Reglement
über das Nachdiplomstudium in Angewandter Ethik an der Theologischen und Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 25. November 2002)

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeines

§ 1. Das Ethikzentrum der Universität Zürich führt zusammen mit dem Moraltheologischen und Philosophischen Seminar der Universität Münster, dem Philosophischen Seminar der Universität Lancaster und dem Center for Bioethics and Health Law der Universität Utrecht als Partneruniversitäten ein Nachdiplomstudium in Angewandter Ethik durch.

§ 2. Die Theologische und die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleihen einen Master of Advanced Studies in Applied Ethics als Ausweis über einen erfolgreich abgeschlossenen Nachdiplomstudiengang.


2. Teil: Studienaufbau und Anmeldung

§ 3. Das Nachdiplomstudium gliedert sich in:

1. Ein Grundlagensemester, in dem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Grundkenntnisse der allgemeinen Ethik und einen Überblick über die angewandte Ethik sowie Grundkenntnisse der philosophischen Propädeutik erwerben,

2. eine gemeinsam mit den Dozierenden der Partnerinstitutionen durchgeführte Tagung, welche in den europäischen Horizont der angewandten Ethik einführt,

3. zwei Aufbausemester, in denen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in die ihren Interessen entsprechenden Spezialgebiete einarbeiten,

4. ein Abschlusssemester, in dem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter persönlicher Betreuung von Tutorinnen oder Tutoren und Beratung durch die Dozierenden eine Diplomarbeit verfassen,

5. eine mit den Partnerinstitutionen durchgeführte Abschlusstagung, auf welcher die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Diplomarbeit vorstellen und im breiteren Kreis diskutieren können.

Der Inhalt der einzelnen Semester wird durch die Leitung des Zentrums jeweils in Zusammenarbeit mit den Partneruniversitäten festgelegt.

§ 4. Die Anmeldung zum Nachdiplomstudium erfolgt durch ein beim Sekretariat des Zentrums erhältliches Formular.

§ 5. Die Zulassung zum Nachdiplom erfordert einen international anerkannten Hochschulabschluss. In besonderen Ausnahmefällen können aber auch qualifizierte Nichtakademikerinnen und -akademiker (z. B. aus Pflegeberufen und der Sozialarbeit) zum Gesamtprogramm zugelassen werden. Die Leitung des Zentrums entscheidet über die Aufnahme einer Kandidatin oder eines Kandidaten.


3. Teil: Prüfungen


A. Vorprüfungen

§ 6. Nach dem ersten Semester wird eine mündliche Prüfung von 15 bis 30 Minuten abgelegt, die den behandelten Stoff zur allgemeinen und zur angewandten Ethik umfasst.

Sie wird in der Regel von den Dozierenden dieser Fächer abgenommen.


B. Diplomarbeit

§ 7. Im vierten Semester ist eine Diplom-Arbeit in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache zu verfassen.

Es ist in der Regel ein Thema aus dem im zweiten und dritten Semester ausgewählten Spezialgebiet zu wählen.

Die Abfassung der Arbeit erfolgt unter persönlicher Betreuung von Tutorinnen oder Tutoren und Supervision der Dozierenden.


C. Abschlussprüfung

§ 8. Der Abschluss des Nachdiplomstudiums ist eine mündliche Prüfung von mindestens 30 Minuten.

Gegenstand der Prüfung sind der Lehrinhalt des Studienganges und das Gebiet der Diplomarbeit.

Die Prüfung wird von einer Examinatorin oder einem Examinator in Anwesenheit einer Beisitzerin oder eines Beisitzers abgenommen, wobei die Examinatorin oder der Examinator in dem Spezialgebiet der Diplomarbeit tätig sein muss.


D. Durchführung und Bewertung der Prüfungen

§ 9. Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt auf Grund zweier unabhängiger Gutachten von Sachverständigen des entsprechenden Fachgebietes, die als Dozierende im Rahmen des Studienganges tätig sind.

Die Leitung des Zentrums entscheidet auf Antrag der oder des Prüfenden über die Bewertung der Prüfungen.

§ 10. Die Prüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Sie kann auf Wunsch benotet werden. In diesem Fall werden die Prüfungsleistungen mit den Noten 6–1 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.

§ 11. Wird eine Prüfung als ungenügend bewertet, kann sie innerhalb des nächsten Semesters wiederholt werden.

Bei ungenügender Leistung in der Diplomarbeit kann diese zwecks Überarbeitung zurückgegeben werden.

§ 12. Nach zweimaligem Nichtbestehen einer Prüfung ist eine Kandidatin oder ein Kandidat endgültig abzuweisen.

Die gleiche Folge hat eine nach der Überarbeitung wiederum als ungenügend bewertete Diplomarbeit.

§ 13. Bei Prüfungsbetrug, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, die Diplomarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt die Leitung des Zentrums diese Prüfung für nicht bestanden und annulliert allenfalls bereits ausgestellte Prüfungsausweise.

§ 14. Die Leitung des Zentrums entscheidet über hier nicht Geregeltes in Bezug auf Prüfungen.


E. Prüfungsanmeldung

§ 15. Die Anmeldung hat persönlich unter Einhaltung der Anmeldefristen beim Sekretariat des Studienganges zu erfolgen.

§ 16. Bei der Anmeldung sind jeweils einzureichen:

1. das ausgefüllte Anmeldeformular,

2. für die Vorprüfung der Nachweis der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des ersten Semesters,

3. für die Diplomarbeit der Ausweis über die bestandene Vorprüfung,

4. für die Abschlussprüfung der Ausweis über eine genügende Diplomarbeit.

§ 17. Die Anmeldung ist verbindlich.

Eine Verschiebung von Prüfungen kann bei Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt werden.

Wer eine Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem Sekretariat unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen mit einer entsprechenden Bestätigung einzureichen.

Über die ausreichende Begründung einer Verschiebung entscheidet die Leitung des Zentrums.

Eine Prüfung, zu der jemand nicht erscheint, ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt als nicht bestanden und bleibt ohne Notenpunkt.


4. Teil: Gebühren

§ 18. Für das Nachdiplomstudium in Angewandter Ethik wird eine einmalige Gebühr von Fr. 12 000 erhoben.

Die Prüfungsgebühren und die Ausgaben für die Organisation der Tagungen sind in der Gebühr eingeschlossen.

§ 19. Ein Rückzug der definitiven Anmeldung vor dem Anmeldeschluss ist ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Abmeldung nach Anmeldeschluss wird ein Verwaltungskostenanteil von Fr. 100 in Rechnung gestellt.


5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20. Dieses Reglement tritt auf den 1. Dezember 2002 in Kraft.

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die den Nachdiplomstudiengang vor dem 1. Dezember 2002 begonnen haben, findet dieses Reglement ebenfalls Anwendung.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Straessle