Normalarbeitsvertrag
für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer
(Änderung)

(vom 29. Januar 2003)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 29. Mai 1991 wird wie folgt geändert:

Lohnanspruch bei Verhinderung der Arbeitsleistung (Art. 324 a OR)
Art. 11. Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis für eine unbestimmte Zeit oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist und die Lohnzahlungspflicht nicht besonders geregelt ist, innerhalb von 12 Monaten während folgender Dauer den Bruttolohn zu bezahlen:

a) Im 1. Dienstjahr für die Dauer von 3 Wochen,

b) im zweiten Dienstjahr für die Dauer von 8 Wochen und

c) in jedem folgenden Dienstjahr eine weitere Woche bis zur Höchstdauer von 6 Monaten.

Abs. 2–4 unverändert.

Krankentaggeldversicherung
Art. 12. Der Arbeitgeber hat zu Gunsten des Arbeitnehmers eine Krankentaggeldversicherung im Sinne von Art. 67ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) abzuschliessen.

Zu versichern ist ein pro Arbeitsjahr einmal aufgeschobenes Krankentaggeld in der Höhe von 80% des bei Versicherungsbeginn vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab dem 31. Krankheitstag. Das Krankengeld ist stets der eingetretenen Lohnentwicklung anzupassen. Die Versicherung hat das Taggeld, höchstens 720 Tage innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen, zu bezahlen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst wird.

Während der Aufschubzeit der Krankentaggeldversicherung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die gleichen Leistungen wie die der Versicherung zu bezahlen. Die Leistungen des Arbeitgebers während der Aufschubzeit sowie diejenigen der Versicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 NAV bzw. Art. 324 a OR.

Der Arbeitgeber übernimmt mindestens die Hälfte der Prämien der Taggeldversicherung.

Krankenpflegeversicherung
Art. 12 a. Der Arbeitgeber stellt bei Abschluss des Arbeitsvertrages sicher, dass der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 3 KVG für Krankenpflege versichert ist.

Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu versichern, meldet dies der Arbeitgeber dessen Wohnsitzgemeinde.

Einhaltung der Versicherungspflicht
Art. 13 a. Soweit der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Versicherung des Arbeitnehmers gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Mutterschaft und Unfall nicht nachkommt, haftet er selbst für die unversicherten Risiken.

Unfallversicherung
Art. 27. Der Arbeitnehmer muss gemäss den Bestimmungen des UVG versichert sein. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind nur für Berufsunfälle und -krankheiten zu versichern.

II. Diese Änderung tritt am 1. März 2003 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi