasteten Standorte gemäss Bundesrecht, in den jedermann Einblick nehmen kann. Die Gemeinden erhalten einen ihr Gebiet betreffenden Auszug.

§§ 31–33 werden aufgehoben.


V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kataster der belasteten Standorte, Einführung
§ 39 a. Die Baudirektion erstellt schrittweise den Kataster der belasteten Standorte nach Massgabe der vorhandenen Mittel sowie der Bundesvorschriften. Die Inhaber der im Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen aufgeführten Parzellen können von der Baudirektion jederzeit eine Verfügung über die Eintragung im Kataster der belasteten Standorte verlangen, sofern sie ein aktuelles Interesse glaubhaft machen können.

Standorte bleiben im Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen nach bisherigem Recht, bis über ihren Eintrag im Kataster der belasteten Standorte entschieden ist.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei



Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 14. November 2002,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 26. August 2002 beschlossene Änderung des Abfallgesetzes ist am 5. November 2002 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 25. November 2002

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei