Volksschulverordnung
(Änderung)

(vom 18. Dezember 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Volksschulverordnung vom 31. März 1900 wird wie folgt geändert:

§ 43. Die Gemeinden bezeichnen einen oder mehrere Schulärzte.

Die Gemeinde regelt mit Vertrag Aufgaben, Zuständigkeiten sowie Entschädigung des Schularztes. Die Bildungsdirektion erlässt nach Anhören der betroffenen Kreise verbindliche Richtlinien.

§ 43 a. Die Gemeinden lassen alle Schüler vor Beginn des ersten Schuljahres und in der Oberstufe schulärztlich untersuchen. Sie können eine zusätzliche Untersuchung in der Mittelstufe vorsehen.

Die Untersuchungen umfassen Grösse, Gewicht, Seh- und Hörvermögen sowie die Kontrolle des Impfzustandes. Sie sind für die Schüler kostenlos.

An der Oberstufe können die Gemeinden den Schülern zusätzlich ein freiwilliges Gespräch mit dem Schularzt anbieten.

§ 43 b. Die Eltern werden über Umfang und Zeitpunkt sowie die Ergebnisse der Untersuchungen informiert.

Untersuchungen, die über den Umfang gemäss § 43 a Abs. 2 hinausgehen, sind nur mit Zustimmung der Eltern zulässig.

Die Eltern können die Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl durchführen lassen. Die Gemeinde leistet an die Kosten der Untersuchung einen Pauschalbetrag in der Höhe der Schularztenschädigung.

II. Diese Änderungen treten auf Beginn des Schuljahres 2003/ 2004 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi