Habilitationsordnung
der Veterinärmedizinischen Fakultät
der Universität Zürich

(vom 25. November 2002)

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1. Mit der Habilitation werden wissenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhalten damit die Lehrbefugnis (Venia Legendi).

§ 2. Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung, ein Fachgebiet in Forschung und Lehre an der Universität selbstständig zu vertreten. Das Verfahren ist in der Regel ein Jahr nach Einreichung des Habilitationsgesuchs abzuschliessen.

§ 3. Die Grundlagen zur Habilitation bilden eine Habilitationsschrift, die bisherigen Qualifikationen und Leistungen der Habilitandin bzw. des Habilitanden in Forschung und Lehre sowie eine öffentliche Probevorlesung.


II. Anforderungen zur Habilitation

§ 4. Die Habilitationsschrift dokumentiert die selbstständige wissenschaftliche Leistung der Habilitandin bzw. des Habilitanden im Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll. In der Habilitationsschrift sollen hauptsächlich eigene Forschungsergebnisse der Habilitandin bzw. des Habilitanden und der von ihr bzw. ihm geleiteten Forschungsgruppe dargestellt werden.

§ 5. Die Habilitationsschrift kann in Form einer Monografie oder einer Reihe in thematischem Zusammenhang stehender wissenschaftlicher Publikationen eingereicht werden. Im letzteren Fall sollen das Gesamtkonzept und die wichtigsten Punkte in einer ausführlichen Zusammenfassung dargestellt und diskutiert werden. Bei Publikationen mit mehreren Autoren ist eine Erklärung über den jeweiligen eigenen Beitrag beizufügen.

§ 6. Die Habilitandin bzw. der Habilitand hat sich durch folgende Qualifikationen und Leistungen auszuzeichnen:

1. Publikationen in den im jeweiligen Fachgebiet angesehenen wissenschaftlichen Zeitschriften,

2. Vortragstätigkeit,

3. eine mindestens zweijährige fachspezifische Tätigkeit im Rahmen des angestrebten Fachgebiets,

4. eine auf die Bedürfnisse der Fakultät abgestimmte didaktische Grundausbildung für Habilitandinnen und Habilitanden (angeboten z. B. durch die Arbeitsstelle für Hochschuldidaktik der Universität oder vergleichbare Fachstellen),

5. eine mindestens zweisemestrige universitäre Lehrtätigkeit im angestrebten Fachgebiet, die evaluiert worden ist.


III. Einreichen des Habilitationsgesuchs

§ 7. Das Habilitationsgesuch ist schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fachgebiets, für das die Venia Legendi erteilt werden soll, an die Fakultät zu richten und auf dem Dekanat einzureichen.

§ 8. Zusammen mit dem Habilitationsgesuch sind in je sieben Exemplaren einzureichen:

1. Curriculum Vitae,

2. Publikationsverzeichnis,

3. Habilitationsschrift,

4. die fünf wichtigsten Publikationen, die nicht Bestandteil der Habilitationsschrift sind,

5. Nachweis über die in § 6 geforderten Qualifikationen und Leistungen.

§ 9. Der Habilitandin bzw. dem Habilitanden ist es freigestellt, zusammen mit dem Habilitationsgesuch eine für die Fakultätsversammlung unverbindliche Liste mit maximal fünf möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern für die Habilitationsschrift einzureichen. Falls davon Gebrauch gemacht wird, müssen allfällige Beziehungen zu den vorgeschlagenen Gutachterinnen oder Gutachtern dargelegt werden.


IV. Habilitationsverfahren


1. Abschnitt: Begutachtung

§ 10. Nach Einreichung des Habilitationsgesuchs bei der Fakultät bestimmt die Fakultätsversammlung zwei externe Gutachterinnen oder Gutachter zur Beurteilung der Habilitationsschrift. Gleichzeitig bestimmt sie eine Kommission, bestehend aus der Lehrstuhlinhaberin oder dem Lehrstuhlinhaber des entsprechenden Fachgebiets, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorenschaft und einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten, welche die Habilitationsschrift und die weiteren eingereichten Unterlagen prüft und ein internes Gutachten zu Handen der Fakultätsversammlung verfasst.

§ 11. Nach Eintreffen der externen Gutachten stehen die Habilitationsschrift mit den zum Habilitationsgesuch gehörenden Unterlagen und die Gutachten während vier Wochen der Professorenschaft und den Privatdozierenden der Fakultät zur Einsicht zur Verfügung.

§ 12. Weichen die externen Gutachten deutlich voneinander bzw. vom internen Gutachten ab, so bestimmt die Fakultätsversammlung eine weitere externe Gutachterin oder einen weiteren externen Gutachter. Nach dieser Evaluation befindet die Fakultät erneut über die Habilitationsschrift.

§ 13. Während des Habilitationsverfahrens soll sich die Habilitandin bzw. der Habilitand bei den Mitgliedern der Fakultät persönlich vorstellen. Diese Gespräche dienen dem vertieften Kennenlernen bezüglich Werdegang und Forschungstätigkeit.

§ 14. Die Fakultätsversammlung entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.

§ 15. Wird die Habilitationsschrift abgelehnt, so kann sie die Fakultätsversammlung zur Überarbeitung bis zu einem bestimmten Termin zurückgeben. In dieser Zeit wird das Gesuch sistiert. Bei gravierenden Mängeln beantragt die Fakultätsversammlung bei der Erweiterten Universitätsleitung die Nichterteilung der Venia Legendi.


2. Abschnitt: Probevorlesung

§ 16. Wird die Habilitationsschrift angenommen, so wird die Habilitandin bzw. der Habilitand zu einer Probevorlesung eingeladen. Dazu hat sie bzw. er auf Aufforderung des Dekanats drei Themenvorschläge einzureichen.

§ 17. Das Thema der Probevorlesung muss aus dem Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll, stammen, darf jedoch nicht aus dem engeren Gebiet der Habilitationsschrift gewählt werden.

§ 18. Ist die Habilitandin bzw. der Habilitand nicht Veterinärmedizinerin oder Veterinärmediziner, so muss das Thema der Probevorlesung einen eindeutigen Bezug zur Veterinärmedizin haben.

§ 19. Die Fakultätsversammlung wählt das Thema der Probevorlesung aus und teilt es der Habilitandin bzw. dem Habilitanden in der Regel drei Wochen vor dem Termin der Probevorlesung mit.

Die Probevorlesung dauert 35 Minuten, gefolgt von einer zehnminütigen Diskussion. Sie kann in deutscher oder in englischer Sprache gehalten werden. Das Thema ist so darzustellen, dass es auch für Nichtspezialistinnen oder Nichtspezialisten verständlich und schlüssig ist.

§ 20. Wird die Probevorlesung positiv beurteilt, so stellt die Fakultätsversammlung bei der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia Legendi in einem von der Fakultätsversammlung bezeichneten Fachgebiet.

§ 21. Wird die Probevorlesung negativ beurteilt, so wird die Habilitandin bzw. der Habilitand erneut zu einer Probevorlesung eingeladen und aufgefordert, wiederum drei Themen vorzuschlagen, wobei das Thema der ungenügenden Probevorlesung nicht wieder genannt werden darf.

§ 22. Wird die Probevorlesung erneut negativ beurteilt, so stellt die Fakultätsversammlung bei der Erweiterten Universitätsleitung den Antrag auf Nichterteilung der Venia Legendi.


V. Umhabilitation

§ 23. Umhabilitieren können sich Personen, die an einer anderen Hochschule habilitiert haben.

§ 24. Es kommt ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung. Die Lehrstuhlinhaberin oder der Lehrstuhlinhaber des betreffenden Fachgebiets verfasst ein Gutachten über die Leistungen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers. Die Fakultätsversammlung entscheidet auf Grund des Gutachtens und nach Einsicht in die Habilitationsschrift und die Publikationen, ob der Antrag auf Erteilung der Venia Legendi an die Erweiterte Universitätsleitung weitergeleitet wird. Auf eine Probevorlesung wird in der Regel verzichtet.


VI. Akteneinsichtsrecht

§ 25. Gesuche um Akteneinsicht sind an die zuständige Instanz zu richten. Bis zur Antragstellung an die Erweiterte Universitätsleitung auf Erteilung oder Nichterteilung der Venia Legendi ist die Fakultät, danach die Erweiterte Universitätsleitung zuständig.

Die Akteneinsicht wird in der Regel erst nach Eröffnung des Entscheides der Erweiterten Universitätsleitung gewährt.

Die zuständige Instanz kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen die Akteneinsicht beschränken und die Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gutachter verweigern.


VII. Pflichtexemplare

§ 26. Nach Erteilung der Venia Legendi sind dem Dekanat innerhalb eines Jahres 20 Exemplare der Habilitationsschrift abzuliefern. Diese müssen als Habilitationsschrift der Universität Zürich gekennzeichnet sein.

§ 27. Wird die Habilitationsschrift in Form einer Reihe wissenschaftlicher Publikationen eingereicht, so müssen diese zusammen mit der Zusammenfassung mit einer Titelseite versehen und gebunden sein.


VIII. Antrittsvorlesung

§ 28. Die Privatdozentin bzw. der Privatdozent ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten.


IX. Schlussbestimmungen

§ 29. Diese Habilitationsordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Straessle