Habilitationsordnung
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich

(vom 25. November 2002)

Der Universitätsrat beschliesst:

Zulassung zum Habilitationsverfahren
§ 1. Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist grundsätzlich das Doktorat der Rechtswissenschaft einer schweizerischen Universität oder ein gleichwertiger Ausweis erforderlich.

In begründeten Fällen kann die Fakultätsversammlung auch Promovierte anderer Fachrichtungen und ausländischer Universitäten zulassen.

Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 2. Das Habilitationsverfahren wird durch die Einreichung des Habilitationsgesuchs beim Dekanat eröffnet.

Das Habilitationsgesuch ist unter genauer Bezeichnung des Fachgebiets, für das die Venia Legendi erteilt werden soll, schriftlich an das Dekanat zu richten.

Dem Gesuch sind der Lebenslauf, das Publikationsverzeichnis, das Verzeichnis der gehaltenen Lehrveranstaltungen sowie drei Exemplare der Habilitationsschrift beizulegen. Ferner ist bekannt zu geben, ob jemals bei einer anderen Universität ein Habilitationsgesuch eingereicht wurde und wie gegebenenfalls der Stand des Verfahrens ist.

Den Habilitandinnen und Habilitanden wird empfohlen, möglichst frühzeitig vor der Einreichung des Gesuchs mit der Dekanin oder dem Dekan oder einer Professorin oder einem Professor des angestrebten Lehrgebietes Kontakt aufzunehmen.

Die Fakultätsversammlung entscheidet endgültig über Eintreten oder Nichteintreten auf das Habilitationsgesuch.

Grundlagen für die Habilitation
§ 3. Die Grundlagen für die Habilitation bilden eine Habilitationsschrift und eine mündliche Habilitationsleistung.

Dauer des Habilitationsverfahrens
§ 4. Das Habilitationsverfahren in der Fakultät ist in der Regel spätestens anderthalb Jahre nach Einreichung des Habilitationsgesuchs abzuschliessen.

Schriftliche Habilitationsleistung
§ 5. Die Habilitationsschrift ist ein selbstständiger wissenschaftlicher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll. Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkenntnisse enthalten, die durch adäquate Methoden erarbeitet worden sind.

Als Fachgebiete stehen in der Regel die in der Promotionsordnung genannten Fächer zur Verfügung. Die Fakultätsversammlung ist nicht verpflichtet, auf Habilitationsverfahren einzutreten, denen eine Habilitationsschrift zu Grunde liegt, die mit den an der Fakultät gelehrten Fächern keinen oder nur einen unzureichenden Zusammenhang aufweisen.

Das Thema der Habilitationsschrift muss sich in der Regel deutlich von dem der Dissertation unterscheiden.

Die Habilitationsschrift ist grundsätzlich in Form einer Monografie zu verfassen.

Werden mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als Habilitationsschrift eingereicht, so gelten folgende Anforderungen:

a) Die Abhandlungen können lediglich dann als Habilitationsschrift gelten, wenn sie insgesamt einen besonders hohen Qualitätsstand aufweisen.

b) Es muss sich um wissenschaftlich hervorragende Leistungen handeln; die eingereichten Publikationen haben sich im Quervergleich zu andern Arbeiten auf demselben Gebiet (z. B. bei einzelnen Kommentierungen von Gesetzesbestimmungen im Vergleich zu den Arbeiten anderer Kommentatorinnen und Kommentatoren desselben Gesetzes) qualitativ deutlich abzuheben und müssen überdurchschnittliche Erkenntniswerte aufweisen.

c) Die Abhandlungen müssen auf die Bearbeitung von Grundsatzfragen ausgerichtet sein.

d) Abhandlungen, die ausschliesslich ein enges Fachgebiet behandeln, können nicht als Habilitationsschrift angenommen werden; dasselbe gilt, falls die Arbeiten den Fachbereich der beantragten Venia Legendi nicht ausreichend abdecken.

e) Eine Person, welche eine Vielzahl von Publikationen einreicht, kann durch die Dekanin bzw. den Dekan aufgefordert werden, diejenigen zu bezeichnen, die sie auf jeden Fall begutachtet haben möchte.

f) Die Abhandlungen müssen gesamthaft mindestens den Anforderungen an eine Monografie entsprechen. Ein repräsentativer Teil der Abhandlungen soll in einem thematischen Zusammenhang stehen. Die wichtigsten Ergebnisse sollen ausführlich zusammengefasst werden, wobei darzulegen ist, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Die konzeptionelle Eigenleistung der Habilitandin oder des Habilitanden muss erkenn- und nachweisbar sein. Bei Publikationen mit mehreren Autorinnen oder Autoren ist eine Erklärung über den eigenen Beitrag beizufügen.

Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung
§ 6. Die Beurteilung der Habilitationsschrift erfolgt durch die Fakultätsversammlung gestützt auf eingeholte Gutachten.

Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel aus ihrem Kreis zwei Gutachterinnen oder Gutachter; in besonderen Fällen können auch fakultätsexterne Gutachterinnen oder Gutachter beigezogen werden.

Nötigenfalls können mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprünglichen Gutachten.

Werden mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als Habilitationsschrift eingereicht, so kann die Fakultätsversammlung bestimmen, dass zusätzlich zu den Gutachterinnen oder Gutachtern die zuständigen Fachvertreterinnen oder Fachvertreter je über eine der Publikationen einen Bericht einreichen.

Die Gutachterinnen bzw. Gutachter beurteilen die Habilitationsschrift; sie legen in einem schriftlichen Bericht Stärken und Schwächen der Arbeit klar dar und gewichten diese.

Kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter zum Schluss, dass die Arbeit an sich positiv zu beurteilen ist, dies aber die Behebung von insgesamt nicht grundlegend ins Gewicht fallenden Mängeln voraussetzt, so darf sie oder er die Arbeit zur Verbesserung zurückgeben, muss aber zwingend das Dekanat informieren. Eine solche Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn es sich um erhebliche Mängel handelt, deren Behebung der Arbeit ein anderes Gepräge gibt.

Fakultätsentscheid über die schriftliche Habilitationsleistung
§ 7. Die Fakultätsversammlung entscheidet über die schriftliche Habilitationsleistung, nachdem alle stimmberechtigten Fakultätsmitglieder während mindestens zweier Wochen selber die Möglichkeit hatten, Einsicht in die Habilitationsschrift und die Gutachten zu erhalten.

Die Fakultätsversammlung kann die Habilitationsschrift abnehmen, abweisen, sie zur Verbesserung zurückgeben oder nicht auf sie eintreten; eine abgewiesene Habilitationsschrift kann nicht nochmals eingereicht werden.

Weist die Fakultätsversammlung eine Habilitationsschrift ab, so wird der Habilitandin oder dem Habilitanden vor der Antragstellung an die Erweiterte Universitätsleitung Gelegenheit gegeben, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann die zurückgezogene Habilitationsschrift nicht nochmals eingereicht werden.

Mündliche Habilitationsleistung
§ 8. Nach Abnahme der Habilitationsschrift fordert die Dekanin bzw. der Dekan die Habilitandin oder den Habilitanden auf, drei Themenvorschläge für einen Probevortrag einzureichen; keines der Themen darf aus dem engeren Gebiet der Habilitationsschrift stammen.

Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema aus und lädt die Habilitandin bzw. den Habilitanden zu einem Probevortrag ein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden wird die Themenwahl 10 Tage vor dem Probevortrag mitgeteilt. Die Fakultätsversammlung kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue Themenvorschläge einfordern.

Die Habilitandin oder der Habilitand hält vor der Fakultätsversammlung einen Vortrag von 20 Minuten Dauer und beantwortet anschliessend Fragen aus dem Auditorium.

Sie oder er hat dadurch den Nachweis wissenschaftlicher Kompetenz sowie der Befähigung zur Vermittlung eines wissenschaftlichen Sachverhaltes in didaktisch-methodisch fundierter Weise zu erbringen.

Wird die mündliche Habilitationsleistung als ungenügend beurteilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand im Rahmen des laufenden Habilitationsverfahrens einmal Gelegenheit zur Wiederholung. Dabei müssen drei neue Themenvorschläge eingereicht werden. Der Vortrag und die Diskussion sind zu protokollieren.

Fakultätsantrag
§ 9. Hat die Fakultätsversammlung sowohl die schriftliche als auch die mündliche Habilitationsleistung als genügend beurteilt, so stellt sie der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia Legendi in den von ihr bezeichneten Fachgebieten. Andernfalls lautet der Antrag auf Abweisung des Habilitationsgesuchs.

Pflichtexemplare
§ 10. Innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Venia Legendi sind die vorgeschriebenen Pflichtexemplare abzuliefern; diese müssen als Habilitationsschrift der Universität Zürich gekennzeichnet sein. Wenn die Habilitationsschrift aus einer durch einen einleitenden und zusammenfassenden Text ergänzten Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen besteht, muss diese mit einer Titelseite versehen und eingebunden sein.

Erscheint die Habilitationsschrift in einer Schriftenreihe, so sind mit Internetpublikation 55, ohne Internetpublikation 70 Pflichtexemplare abzuliefern. Erscheint die Habilitationsschrift nicht in einer Schriftenreihe, so sind mit Internetpublikation 60, ohne Internetpublikation 90 Pflichtexemplare abzuliefern.

Umhabilitierung
§ 11. Hat die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer anderen Universität unter vergleichbaren Bedingungen für das Fachgebiet habilitiert, für das sie oder er sich an der Universität Zürich bewirbt, so kann die Fakultät ihr oder ihm das Einreichen einer Habilitationsschrift und damit verbunden die Ablieferung der Pflichtexemplare erlassen.

Hat die Habilitandin oder der Habilitand an einer anderen Universität unter vergleichbaren Bedingungen für das Fachgebiet habilitiert, für das sie oder er sich an der Universität Zürich bewirbt, und bereits während mehreren Jahren doziert, so kann die Fakultät ihr oder ihm auch die Probevorlesung erlassen.

Antrittsvorlesung
§ 12. Die Privatdozentin oder der Privatdozent ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten.

Akteneinsichtsrecht
§ 13. Gesuche um Akteneinsicht sind an die zuständige Instanz zu richten. Bis zur Antragstellung an die Erweiterte Universitätsleitung auf Erteilung oder Nichterteilung der Venia Legendi ist die Fakultät, danach die Erweiterte Universitätsleitung zuständig.

Die Akteneinsicht wird in der Regel erst nach Eröffnung des Entscheides der Erweiterten Universitätsleitung gewährt.

Die zuständige Instanz kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen die Akteneinsicht beschränken und die Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gutachter verweigern.

Schlussbestimmungen
§ 14. Diese Habilitationsordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Straessle